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Die wichtigsten Steuern für Unternehmensgründer

Das Thema Steuern bricht so manchem Gründer das Genick. Allein aus Unwissen verschenken Jungunternehmer Geld oder versäumen es, Rücklagen für Nachzahlungen zu bilden. Ganz beliebt: zu niedrig angesetzte Steuervorauszahlungen. Die Folge: Der erste Einkommenssteuerbescheid trudelt mit viel Verspätung ein, Nachzahlungen für die ersten ein oder zwei Jahre werden eingefordert. Abhilfe schaffen kann hier eine freiwillige Anpassung der Vorauszahlungen nach oben. Ein Überblick über die wichtigsten Steuern für Unternehmensgründer.

Fehlende Arbeitsverträge bei helfenden Händen aus der eigenen Familie verschenken bares Geld, wenn Freibeträge nicht ausgenutzt werden. Auch wenn Rechnungen nicht ordnungsgemäß ausgestellt sind, gehen Steuern verloren, weil die Vorsteuer dann nicht geltend gemacht werden kann. Die wichtigsten Steuern, die Sie kennen sollten – für die professionelle Anwendung kontaktieren Sie am Besten einen Steuerberater, falls Sie nicht über entsprechende Fachkenntnisse verfügen.

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Körperschaftssteuer

Die Körperschaftsteuer betrifft ausschließlich den Gewinn von Kapitalgesellschaften. Ganz gleich, ob der Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet wird, oder in der Gesellschaft verbleibt – die Besteuerung von 15 % sowie einem Solidaritätszuschlag von 5,5 % der Körperschaftssteuer geht vierteljährlich an das für das Unternehmen zuständige Finanzamt – insgesamt 15,825 % des zu versteuernden Einkommens. Damit ist theoretisch eine Doppelbesteuerung von Gewinnen gegeben (Gewinnausschüttungen werden nochmals mit der Einkommenssteuer besteuert). Die Erhebung der Körperschaftssteuer ist weltweit höchst unterschiedlich geregelt, sodass Sie im Falle ausländischer Aktivitäten unbedingt einen Steuerfachmann konsultieren sollten.

Vorsicht: Überhöhte Zahlungen (Gehälter, Sachleistungen) an Gesellschafter kann das Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung interpretieren. „Überhöht“ bedeutet, dass sie von der Summe abweichen, die in gleicher Art und Weise auch an einen Fremden geleistet worden wäre. Solche Zahlungen rechnet das Finanzamt dem zu versteuernden Einkommen hinzu.

Gewerbesteuer

Handel, Handwerk und Dienstleistungen, d. h. jede beim Gewerbeamt angemeldete selbstständige Tätigkeit ist gewerbesteuerpflichtig. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Ertrag des Betriebes, für jede Kommune gelten unterschiedliche Hebesätze. Meist sind diese in Großstädten wesentlicher höher als auf dem Dorf, sodass einige Unternehmen einen ländlichen Standort wählen, um Steuern zu sparen. Eine Liste der Städte >50.000 Einwohner findet sich auf der Seite des Deutschen Industrie- und Handelskammertages, die Steuersätze kleiner Städte auf den Webseiten der regionalen IHKs.

Wie auch bei der Einkommenssteuer erfolgt die Abfuhr der Gewerbesteuer vierteljährlich im Voraus, die abschließende Abrechnung am Ende des Kalenderjahres. Diese bildet die Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer im Folgejahr.

Die Gewerbesteuer darf nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Für Personengesellschaften gilt ein jährlicher Freibetrag von 24.500 €, juristische Personen profitieren nicht davon.

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Einkommenssteuer

Die Einkommenssteuer richtet sich nach dem persönlichen Gewinn und fällt auf das zu versteuernde Einkommen an. Personengesellschaften unterliegen dabei nicht der Einkommensbesteuerung, jedoch sind die einzelnen Gesellschafter steuerpflichtig. Ob Sie zur Ermittlung der Einkommenshöhe eine EÜR oder GuV-Rechnung zugrunde legen, entscheidet die Rechtsform Ihres Unternehmens.

Im ersten Jahr der Selbstständigkeit geht das Finanzamt von einem anzunehmenden Gewinn aus, der die Grundlage für vierteljährlich zu entrichtende Vorauszahlungen bildet. Diese werden am Ende des Jahres mit der tatsächlich anfallenden Summe verrechnet. Sie erhalten entweder eine Rückzahlung oder werden zur Nachzahlung aufgefordert. Halten Sie entsprechende Rückzahlungen bereit. Gleichzeitig werden auf dieser Basis die Vorauszahlungen für das kommende Jahr festgelegt. Ihr Einkommen teilen Sie dazu dem Finanzamt bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres auf der Einkommenssteuererklärung mit, ein Steuerberater kann eine Fristverlängerung bis zum 30. September erwirken.

Aktuell beträgt der Freibetrag jährlichen Einkommens 8.472 € bei Alleinstehenden bzw. 16.944 € jährlichen Einkommens bei Ehepartnern – alles, was darüber liegt, ist steuerpflichtig. Verdienen Sie weniger, brauchen Sie keine Einkommenssteuer zu entrichten. Mit steigendem Einkommen steigt dabei der Steuersatz, der angerechnet wird, zwischen 14 bis hin zu 42 % progressiv an.

Einen recht guten Anhaltspunkt für die anfallende Steuerlast bietet der Einkommensteuerrechner des Bundesministeriums für Finanzen).

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Umsatzsteuer und Vorsteuer

Verkaufen Sie Waren oder Dienstleistungen, fällt fast immer die Umsatzsteuer an. Im Regelfall liegt der Satz bei 19 %, ermäßigt gelten 7 % für einige Lebensmittel, Beherbergung, Bücher oder künstlerische Werke, Eintrittskarten, Viehzucht oder Personenbeförderung (eine vollständige Liste in §12 UStG). Die Umsatzsteuer weisen Sie in Rechnungen immer separat aus.

Ausnahmen gelten nur für spezielle Leistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind: (§4 UStG). Für den Endverbraucher muss die Umsatzsteuer immer ersichtlich sein, gegebenenfalls sind auch Lieferkosten aufzuführen (z. B. bei Online-Shops). Zur Vereinfachung des Handels in der EU muss die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen werden. Stattdessen benötigen Händler, die in der EU tätig sind, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.-ID), die vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben wird. Erkennbar ist die Nummer am Zusatz „DE“, gefolgt von einer Ziffernfolge.

Bei der Umsatzsteuer unterscheidet man nach Soll- und Ist-Besteuerung: Im ersten Fall sind Sie direkt nach dem Rechnungsversand steuerpflichtig, die Besteuerung erfolgt nach dem vereinbarten Entgelt. Im zweiten Fall erfolgt die Steuerschuld erst mit der Begleichung der Rechnung durch den Kunden. Diese Regelung gilt nur für Unternehmen mit einem Jahresumsatz, der unter 500.000 € liegt, sowie für Freiberufler unabhängig von der Summe, solange sie keine doppelte Buchführung nutzen. Welche Form Sie wünschen, können Sie bei der Anmeldung der selbstständigen Tätigkeit mitteilen.

Umgekehrt zahlen Sie für Waren und Dienstleistungen, die Sie einkaufen die Vorsteuer – die von einem anderen Unternehmer erhobene Umsatzsteuer. Diese können Sie gegen Ihre Umsatzsteuer rechnen und erhalten so einen Differenzbetrag. Dieser Betrag erscheint in der Umsatzsteuervoranmeldung, die Sie entweder monatlich oder vierteljährlich bis zum jeweils 10. des Folgemonats beim Finanzamt einreichen. Die Differenz der Beträge erhalten Sie rückerstattet oder zahlen sie an das Finanzamt.

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Kleinunternehmerregelung

Kleinunternehmer (§19 UStG) zeichnen sich durch voraussichtliche Umsätze von jährlich unter 17.500 € aus – inklusive Umsatzsteuer, d. h. es handelt sich um Bruttobeträge. Lagen die Umsätze im vergangenen Jahr unter dieser Bemessungsgrenze und übersteigen im laufenden Jahr die 50.000 € nicht, kann die Regelung ein letztes Mal gelten, bevor der Wechsel zur regulären Besteuerung erfolgt. Dabei kommt es immer auf die Prognose an: Ist bereits zu Beginn des Jahres absehbar, dass die 50.000 € überschritten werden, gilt die Regelung nicht, d. h. im Falle des Überschreitens der Grenze würde bereits für dieses Jahr eine Besteuerung anfallen. Der Wechsel von der Besteuerung zurück zur Kleinunternehmerregelung für das Folgejahr ist möglich, zur Besteuerung hin reicht sogar ein formloses Schreiben an das Finanzamt. Sind Kleinunternehmer nicht in das Handelsregister eingetragen, reicht eine einfache Buchführung mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung am Jahresende aus.

Haben Sie hohe Ausgaben oder Investitionen und müssen entsprechend hohe Vorsteuern zahlen, überlegen Sie sich, ob die Kleinunternehmerregelung sinnvoll ist. Weisen Sie als Kleinunternehmer Umsatzsteuern in Ihren Rechnung aus, sind diese an das Finanzamt zu entrichten.

Abschreibungen

Abschreibungen sind ein Mittel, um die jährlichen Betriebsgewinne zu verringern. Damit einher geht die Reduzierung der Steuerlast. Schaffen Sie größere Wirtschaftsgüter – neben Produktionsgeräten auch Büroausstattung und Patente – an, deren Anschaffungskosten über 1.000 € liegen, besteht die Möglichkeit der Abschreibung. Das Einkommenssteuergesetz regelt die Zeiten der durchschnittlichen Nutzungsdauer von Gütern.

Liegt der Wert der Güter zwischen 150 und 1.000 €, gelten Sonderregelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter. Bei einem Wert unter 410 € ist eine sofortige Abschreibung möglich, unter 150 € eine Sofortabschreibung oder über die gewöhnliche Nutzungsdauer.

Eine Liste von durchschnittlichen Nutzungsdauer stellt das Bundesfinanzministerium bereit.

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Kfz-Nutzung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Kosten für Ihr Fahrzeug steuerlich absetzen. Bei einer ausschließlich betrieblichen Nutzung und einer gemischten Nutzung (d. h. der Anteil der betrieblichen Nutzung liegt bei >50 %) gilt das Auto als Betriebsvermögen – Anschaffung, Haltung und Nutzung sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dazu rechnen Sie die komplett anfallenden Kosten (betrieblich und privat) als Betriebsausgaben ab und führen dem Konto die Kosten der privaten Nutzung als Gewinn wieder hinzu. Diese ermitteln Sie entweder durch Belege und einem Fahrtenbuch oder – bei Fahrzeugen, die mehr als 50 % betrieblich genutzt werden – mithilfe der 1 %-Methode: Dem Betrieb wird monatlich pauschal 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs hinzugerechnet. Damit sind alle Kosten für das Fahrzeug abgegolten.

Warenhandel in der EU

Damit eine steuerfreie Lieferung zwischen zwei EU-Staaten möglich ist, muss die Rechnung die USt.-ID des Lieferanten und des Käufers enthalten. Zudem ist der Zusatz „steuerfrei nach §4, 1b UstG“ oder „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ erforderlich. Darüber hinaus muss neben den obligatorischen Rechnungsbestandteilen eine exakte Warenbeschreibung vorliegen.

Tabak, Alkohol und Kraftstoffe unterliegen der Verbrauchssteuer – indirekte Steuern auf den Verbrauch oder die Nutzung, die direkt dem Staat zufließen.

Schutzrechte – weitere Schutzrechte

Neben dem Marken- und Patentschutz können auch Designs und Gebrauchsmuster geschützt werden. Ein Überblick über einige Schutzrechte.

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Gebrauchsmusterschutz

Der Gebrauchsmusterschutz gilt als kleines Patent. Es werden (kleinere) technische Erfindungen geschützt. Im Gegensatz zum Patent wird jedoch nicht geprüft, d. h. die Erteilung des eingetragenen Gebrauchsmusters geht schneller vonstatten. Eine Prüfung findet erst statt, wenn sich eine dritte Partei für die Löschung des Gebrauchsmusters einsetzt. Eine Vorabrecherche, ob sich das Verbrauchsmuster vor der Eintragung gegen bestehende Schutzrechte richtet, ist kostenpflichtig, kann jedoch beim DPMA beantragt werden. Die maximale Schutzdauer bei Gebrauchsmustern beträgt zehn Jahre.

 

Kosten für den Gebrauchsmusterschutz beim DPMA

Kosten
Anmeldung (einschließlich einer Schutzdauer von 3 Jahren, Eintragung ohne Prüfung der Neuheit und Erfindungshöhe) 40 €
elektronische Anmeldung 30 €
Recherchegebühr (nicht erforderlich) 250 €
1. Aufrechterhaltung nach 3 Jahren 210 €
2. Aufrechterhaltung nach 6 Jahren 350 €
3. Aufrechterhaltung nach 8 Jahren 530 €
Löschungsantrag 300 €

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Geschmacksmuster

Als Geschmacksmuster werden Designs, d. h. die Form- und Farbgestaltung von zwei- und dreidimensionalen Gegenständen bezeichnet – Comicfiguren, Möbelstücke, Gebrauchsgegenstände. Wie auch bei den anderen Schutzrechten hat der Inhaber das Recht, über die Verwendung des Designs zu bestimmen. Ein Design kann aus einer farbigen oder schwarzweißen, fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellung bestehen.

Der Schutz beschränkt sich auf die in der Wiedergabe sichtbaren Erscheinungsmerkmale. Achten Sie deshalb bei der Darstellung Ihres Designs auf Fotos auf eine vollständige Darstellung. Das DPMA nimmt keine Überprüfung der Verletzung anderer Schutzrechte vor, der Schutz besteht jedoch nur dann, wenn das Design zum Zeitpunkt des Erscheinens Neuheit und Eigenart aufweist. Dies erfolgt erst im Streitfall. Führen Sie deshalb vorab eigenständig eine Recherche durch, in der Sie klären, ob bereits ein Schutz für ähnliche Produkte besteht.

Es ist möglich, eine zeitweilige Geheimhaltung des Schutzes vor der Veröffentlichung zu erwirken. Die Dauer des Designschutzes gilt für bis zu 25 Jahre. Wie auch beim Gebrauchsmusterschutz erfolgt die Nichtigkeit erst bei einem Antrag auf Löschung.

Kosten für Geschmacksmusterschutz (Designs) beim DPMA

Kosten
Einzelanmeldung (Schutzdauer von fünf Jahren) 70 €
elektronische Anmeldung 60 €
Sammelanmeldung (bis zu 100 Designs), je Design 7 €
mindestens jedoch 70 €
elektronische Anmeldung je Design 6 €
mindestens jedoch 60 €
Aufrechterhaltung 6.-10. Schutzjahr 90 €
Aufrechterhaltung 11.-15. Schutzjahr 120 €
Aufrechterhaltung 16.-20. Schutzjahr 150 €
Aufrechterhaltung 21.-25. Schutzjahr 180 €
Verspätungszuschlag für jedes Design 50 €

Weitere Schutzrechte

  • Für Neuzüchtungen von Pflanzen gilt der Sortenschutz, zuständig ist das Bundessortenamt in Hannover als eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
  • Topografieschutz für dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen, zuständig ist das DPMA.

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Urheberrecht

Zu den urheberrechtlich geschützten Werken gehören insbesondere

  • Sprachwerke
  • Werke der Musik
  • pantomimische Werke
  • Werke der bildenden Künste
  • Lichtbildwerke
  • Filmwerke
  • Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art
  • PC-Programme

Allen gemein ist die geistige Schöpfung, durch die das Werk individuell und einzigartig ist. Wie bereits im rechtlichen Teil von umgekehrter Seite aus erläutert, haben Sie als Schöpfer kreativer Leistungen die Möglichkeit, Ihre Erzeugnisse zu schützen.

Wenngleich Urheberrechtschutz ohne aktive Anmeldung allein durch die Schaffung automatisch bis zum Ablauf von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers besteht, ist es gegebenenfalls sinnvoll, eine Veröffentlichung mit dem frühesten Veröffentlichungstag aufzubewahren, um die Schöpfung nachzuweisen. Alternativ melden Sie Ihre Schöpfungen bei einer Verwertungsgesellschaft an, die sich um den Einzug der Lizenzgebühren kümmert.

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Verwertungsgesellschaften in Deutschland

Kürzel Name Inhalt
AGICOA Urheberrechtschutz Gesellschaft mbH Produzenten an audiovisuellen Werken wahrgenommen; insbesondere im Bereich der Kabelweitersendung von TV-Programmen in Kabelnetzen
GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte „Weltrepertoire“ urheberrechtlich geschützter Musik
GÜFA Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH Rechte der Filmproduzenten/Rechteinhaber im Bereich erotischer Filme
GVL Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH Leistungsschutzrechte für ausübende Künstler, Tonträgerhersteller, Veranstalter und Musikvideoproduzenten
GWFF Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH Film- und Fernsehproduzenten für Vergütungsansprüche bei Vervielfältigungen und Zweitnutzungen
GWVR Gesellschaft zur Wahrnehmung von Veranstalterrechten mbH Veranstalter
VFF Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten Filmproduzenten von Eigen- und Auftragsproduktionen
VG – Bild – Kunst Verwertungsgesellschaft Bild – Kunst Erst- und Zweitverwertungsrechte für visuelle Werke
VGF Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH Kinofilmproduzenten, Produzenten anderer Filmwerke sowie Regisseuren von Spielfilmen
VG Media VG Media zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH private Fernseh- und Hörfunksendeunternehmen sowie digitale verlegerische Angeboten
VG Musikedition Verwertungsgesellschaft – Rechtsfähiger Verein kraft Verleihung
VG TWF Verwertungsgesellschaft Treuhandgesellschaft Werbefilm GmbH deutschen und ausländischen Kinofilmproduzenten, Produzenten anderer Filmwerke sowie Regisseuren von Spielfilmen
VG – Wort Verwertungsgesellschaft Wort – Rechtsfähiger Verein kraft Verleihung Rechte der Autoren von Sprachwerken aller Art und Verlagen

Schutzrechte – Patentschutz

Der Patentschutz schützt technische Erfindungen, die weltweit neu und gewerblich anwendbar sind, für eine Dauer von 20 Jahren. Entsprechend darf die Erfindung noch nicht in Benutzung sein und muss eine Tätigkeit implizieren, die über die durchschnittlichen Kenntnisse eines Fachmannes hinausgeht. Nicht möglich sind Patente für Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, Pläne oder Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, EDV-Programme oder geschäftliche Tätigkeiten. Ebenfalls nicht patentierbar sind Erfindungen, die gegen die guten Sitten verstoßen, Pflanzensorten und Tiere sowie biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen.

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Patentanmeldung oder nicht?

Die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt muss eine umfassende Beschreibung der Erfindung beinhalten, die einen Fachmann befähigt, die Erfindung auszuführen. Die Formulierung des Beschreibungstextes ist dabei eine Kunst für sich, da dieser den späteren Schutzumfang bestimmt. Da mit der Beschreibung eine Veröffentlichung einhergeht, ist immer abzuwägen, ob Geheimhaltung nicht die bessere Wahl ist. Beispiel Coca-Cola: Die Rezeptur ist streng geheim, jedoch nicht patentiert – auch so lassen sich Herstellungsprozesse schützen. Im Falle von technisch einfachen Verfahren, die leicht nachzuahmen sind, kann der Patentschutz jedoch die bessere Wahl sein.

Patentanmeldung und Patenterteilung

Mit der Patentanmeldung geht nur dann eine Patenterteilung einher, die zur Durchsetzung des Patents bevollmächtigt, wenn Sie gleichzeitig einen Prüfungsantrag stellen. Wird sieben Jahre nach der Patentanmeldung kein Prüfungsantrag gestellt, gilt das Patent als erloschen. Gleichzeitig mit dem Antrag kann ein Antrag auf Recherchetätigkeit gestellt werden, durch die der Prüfer die Patentfähigkeit ermittelt. Beim Eingang des Antrags im DPMA wird zunächst auf Offensichtlichkeit geprüft, d. h. die Einhaltung der Formvorschriften sowie eine augenscheinliche Patentfähigkeit.Durch dieses gewerbliche Schutzrecht darf der Inhaber ausschließlich über seine Erfindung verfügen, d. h. niemand darf ohne Zustimmung von der Erfindung Gebrauch machen oder diese herstellen, anbieten oder das Verfahren anwenden.

Veröffentlichung der Patentanmeldung

Wenngleich die Erfindung ab dem Tag der Anmeldung geschützt ist und weitere gleichlautende Erfindungen danach nicht mehr angenommen werden, erfolgt die Veröffentlichung des Patents erst 18 Monate nach Anmeldung. Ab diesem Zeitpunkt besteht ein dreimonatiges Widerspruchsrecht, innerhalb eines Monats nach Beschluss ist es möglich, eine Beschwerde einzulegen. Ein Löschungsverfahren wird eingeleitet, wenn ein entsprechender begründeter Antrag eines Dritten vorliegt. Die maximale Laufzeit eines Patents beträgt 20 Jahre ab dem Anmeldetag – allerdings nur für die Länder, in denen der Schutz erworben wurde. Möglich sind dabei einzelne Anmeldungen, ein europäischer Schutz sowie weltweite Schutzrechte.

Kosten für eine Patentanmeldung beim DPMA

Kosten
Anmeldung in Papierform mit bis zu zehn Ansprüchen 60 €
jeder weitere Anspruch 30 €
elektronische Anmeldung mit bis zu zehn Ansprüchen 40 €
jeder weitere Anspruch 20 €
Prüfungsantrag (ohne Prüfung keine Patenterteilung) 350 €
Prüfungsantrag nach Rechercheantrag 150 €
Rechercheantrag 300 €
Einspruchsverfahren 200 €

Ab dem dritten Jahr nach dem Anmeldetag kommen außerdem Jahresgebühren (70 €) hinzu.

Patentschutz im Unternehmen

Richtig gemanagt tragen Patente einen wesentlichen Anteil zum Unternehmenserfolg bei. Entwickeln Sie dazu in Abhängigkeit mit der Unternehmensstrategie eine Patentstrategie.

Doch selbstverständlich muss es nicht die eigene Erfindung sein, auf der Ihr Unternehmen basiert. Auch die Lizenzierung fremder Patente ist möglich. Für diese Belange sind die regionalen IHKs als beratender Ansprechpartner eine geeignete Anlaufstelle.

Schutzrechte – Markenschutz

Verspüren Sie das Bedürfnis, Ihre Marke deutschlandweit, in Europa oder dem weltweiten Raum gegen Fremdnutzung schützen zu lassen, oder haben Sie ein Erfindung gemacht, die Sie patentieren lassen wollen, ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) mit Sitz in München die richtige Adresse für Ihr Anliegen. Doch auch der Urheberschutz bietet Ihren schöpferischen Werken ein wirksames Mittel gegen Fremdnutzungen aller Art. Umgekehrt haben Sie vielleicht Bedarf an einer Erfindung und fragen sich, wie Sie an eine gültige Lizenz kommen? Informationen zum Markenschutz.

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Formen einer Marke

Als Marken gelten Kennzeichen von Waren und Dienstleistungen, die dazu dienen, ein Unternehmen von anderen zu unterscheiden. Dazu können Worte, Bilder oder eine Kombination aus Wort und Bild (sogenannte Wort-Bild-Marken) verwendet werden. Auch akustische Wahrnehmungen, dreidimensionale Kennzeichen oder Farben und Zeichen sind schutzfähig, solange sie grafisch darstellbar sind.

Wortmarken haben gegenüber Wort-Bildmarken den Vorteil, dass das Wort in jeder Schriftart geschützt ist, bei Wort-Bildmarken hingegen zunächst nur die von Ihnen gewählte Schriftart unter den Schutz fällt. Allerdings bieten Wort-Bildmarken wiederum den Vorteil, dass Sie so auch Wörter schützen lassen können, die für sich allein stehend nicht schutzwürdig wären.

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Ablauf der Markeneintragung

Bei der Anmeldung prüft das DPMA nicht, ob andere Schutzrechte verletzt werden. Übernehmen Sie die Recherche im Vorfeld selbst oder konsultieren Sie einen Markenanwalt (Basispakete für Gründer kosten 100-500 € inklusive der Beratung zu den passenden Klassen), denn wenn eine bereits eingetragene Marke innerhalb der Widerspruchsfrist Einspruch erhebt, ist Ihre Anmeldegebühr futsch.

 

Entscheidend zu der Wirksamkeit Ihres Schutzes trägt die Wahl der Waren- und Dienstleistungsklassen bei. Sie können hier im Rahmen der Standardgebühr bis zu drei Klassen wählen, in denen Ihr Angebot geschützt werden soll. Von der Herstellung chemischer Erzeugnisse über den Bau von Musikinstrumenten bis hin zu Beratungsleistungen ist alles dabei – insgesamt gibt es aktuell 45 Klassen nach der sogenannten Nizza-Klassifikation. Jede Klasse ist in weitere Subklassen unterteilt, welche Ihr Angebot weiter spezifizieren.

Es ist sinnvoll, sich beim Schutz Ihrer Produkte auf jene zu beschränken, die Sie tatsächlich aktuell anbieten oder in Zukunft unter Umständen anbieten werden (eine nachträgliche Änderung der Klassen ist nicht möglich, die Auswahl will also gut überlegt sein). Das verringert auch das Risiko von Einsprüchen während der Widerspruchsfrist: Bedient Ihr Unternehmen eine gänzlich andere Branche als ein ähnlich lautender Akteur am Markt, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass einem Einspruch nicht stattgegeben wird. Fassen Sie den Schutz so weit wie nötig, aber so eng wie möglich – nur dann erzielen Sie das optimale Schutzrecht.

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Rechte des Markeninhabers

Mit der Eintragung erhält der Inhaber das ausschließliche Recht zur Verwendung der Marke und kann Dritten untersagen, dieses oder zum Verwechseln ähnliche Zeichen zu verwenden. Mit der Eintragung ins Markenregister erweitert sich der Schutz eines Unternehmensnamens über den tatsächlich genutzten Bereich hinaus auf das gesamte Territorium, in dem die Marke angemeldet ist. Der Markenschutz gilt für Waren, Dienstleistungen, geschäftliche Bezeichnungen und Werktitel zunächst für zehn Jahre, ist gegen Entrichtung einer Gebühr jedoch immer wieder um zehn Jahre verlängerbar. Die Eintragung einer Marke dauert etwa sechs Monate bei beschleunigter Prüfung.

Kosten für eine Markenanmeldung beim DPMA

Kosten
Anmeldung (inkl. 3 Klassen und eine Schutzdauer von 10 Jahren) 300 €
elektronische Anmeldung 290 €
jede weitere Waren- oder Dienstleistungsklasse 100 €
beschleunigte Prüfung der Anmeldung 200 €
Verlängerungsgebühr für weitere 10 Jahre 750 €
Klassengebühr je Verlängerung, ab 4. Klasse 260 €
Widerspruchsgebühr 120 €
Löschungsgebühr wegen Nichtigkeit 300 €
Löschungsgebühr wegen Verfall 100 €
Rückerstattung 10 €

Die Wahl des Unternehmensnamens

Bereits zu Beginn des Gründungsvorhabens steht meist die Wahl des Unternehmensnamens im Raum. Wie soll Ihre Firma später heißen? Die Frage danach ist keineswegs unwichtig: Der Unternehmensname trägt maßgeblich dazu bei, wie gut sich Ihr Unternehmen im Gedächtnis der Zielgruppe einprägt, verkörpert ein Image und schafft einen Wiedererkennungswert. Doch welche Namen und Wortkombinationen möglich ist, entscheidet letztlich mitentscheidend auch die Rechtsform. Aufgepasst: Firma und Unternehmensbezeichnung sind nicht dasselbe – eine Firma ist im Handelsregister eingetragenen Unternehmen vorbehalten.

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Berücksichtigung des Markenschutzes

Beratungsmöglichkeiten zur Wahl des Firmennamens / der Geschäftsbezeichnung bietet die IHK. Der Vorteil: Es erfolgt direkt eine Prüfung, ob es in Ihrem Bezirk so oder ähnlich lautende Firmennamen gibt. Wofür Sie allerdings selbst verantwortlich sind, ist die Einhaltung von Marken- und Wettbewerbsrechten. Prüfen Sie, ob Ihr Firmenname bereits markenrechtlich geschützt ist. Dazu beauftragen Sie am besten einen Anwalt für Markenrecht – oder führen die Recherche selbst durch. Das Deutsche Patent- und Markenamt bietet zahlreiche kostenlose Suchfunktionen an. Unterstützung bietet dabei unter Umständen auch die regionale IHK oder HwK.

Kleingewerbetreibende

  • Fantasiename, Branchen- oder Tätigkeitsbezeichnung
  • empfohlen: Namensnennung des Inhabers
  • im Geschäftsverkehr: Vor- und Nachname und ladungsfähige Anschrift
  • darf nicht irreführend sein oder über Rechtsform hinweg täuschen
  • siehe auch §2 Abs. 1 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

Freiberufler

  • Fantasiename, Branchen- oder Tätigkeitsbezeichnung
  • empfohlen: Namensnennung des Inhabers
  • im Geschäftsverkehr: Vor- und Nachname und ladungsfähige Anschrift
  • darf nicht irreführend sein oder über Rechtsform hinweg täuschen
  • siehe auch §18 Einkommenssteuergesetz

GbR

  • Fantasiename, Branchen- oder Tätigkeitsbezeichnung
  • empfohlen: Namensnennung der Inhaber
  • im Geschäftsverkehr: Vor- und Nachname und ladungsfähige Anschrift
  • darf nicht irreführend sein oder über Rechtsform hinweg täuschen
  • bei Partnerschaften: mindestens ein Name des Partners sowie Nennung aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe

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Unternehmen mit HR-Eintrag

  • Tätigkeitsbezeichnung (Sachfirma), Name des Gesellschafters (Personenfirma), Fantasiefirma oder Kombination aus allen
  • muss kein Wort sein, artikulierbar reicht aus
  • Unterscheidungskraft
  • nach §§18 und 30 darf Name nicht irreführend sein und muss sich von Unternehmensbezeichnungen am Ort maßgeblich unterscheiden

Einen gewissen Schutz bietet bereits der Eintrag ins Handelsregister: Nach §30 HGB muss eine Unterscheidungsfähigkeit zu bereits am Markt operierenden Unternehmen gegeben sein, d. h. Newcomer können nicht einfach ähnliche Namen nutzen. Etwaige Prüfungen führt die IHK auf Antrag durch. Und auch ohne Eintrag ins Handelsregister ist ab Beginn der Nutzung ein Schutz gegeben. Dieser beschränkt sich jedoch vorwiegend auf den Bereich, auf dem das Unternehmen aktuell am Markt agiert. Beim aufkommenden Wunsch, den Unternehmensname intensiver schützen zu lassen, kommt das Deutsche Patent- und Markenamt ins Spiel.

Kaufmann und Nicht-Kaufmann

Kaufmann und Nicht-Kaufmann – Mit der Eintragung ins Handelsregister folgt der offizielle Wandel vom Nicht-Kaufmann zum Kaufmann. Wichtige Kriterien, ob Sie als Kaufmann oder Kleingewerbetreibender gelten, sind

  • Höhe des Unternehmensgewinns
  • Anzahl der Mitarbeiter
  • Vollzug der doppelten Buchführung
  • Leistungsvielfalt
  • Größe der Betriebsstätte.

Ist Ihr Unternehmen nur durch eine komplexe Organisation zu handeln, spricht alles für eine kaufmännische Tätigkeit. Doch die Regeln des HGB finden unter Umständen auch vor der Eintragung ins Handelsregister Anwendung – Sie sind dann Kaufmann per Gesetz.

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Merkmale eines Kaufmanns

  • Sie führen das Unternehmen mit einem Firmennamen.
  • Für Handelsgeschäfte gilt eine Vertragsannahme bereits durch Schweigen.
  • Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung können Kaufleute einen Anspruch auf Vergütung geltend machen, da von Ihnen nicht erwartet wird, Leistungen unentgeltlich zu erbringen. Zugrunde gelegt wird der ortsübliche Marktpreis.
  • Besserstellung bei Zinsforderungen im kaufmännischen Verkehr gegenüber dem BGB: Ab Fälligkeit sind Zinsen von 5 % möglich, bei Verzug kann ein Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins verlangt werden.
  • Schuldversprechen und Bürgschaften sind formfrei wirksam.
  • erhöhte Sorgfaltspflicht
  • Herabsetzung unverhältnismäßig hoher Vertragsstrafen ist ausgeschlossen.
  • Unwirksamkeit von Abtretungsverboten
  • Eine Kontokorrentabrede ist möglich.
  • Annahmeverzug beim Handelskauf: Bei Nichtannahme durch Käufer kann ein Kaufmann die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers einlagern oder sie nach vorheriger Androhung öffentlich versteigern lassen
  • strengere Untersuchungs- und Rügepflicht bei Handelskäufen
  • Möglichkeit, Prokura oder Handlungsvollmacht (zum Betrieb des gesamten Gewerbes, zum Vollzug bestimmter Geschäfte oder zum Vollzug eines einzelnen Geschäfts) zu erteilen
  • Pflicht zum Führen von Handelsbüchern über alle Geschäftsvorfälle: Buchführung, Inventur, Jahresabschluss, Aufbewahrungspflicht (10 Jahre für Jahresabschlüsse, 6 Jahre für Handelsbriefe)
  • Verzug tritt auch ohne Nennung von Zahlungszielen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Übersendung einer Rechnung ein
  • keine Befreiungsmöglichkeit zu den Beiträgen der Handelskammer
  • Einige Bereiche des Verbraucherschutzes sind für den Kaufmann nicht gültig.
  • Möglichkeit zur Vereinbarung eines Gerichtsstandes
  • Publizitätspflicht des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger

Das Handelsregister hat eine hohe Aussagekraft, Sie können sich auf die dortigen Einträge berufen. Halten Sie entsprechend auch Ihren Eintrag auf dem neuesten Stand.

Die Wahl der Rechtsform – Vergleich

Haben Sie sich darüber informiert, welche Rechte und Gesetze Ihrem Vorhaben zugrunde liegen und die Frage nach der Erlaubnispflicht geklärt, stellt sich die Frage nach der Wahl der Rechtsform, die Ihr Unternehmen haben wird. Damit einher gehen zahlreiche Konsequenzen im unternehmerischen Alltag und dem Umgang mit Ihren Kunden: Die Wahl der Rechtsform entscheidet über das finanzielle Risiko, das der Gründer trägt, indem dieser beispielsweise nur mit dem Firmenvermögen oder aber auch dem Privatvermögen haftet.

Neben dem Einzelunternehmen sind Gründungen als Personengesellschaften (GbR, PartGG, OHG, KG, GmbH & Co. KG) oder Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, UG) sowie verschiedene internationale Gesellschaftsformen (SE, Ltd.) möglich. Die Wahl der Rechtsform hat Auswirkungen auf das Gründungskapital sowie die Folgekosten, die Attraktivität für Fremdkapitalgeber, Möglichkeiten zur Unternehmensbezeichnung sowie nicht zuletzt die die Art der steuerrechtlichen Gewinnermittlung Bilanzierung / Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) sowie den Umfang der Publizitätspflichten.

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Auswahlkriterien

Welche Rechtsform für Ihr Unternehmen infrage kommt, hängt von verschiedenen Faktoren beziehungsweise Fragestellungen ab:

  • Tätigkeit als Gewerbe, Kaufmann oder Freiberufler?
  • Einzel- oder Teamgründung? Wie werden die Verantwortlichkeiten aufgeteilt?
  • Ausübung einer kaufmännischen Tätigkeit?
  • Welche Rechtsformen sind in der Branche üblich?
  • Wünschen Sie eine Haftungsbeschränkung?
  • Sind möglichst geringe Gründungskosten relevant?
  • Soll der laufende Aufwand möglichst gering sein?
  • Verbinden Sie mit der Rechtform ein Image?
  • Welche Kapitalbeschaffung ist erforderlich?

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Unterscheidungsmerkmale der Rechtsformen

Wahl der Rechtsform für die Finanzierung

Banken betrachten beispielsweise Kapitalgesellschaften aufgrund der beschränkten Haftung kritischer als Personengesellschaften, die mit ihrem gesamten Hab und Gut für den Kredit einstehen. Als Gesellschaft können Sie die Eigenkapitalquote jedoch durch die Aufnahme weiterer Gesellschafter steigern, in der KG und AG sind Aufstockungen des Eigenkapitals über Beteiligungen möglich.

Besteuerung

Auch die Besteuerung unterscheidet sich bei den Rechtsformen maßgeblich: Während Kapitalgesellschaften Körperschaftssteuern entrichten und Unternehmer Gewinnausschüttungen als Einkünfte aus Gewinnen, die über den Geschäftsführerlohn hinausgehen, separat versteuern, zahlen Gesellschafter von Personengesellschaften nur die Einkommenssteuer (gegebenenfalls zusätzlich zur Gewerbesteuer).

Buchführung

Zur Bilanzierung verpflichtet sind Kapitalgesellschaften, wobei bei Gründern die Publizitätspflichten etwas einfacher gestaltet sind als bei bestehenden Unternehmen. Kaufmännische Unternehmen wie OHGs erstellen in der Regel ebenfalls Bilanzen, wobei eine Verpflichtung dazu ab etwa 250.000 € Jahresumsatz besteht – notfalls kann das Gericht die Bilanzierungspflicht anordnen. Personengesellschaften und Kleingewerbetreibende fertigen lediglich einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnungen an, bei denen die Einnahmen und Ausgaben aufgelistet sind.

Welche Faktoren bei Ihnen Priorität haben, entscheiden Sie am besten im Gespräch mit einem Fachmann. Erleichtert wird die Entscheidung möglicherweise dadurch, dass sich einige Tätigkeiten mit bestimmten Rechtsformen ausschließen: Nur Freiberufler können Partnerschaften gründen, nur Handelstreibende eine OHG, ein Voll-Kaufmann kann nicht als GbR agieren.

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Rechtsformen im Überblick

Rechtsform Mindestkapital HR-Eintrag Haftung Geschäftsführung
Einzelunternehmen, Kleingewerbe freiwillig Privat- und Geschäftsvermögen Inhaber
GbR Privat- und Geschäftsvermögen Gesellschafter gemeinschaftlich
PartG Partnerschaftsregister Privat- und Geschäftsvermögen, Beschränkungen möglich als mbB jeder Gesellschafter ist einzeln zur Geschäftsführer berechtigt
OHG . ja Privat- und Geschäftsvermögen jeder Gesellschafter ist einzeln zur Geschäftsführer berechtigt
KG Kommanditanteil für Eintragung festsetzen ja Komplementäre unbeschränkt mit Privat- und Geschäftsvermögen, Kommanditisten mit Einlage jeder Komplementär ist einzeln zur Geschäftsführer berechtigt, Kommanditist nicht
GmbH 25.000 €, mind. die Hälfte eingezahlt, mind. 100 € je Gesellschafter und mind. ¼ seiner Einlage ja beschränkt auf Anteil Geschäftsführer gemeinschaftlich, Gesellschafter können andere Geschäftsführer bestimmen
UG 1 €, vorgeschriebene Rücklagenbildung von 25 % des Jahresgewinns ja auf Gesellschaftsvermögen beschränkt Geschäftsführer gemeinschaftlich, Gesellschafter können andere Geschäftsführer bestimmen
AG 50.000 € ja Aktionäre haften mit Anteil Vorstand leitet unter Eigenverantwortung

Schriftform

Um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden, empfiehlt sich immer die schriftliche Fixierung von Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern, auch wenn diese nicht wie beim Eintrag ins Handelsregister vorgegeben ist. Im Gesellschaftervertrag sind aufgeführt:

  • Name, Sitz, Gründungsdatum und Unternehmensinhalt
  • Befugnisse und Vertretung
  • Bewertung der Leistungen
  • Aufteilung der Arbeitszeit und Urlaubsanspruch
  • Regelung im Krankheitsfall
  • Verfahren bei Ausscheiden eines Gesellschafters
  • Verfahren bei der Auflösung des Unternehmens
  • Verfahren bei Tod eines Partners
  • Vereinbarung über Schlichtungsverfahren bei Differenzen

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Hierzu gibt es Musterverträge, doch sind selbstverständlich auch individuelle Vereinbarungen möglich. Ähnliches gilt für die Inhaltes des Kooperationsvertrags:

  • Vertragsparteien
  • Gegenstand der Kooperation
  • Leistungen, Rechte und Pflichten
  • Rechtsbeziehungen
  • Beginn, Dauer und Kündigung
  • Sach- und Geldeinlagen
  • Regelung zu Ergebnissen
  • Haftung, Gewährleistung
  • Wettbewerbsverbot
  • Gesellschafterausschluss
  • Konfliktregelungen
  • Salvatorische Klausel, Gerichtsstand

Ist ein Wechsel der Rechtsform notwendig, planen Sie mindestens drei bis vier Monate bis zur Umstellung ein. Berücksichtigen Sie anfallende Kosten.

Die Wahl der Rechtsform – Kapitalgesellschaften

Neben den genannten Personengesellschaften sind für Gründer auch einige Kapitalgesellschaften interessant. Obligatorisch ist bei allen der Eintrag ins Handelsregister nach notarieller Beglaubigung sowie ein Mindestkapital. Während bei Personengesellschaften der oder die Unternehmer im Vordergrund stehen, sind Kapitalgesellschaften als juristische Personen weitaus anonymer, häufig führt ein vom Gesellschafter eingesetzter Geschäftsführer den Betrieb.

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Kleine Aktiengesellschaft (AG)

Existenzgründer können als alleiniger Aktionär und Vorstand eine eigene AG gründen. Neben ihrer Person benötigen Sie drei Aufsichtsräte und ein Mindestkapital von 50.000 €. Durch die Ausgabe von Aktien können weitere Gesellschafter beteiligt werden. Bis zu einer Unternehmensgröße von 500 Mitgliedern ist die Mitbestimmung des Aufsichtsrats nicht notwendig, die AG wird nicht an der Börse gehandelt. Die Haftung bleibt auf die Höhe des Gesellschaftsvermögens begrenzt. Vorteile gegenüber einer GmbH bietet die Ein-Personen-AG beispielsweise durch bessere Methoden der Kapitalbeschaffung, das bessere Image und die leichtere Übertragungsmöglichkeit von Anteilen.

Gründung: Notarielle Beurkundungspflicht; Organe (Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung) müssen bestellt werden; Gründer wird durch Aufsichtsrat zum Vorstand bestellt. Vorstand, Aufsichtsrat und eine dritte Person wie z. B. ein Wirtschaftsprüfer prüfen Gründung der AG und erstellen vor Gericht einen Prüfungsbericht.

Mindesteinlage: 50.000 € in Form einer Geldeinlage, gegebenenfalls auch als Sacheinlage. Aufteilung des Grundkapitals in Aktien zu mindestens einem €.

Haftung: Höhe des Gesellschaftervermögens

geeignet für: Unternehmer mit Kapitalbedarf und/oder Gründung zum Zweck der Unternehmensübertragung

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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Nachteil der GmbH für Existenzgründer: Für das Geschäftsführergehalt fallen auch dann Lohnkosten an, wenn das Unternehmen keinen Gewinn erzielt.

Gründung: Mindestens ein Gesellschafter (Ein-Personen-GmbH); notarielle Beurkundung bei maximal drei Gesellschaftern des Musterprotokolls (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste), bei Ein-Personen-GmbH separates Protokoll. Der Notar leitet das Protokoll an das Handelsregister weiter. Dafür sind außerdem notwendig: eine Liste der Gesellschafter mit Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und der Höhe der Stammeinlage; bei Sacheinlagen die zur Festsetzung zugrundeliegenden Verträge und Unterlagen über die Werte; eine Erklärung, dass die Beträge dem Geschäftsführer zur Verfügung stehen und keine strafrechtlichen Gründe der Bestellung des Geschäftsführers entgegen stehen.

Stammkapital: 25.000 €, davon mindestens die Hälfte sofort, wobei auch Sachwerte möglich sind. Diese müssen vor Eintrag der GmbH vorhanden sein.

Geschäftsführung: Die GmbH tritt als juristische Person im Rechtsverkehr auf, schließt Verträge und ist steuerpflichtig (Körperschaftssteuer). Der Geschäftsführer (der Gründer oder eine andere Person, die unbeschränkt geschäftsfähig ist und seit mindestens fünf Jahren keine Straftatbestände mit Unternehmensbezug vorweist), ist bei der GmbH angestellt. Ab 500 Arbeitnehmern ist ein Aufsichtsrat obligatorisch.

Haftung: Die GmbH haftet gegenüber Gläubigern in der Regel nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Nur, wenn der Geschäftsführer seine Sorgfaltspflichten als ordentlicher Geschäftsmann oder die Regeln des GmbH-Kapitals verletzt, ist er zum Schadensersatz verpflichtet, d. h. haftet auch mit seinem persönlichen Vermögen. Achtung: Vor Eintrag ins Handelsregister haften die Gesellschafter unbeschränkt.

Unternehmensbezeichnung: Das Unternehmen ist mit seinem Unternehmensnahmen (der Firmenbezeichnung) im Handelsregister eingetragen. Möglich sind Fantasienamen, Sachbezeichnungen, der Name des Gesellschafters, gegebenenfalls eine geografische Bezeichnung (Bezug muss gegeben sein). Der Zusatz GmbH muss immer angehängt sein.

Steuern: Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Solidaritätszuschlag, bei Gewinnausschüttungen Kapitalertragssteuer

Buchführung: doppelte Buchführung mit Jahresbilanz

geeignet für: Unternehmer mit Wunsch nach Haftungsbeschränkung oder die, die nicht selbst tätig sein wollen.

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UG (haftungsbeschränkt)

Die UG ist eine Sonderform der GmbH. Es gelten die gleichen Regelungen wie bei der GmbH hinsichtlich Eintragung ins Handelsregister sowie zur Haftung; Unterschiede gibt es jedoch beim Mindestkapital.

Gründungsmitglieder: mindestens 1

Stammkapital: Mindestens einen Euro, jedoch ist die ausreichende Kapitaldeckung dringend empfohlen, um eine Insolvenz zu vermeiden. Das Stammkapital muss in bar bei der Anmeldung ins Handelsregister vorgelegt werden, Sacheinlagen wie bei der GmbH sind nicht möglich.

Rücklagenbildung: Aufgrund des begrenzten Stammkapitals ist eine Rücklagenbildung vorgesehen, bis die UG zu einer GmbH wird. Gewinne dürfen entsprechend nicht vollständig ausgeschüttet werden, sondern 25 % davon fließen in eine Rücklage, bis 25.000 € erreicht sind. Wie lange das dauert, ist nicht vorgeschrieben – keine Gewinne, keine Rücklagenbildung. Sind die 25.000 € erreicht, steht es der Gesellschaft frei, weiterhin als UG aufzutreten, oder sich umzufirmieren. Gegebenenfalls sind dazu Änderungen der Satzung erforderlich.

Protokoll: Die Gründung kann auf der Basis eines Vordrucks erfolgen, das notariell beglaubigt werden muss. Dieser unterscheidet nach Ein- und Mehr-Personen-UGs und enthält einen Gesellschaftervertrag, eine Gesellschafterliste und die Bestellung eines Geschäftsführers.

Haftung: Es gilt das GmbH-Gesetz, d. h. die UG haftet gegenüber Gläubigern mit dem Gesellschaftsvermögen (mindestens also mit einem Euro). Bei strengen Verstößen gegen lautere Geschäftspraktiken und bei Vorsatz können Gesellschafter auch in die persönliche Haftung gezogen werden.

Unternehmensbezeichnung: Personenname, Sach- oder Fantasiename, der Zusatz „UG (haftungsbeschränkt)“ ist verpflichtend.

Steuern: Körperschafts- und Gewerbesteuer, Solidaritätszuschlag, Kapitalertragssteuer bei Gewinnausschüttungen

Buchführung: doppelte Buchführung mit Jahresbilanz

geeignet für: Gründer kleiner Unternehmen, die Haftungsbeschränkung wünschen

Die Wahl der Rechtsform – Personengesellschaften

Haben Sie sich darüber informiert, welche Rechte und Gesetze Ihrem Vorhaben zugrunde liegen und die Frage nach der Erlaubnispflicht geklärt, stellt sich die Frage nach der Rechtsform, die Ihr Unternehmen haben wird. Damit einher gehen zahlreiche Konsequenzen im unternehmerischen Alltag und dem Umgang mit Ihren Kunden: Die Wahl der Rechtsform entscheidet über das finanzielle Risiko, das der Gründer trägt, indem dieser beispielsweise nur mit dem Firmenvermögen oder aber auch dem Privatvermögen haftet. Ein Überblick über Personengesellschaften.

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Einzelunternehmen

Mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit als Gewerbetreibender oder Freiberufler entsteht das Einzelunternehmen. Es bedarf keiner weiteren Eintragungen. Der Eintrag ins Handelsregister ist freiwillig für Einzelunternehmer, die im Wesentlichen als Kaufmann auftreten.

Gründung: Anmeldung der Tätigkeit beim Gewerbeamt und Eintrag ins Handelsregister (nicht notwendig bei Kleingewerbetreibenden); Freiberufler beantragen eine Steuernummer beim Finanzamt.

Mindestkapital:

Unternehmensführung: Der Unternehmer entscheidet allein über alle Unternehmensbereiche.

Haftung: Unbeschränkt und unmittelbar mit Privatvermögen; bei der Abwicklung größerer Aufträge ist zu überlegen, ob eine Haftungsbeschränkung (GmbH oder UG) sinnvoll ist.

Unternehmensbezeichnung: Kleingewerbetreibende ohne Handelsregister-Eintrag können Fantasienamen, Branchen- oder Tätigkeitsbezeichnung wählen, wobei die IHKs zur Nutzung des eigenen Namens raten. Im Geschäftsverkehr, d. h. Schriftstücken und dem Impressum von Webseiten ist eine ladungsfähige Anschrift und die Nennung des Namens verpflichtend. Bei Gewerbetreibenden mit HR-Eintrag ist sowohl der eigene Name als auch ein reiner Branchen-, Sach- oder Fantasiename möglich.

Steuern: gegebenenfalls Gewerbesteuer, Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag, Lohn- und Umsatzsteuer.

Buchführung: Kleingewerbetreibende und Freiberufler: einfache Buchführung; Kaufleute mit Eintrag ins HR: doppelte Buchführung.

geeignet für: Kleingewerbe, Handwerk, Dienstleister, freie Berufe

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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die einfachste Form einer gesellschaftlichen Beziehung zweier Geschäftspartner ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach BGB. Bereits durch das gemeinsame Arbeiten zweier Personen mit einem Ziel begründet sich eine GbR. Im Falle einer Gründung entstehen gemeinschaftliche Verpflichtungen, wenn in der Vorgründungsphase Kontakte zu potenziellen Geschäftspartnern oder Kunden aufgenommen werden.

Gründung: Die Gründung der GbR ist ab zwei Gesellschaftern möglich; eine Eintragung ins Handelsregister ist nicht vorgeschrieben, jedoch muss sich jeder Gesellschafter beim Gewerbeamt anmelden, sofern es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Freiberufler melden sich beim Finanzamt an, bei der Rechtsform der Partnerschaft im Partnerschaftsregister. Wird ein Handelsgewerbe betrieben, wandelt sich die GbR zur OHG. Bei späterer Umwandlung in eine GmbH oder UG ist das Umwandlungssteuergesetz relevant, um Nachzahlungen zu vermeiden.

Vertrag: Empfehlenswert ist die Schriftform, grundsätzlich sind mündliche Vereinbarungen jedoch ausreichend. Vordrucke bieten IHK und HwK, wobei sich die Konsultation eines Notars für individuelle Anpassungen (Höhe monatlicher Privatentnahmen, Entscheidungsbefugnisse) dringend empfiehlt.

Geschäftsführung: Gemeinschaftlich durch Gesellschafter, Zustimmung aller Gesellschafter zu Vertragsschlüssen ist notwendig; Aufteilung durch Gesellschaftervertrag ist möglich.

Mindestkapital: –

Haftung: Jeder Gesellschafter haftet im Außenverhältnis unbeschränkt persönlich; im Innenverhältnis sind Sonderregelungen per Gesellschaftervertrag möglich, haben jedoch keine Auswirkung auf Dritte, sofern sie nicht individuell mit dem Geschäftspartner vereinbart wurden. Diese Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen muss ausdrücklich im Vertrag vermerkt sein. Allgemeine Haftungsbeschränkungen sind unwirksam.

Unternehmensbezeichnung: Kleingewerbetreibende: Fantasiename, Branchen- oder Tätigkeitsbezeichnung, wobei IHKs das Auftreten unter eigenem Namen empfehlen. Im Schriftverkehr und Impressum ist die Nennung des Namens sowie einer ladungsfähigen Anschrift obligatorisch.

Steuern: Umsatzsteuer, gegebenenfalls Gewerbesteuer; Gesellschafter entrichten Einkommenssteuer auf Gewinnanteile

geeignet für: Kleingewerbe, freie Berufe

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Kommanditgesellschaft (KG)

Die Kommanditgesellschaft bietet sich vor allem für Einzelunternehmer an, die zusätzliches Kapital benötigen, die Entscheidungshoheit des Geschäftsbetriebes jedoch nicht aus der Hand geben wollen. Häufig treten auch Familienmitglieder ein, die nicht persönlich haften wollen.

Gründung: Gesellschaftervertrag ist formfrei, Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch.

Mindestkapital: –

Unternehmensführung: Komplementär hat alleinige Entscheidungsbefugnis; bei mehr als einem Komplementär obliegt allen das alleinige Recht zur Geschäftsführung; Kommanditisten sind nur finanziell involviert, haben jedoch kein Stimmrecht.

Haftung: Komplementär haftet unbeschränkt persönlich, Kommanditisten mit der Höhe ihrer Einlage

Steuern: Gewerbe- und Umsatzsteuer

geeignet für: Kaufleute mit Kapitalbedarf, Gesellschafter, die persönliche Haftung ausschließen wollen

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Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Gründung: mindestens zwei Kaufleute, Schriftform ist empfohlen, aber keine Pflicht; Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch

Unternehmensführung: Alle Gesellschafter sind gleichermaßen zur Geschäftsführung berechtigt, sofern nicht ein Gesellschafter mit der Führung der Geschäfte beauftragt und/oder ein Prokurist eingesetzt wird.

Haftung: Jeder Gesellschafter haftet unbeschränkt mit seinem Privatvermögen.

Steuern: Gewerbesteuer und Umsatzsteuer, die Gesellschafter entrichten für ihren Gewinnanteil Einkommenssteuer.

geeignet für: Teamgründungen im kaufmännischen Bereich

Businessplan-Hilfe.de - Konzeption von Gründungsvorhaben & Erstellung von Businessplänen (103)

Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung (PartG mbB)

Die Partnerschaftsgesellschaft ist freien Berufen vorbehalten. Sie basiert auf der GbR, bietet jedoch die Option der Haftungsbeschränkung.

Gründung: Per Gesetz ist festgelegt, wer zu den Angehörigen der freien Berufe gehört, das jeweilige Berufsrecht entscheidet über die Möglichkeit eines Zusammenschlusses. Die Anmeldung erfolgt im Partnerschaftsregister durch den Notar (notarielle Beglaubigung vorgeschrieben).

Mindestkapital: –

Partnerschaftsvertrag: Schriftform erforderlich; enthalten sind Name und Sitz der Partnerschaft, Name, Vorname und der innerhalb der Partnerschaft ausgeübte Beruf sowie Wohnort jedes Partners und Gegenstand der Partnerschaft.

Haftung: Ohne Haftungsbeschränkung haften Partner gesamtschuldnerisch und persönlich. Ist nur einer der Partner mit einem Auftrag tätig, haften die verbleibenden Partner nicht mit ihrem Privatvermögen. Bei einzelnen Berufen ist eine Haftungsbeschränkung gegenüber aus fehlerhafter Berufsausübung resultierenden Schäden möglich, sofern damit der Abschluss einer Berufshaftpflicht einher geht – Mindestversicherungssummen regelt das Berufsrecht.

Unternehmensbezeichnung: Name von einem oder mehreren Partnern + Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ + alle Berufsbezeichnungen der vertretenen Berufe + gegebenenfalls Zusatz „mbB“ (mit beschränkter Berufshaftung) für die beschränkte Haftung.

geeignet für: freie Berufe (s. Berufsrecht)

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GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist eine Sonderform der Kommanditgesellschaft. An die Stelle des vollhaftenden Komplementärs tritt eine haftungsbeschränkte GmbH.

Gründung: Es gelten die Gründungsvoraussetzungen der Kommanditgesellschaft. Für die Gründung der GmbH ist ein Mindestkapital von 25.000 € notwendig.

Unternehmensführung: Verteilung von Gewinnen und Verlusten hängen sowohl von der Einlagehöhe der GmbH als auch den Komplementären ab.

Haftung: Wie bei der Kommanditgesellschaft haften Kommanditisten mit der Höhe der Einlage, die GmbH haftet mit dem Gesellschaftsvermögen.

geeignet für: Kaufleute mit Kapitalbedarf, Gesellschafter, die persönliche Haftung ausschließen wollen.

Businessplan-Hilfe.de - Konzeption von Gründungsvorhaben & Erstellung von Businessplänen (85)

Eingetragene Genossenschaft (eG)

Eine Sonderform, die weder den Personen-, noch den Kapitalgesellschaften zuzuschreiben ist, ist die eingetragene Genossenschaft.

Gründungsmitglieder: mindestens 3

Satzung: Die Satzung enthält Aussagen zu Genossenschaftsanteilen, Generalversammlung etc. Eine notarielle Beurkundung ist nicht notwendig, jedoch prüft der regionale Genossenschaftsverband die Voraussetzungen für eine Erfolg versprechende Gründung. Eintrag der eG im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts.

Mindestkapital: –

Haftung: Mit der Höhe des Genossenschaftsvermögens, d. h. jedes Mitglied in der Höhe seiner Genossenschaftsanteile

Organe: Vorstand, Aufsichtsrat, Generalversammlung; bei <20 Mitgliedern reicht ein Vorstandsmitglied aus.

Stimmrecht: Jedes Mitglied hat unabhängig von seiner Beteiligung eine Stimme.

Steuern: Gewerbe-, Körperschafts- und Umsatzsteuer; Gewinne können steuerfrei an die Mitglieder rückvergütet werden.

geeignet für: Gründungsteams und Kooperationen von KMU

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Kooperationen

Neben der eG bieten sich weitere Kooperationsformen an. Damit einher gehen zahlreiche Vorteile durch die Senkung des unternehmerischen Risikos bis hin zu einem Informationszuwachs, besserer Auslastung von Kapazitäten oder Senkung der Herstellungskosten.

  • Kooperationsvereinbarungen
  • Bietergemeinschaften vor der Vergabe von Großaufträgen; erfolgt die Auftragsvertrage entsteht eine Arbeitsgemeinschaft
  • Interessengemeinschaft / strategische Allianzen
  • Partnerschaftsgesellschaften freier Berufe
  • Kooperation zum Erreichen gemeinsamer Ziele und einheitlichem Außenauftritt wird automatisch zur GbR
  • Joint Venture
  • Teamgründungen
  • Beteiligungen
  • Franchising
  • Zukauf von Leistungen (Subunternehmer)
  • Vermittlung von Aufträgen mangels Kapazitäten oder Know-how

Kooperationen bieten den Vorteil, Risiken zu verringern und innerhalb der Branche Partnerschaften einzugehen. Gründe für Kooperationen gibt es viele:

  • günstiger Wareneinkauf
  • Senkung von Produktionskosten oder -zeiten
  • Steigerung der Produktivität
  • Senkung von Personalkosten
  • Technologiegewinn
  • Kapazitätenauslastung
  • Verbesserung der Produktqualität
  • Produktausweitung
  • Erschließung neuer Absatzmärkte
  • geringere Werbe-, Vertriebs-, Logistikkosten
  • Kundengewinnung

Entsprechend sind Kooperationen in den Bereichen Einkauf, Vertrieb, Werbung, Service, Informationsbeschaffung, Akquise, Produktion, Verwaltung, Personalplanung, Forschung und Entwicklung oder zum Erfahrungsaustausch möglich.

Überprüfen Sie vorab, ob Sie und der potenzielle Kooperationspartner die gleichen Erwartungen teilen. Treffen Sie eindeutige Vereinbarungen zu Kosten, Terminen, Arbeitsteilung und sorgen Sie für eine gut funktionierende Kommunikation. Vermeiden Sie Abhängigkeiten von großen Partnern – beide müssen gewinnen (Win-win-Situation).

Möglicherweise ist für Sie auch eine Kapitalgesellschaft die geeignete Rechtsform.

Verjährungsfristen

Nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne, erlischt das Recht, Ansprüche gegenüber Ihrem Vertragspartner geltend zu machen. Der Anspruch bleibt zwar bestehen, doch ist keine Erfüllung mehr notwendig – der Schuldner beruft sich auf die Verjährungsfristen. Daneben besteht die Möglichkeit, die Verjährung von neuem zu starten (durch Anerkennung des Anspruchs oder gerichtliche Vollstreckung) oder die Frist zu hemmen (d. h. Stoppen des Fristablaufs, bis der Grund für Hemmung entfällt).

Businessplan-Hilfe.de - Konzeption von Gründungsvorhaben & Erstellung von Businessplänen (131)

Gesetzliche Verjährungsfristen

  • Regelverjährungsfrist: 3 Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand
  • 30-jährige Verjährung bei Schadensersatzansprüchen, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens oder Körpers, der Gesundheit, Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung beruht
  • Übertragung von Grundstückseigentum: 10 Jahre
  • Mängelansprüche beim Kauf und bei Werkverträgen: 2 Jahre
  • bei arglistigen Mängeln: 3 Jahre (beginnend mit dem Schluss des Jahres)
  • Mängelansprüche bei Bauwerken: 5 Jahre
  • bei Ansprüchen aus Mietverträgen 3 Jahre
  • Ersatzansprüche des Vermieters: 6 Monate ab Übergabe
  • gewerbliche Transportverträge: 1 Jahr
  • Ordnungswidrigkeiten: 6 Monate bis 3 Jahre
  • Ansprüche aus Verwaltungsakten: 30 Jahre
  • Ansprüche auf Sozialleistungen: 4 Jahre nach Jahresablauf
  • Ansprüche auf Sozialversicherungsbeträge: 4 Jahre, sofern kein Vorsatz bestand (sonst 30 Jahre)

Businessplan-Hilfe.de - Konzeption von Gründungsvorhaben & Erstellung von Businessplänen (108)

Beginn der Verjährungsfrist

Liegt keine abweichende Regelung vor, beginnt die Verjährungsfrist am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von diesem Kenntnis erlangt. Bei Schäden, die von der Regelverjährungsfrist abweichen, gilt der Zeitpunkt des Entstehens durch

  • rechtskräftig festgestellte Ansprüche
  • Ansprüche aus Vollstreckungen
  • Ansprüche, die aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen
  • Ansprüche auf Kostenerstattung aus Zwangsvollstreckung

Eine Verkürzung oder Verlängerung der Verjährungsfrist ist grundsätzlich zulässig. Bei vorsätzlicher Haftung kann die Verjährung nicht abgekürzt werden und auch beim Kauf- und Werkvertrag bestehen gegenüber bestimmten Verjährungsfristen Abkürzungsverbote. Eine interaktive Tabelle zur Berechnung der Verjährungsfrist gibt es hier.

Nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne, erlischt das Recht, Ansprüche gegenüber Ihrem Vertragspartner geltend zu machen. Der Anspruch bleibt zwar bestehen, doch ist keine Erfüllung mehr notwendig – der Schuldner beruft sich auf die Verjährungsfristen. Daneben besteht die Möglichkeit, die Verjährung von neuem zu starten (durch Anerkennung des Anspruchs oder gerichtliche Vollstreckung) oder die Frist zu hemmen (d. h. Stoppen des Fristablaufs, bis der Grund für Hemmung entfällt).

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Gesetzliche Verjährungsfristen

  • Regelverjährungsfrist: 3 Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand
  • 30-jährige Verjährung bei Schadensersatzansprüchen, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens oder Körpers, der Gesundheit, Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung beruht
  • Übertragung von Grundstückseigentum: 10 Jahre
  • Mängelansprüche beim Kauf und bei Werkverträgen: 2 Jahre
  • bei arglistigen Mängeln: 3 Jahre (beginnend mit dem Schluss des Jahres)
  • Mängelansprüche bei Bauwerken: 5 Jahre
  • bei Ansprüchen aus Mietverträgen 3 Jahre
  • Ersatzansprüche des Vermieters: 6 Monate ab Übergabe
  • gewerbliche Transportverträge: 1 Jahr
  • Ordnungswidrigkeiten: 6 Monate bis 3 Jahre
  • Ansprüche aus Verwaltungsakten: 30 Jahre
  • Ansprüche auf Sozialleistungen: 4 Jahre nach Jahresablauf
  • Ansprüche auf Sozialversicherungsbeträge: 4 Jahre, sofern kein Vorsatz bestand (sonst 30 Jahre)

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Beginn der Verjährungsfrist

Liegt keine abweichende Regelung vor, beginnt die Verjährungsfrist am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von diesem Kenntnis erlangt. Bei Schäden, die von der Regelverjährungsfrist abweichen, gilt der Zeitpunkt des Entstehens durch

  • rechtskräftig festgestellte Ansprüche
  • Ansprüche aus Vollstreckungen
  • Ansprüche, die aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen
  • Ansprüche auf Kostenerstattung aus Zwangsvollstreckung

Eine Verkürzung oder Verlängerung der Verjährungsfrist ist grundsätzlich zulässig. Bei vorsätzlicher Haftung kann die Verjährung nicht abgekürzt werden und auch beim Kauf- und Werkvertrag bestehen gegenüber bestimmten Verjährungsfristen Abkürzungsverbote. Eine interaktive Tabelle zur Berechnung der Verjährungsfrist gibt es hier.