Die Wahl der Rechtsform – Personengesellschaften

Haben Sie sich darüber informiert, welche Rechte und Gesetze Ihrem Vorhaben zugrunde liegen und die Frage nach der Erlaubnispflicht geklärt, stellt sich die Frage nach der Rechtsform, die Ihr Unternehmen haben wird. Damit einher gehen zahlreiche Konsequenzen im unternehmerischen Alltag und dem Umgang mit Ihren Kunden: Die Wahl der Rechtsform entscheidet über das finanzielle Risiko, das der Gründer trägt, indem dieser beispielsweise nur mit dem Firmenvermögen oder aber auch dem Privatvermögen haftet. Ein Überblick über Personengesellschaften.

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Einzelunternehmen

Mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit als Gewerbetreibender oder Freiberufler entsteht das Einzelunternehmen. Es bedarf keiner weiteren Eintragungen. Der Eintrag ins Handelsregister ist freiwillig für Einzelunternehmer, die im Wesentlichen als Kaufmann auftreten.

Gründung: Anmeldung der Tätigkeit beim Gewerbeamt und Eintrag ins Handelsregister (nicht notwendig bei Kleingewerbetreibenden); Freiberufler beantragen eine Steuernummer beim Finanzamt.

Mindestkapital:

Unternehmensführung: Der Unternehmer entscheidet allein über alle Unternehmensbereiche.

Haftung: Unbeschränkt und unmittelbar mit Privatvermögen; bei der Abwicklung größerer Aufträge ist zu überlegen, ob eine Haftungsbeschränkung (GmbH oder UG) sinnvoll ist.

Unternehmensbezeichnung: Kleingewerbetreibende ohne Handelsregister-Eintrag können Fantasienamen, Branchen- oder Tätigkeitsbezeichnung wählen, wobei die IHKs zur Nutzung des eigenen Namens raten. Im Geschäftsverkehr, d. h. Schriftstücken und dem Impressum von Webseiten ist eine ladungsfähige Anschrift und die Nennung des Namens verpflichtend. Bei Gewerbetreibenden mit HR-Eintrag ist sowohl der eigene Name als auch ein reiner Branchen-, Sach- oder Fantasiename möglich.

Steuern: gegebenenfalls Gewerbesteuer, Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag, Lohn- und Umsatzsteuer.

Buchführung: Kleingewerbetreibende und Freiberufler: einfache Buchführung; Kaufleute mit Eintrag ins HR: doppelte Buchführung.

geeignet für: Kleingewerbe, Handwerk, Dienstleister, freie Berufe

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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die einfachste Form einer gesellschaftlichen Beziehung zweier Geschäftspartner ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach BGB. Bereits durch das gemeinsame Arbeiten zweier Personen mit einem Ziel begründet sich eine GbR. Im Falle einer Gründung entstehen gemeinschaftliche Verpflichtungen, wenn in der Vorgründungsphase Kontakte zu potenziellen Geschäftspartnern oder Kunden aufgenommen werden.

Gründung: Die Gründung der GbR ist ab zwei Gesellschaftern möglich; eine Eintragung ins Handelsregister ist nicht vorgeschrieben, jedoch muss sich jeder Gesellschafter beim Gewerbeamt anmelden, sofern es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Freiberufler melden sich beim Finanzamt an, bei der Rechtsform der Partnerschaft im Partnerschaftsregister. Wird ein Handelsgewerbe betrieben, wandelt sich die GbR zur OHG. Bei späterer Umwandlung in eine GmbH oder UG ist das Umwandlungssteuergesetz relevant, um Nachzahlungen zu vermeiden.

Vertrag: Empfehlenswert ist die Schriftform, grundsätzlich sind mündliche Vereinbarungen jedoch ausreichend. Vordrucke bieten IHK und HwK, wobei sich die Konsultation eines Notars für individuelle Anpassungen (Höhe monatlicher Privatentnahmen, Entscheidungsbefugnisse) dringend empfiehlt.

Geschäftsführung: Gemeinschaftlich durch Gesellschafter, Zustimmung aller Gesellschafter zu Vertragsschlüssen ist notwendig; Aufteilung durch Gesellschaftervertrag ist möglich.

Mindestkapital: –

Haftung: Jeder Gesellschafter haftet im Außenverhältnis unbeschränkt persönlich; im Innenverhältnis sind Sonderregelungen per Gesellschaftervertrag möglich, haben jedoch keine Auswirkung auf Dritte, sofern sie nicht individuell mit dem Geschäftspartner vereinbart wurden. Diese Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen muss ausdrücklich im Vertrag vermerkt sein. Allgemeine Haftungsbeschränkungen sind unwirksam.

Unternehmensbezeichnung: Kleingewerbetreibende: Fantasiename, Branchen- oder Tätigkeitsbezeichnung, wobei IHKs das Auftreten unter eigenem Namen empfehlen. Im Schriftverkehr und Impressum ist die Nennung des Namens sowie einer ladungsfähigen Anschrift obligatorisch.

Steuern: Umsatzsteuer, gegebenenfalls Gewerbesteuer; Gesellschafter entrichten Einkommenssteuer auf Gewinnanteile

geeignet für: Kleingewerbe, freie Berufe

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Kommanditgesellschaft (KG)

Die Kommanditgesellschaft bietet sich vor allem für Einzelunternehmer an, die zusätzliches Kapital benötigen, die Entscheidungshoheit des Geschäftsbetriebes jedoch nicht aus der Hand geben wollen. Häufig treten auch Familienmitglieder ein, die nicht persönlich haften wollen.

Gründung: Gesellschaftervertrag ist formfrei, Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch.

Mindestkapital: –

Unternehmensführung: Komplementär hat alleinige Entscheidungsbefugnis; bei mehr als einem Komplementär obliegt allen das alleinige Recht zur Geschäftsführung; Kommanditisten sind nur finanziell involviert, haben jedoch kein Stimmrecht.

Haftung: Komplementär haftet unbeschränkt persönlich, Kommanditisten mit der Höhe ihrer Einlage

Steuern: Gewerbe- und Umsatzsteuer

geeignet für: Kaufleute mit Kapitalbedarf, Gesellschafter, die persönliche Haftung ausschließen wollen

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Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Gründung: mindestens zwei Kaufleute, Schriftform ist empfohlen, aber keine Pflicht; Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch

Unternehmensführung: Alle Gesellschafter sind gleichermaßen zur Geschäftsführung berechtigt, sofern nicht ein Gesellschafter mit der Führung der Geschäfte beauftragt und/oder ein Prokurist eingesetzt wird.

Haftung: Jeder Gesellschafter haftet unbeschränkt mit seinem Privatvermögen.

Steuern: Gewerbesteuer und Umsatzsteuer, die Gesellschafter entrichten für ihren Gewinnanteil Einkommenssteuer.

geeignet für: Teamgründungen im kaufmännischen Bereich

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Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung (PartG mbB)

Die Partnerschaftsgesellschaft ist freien Berufen vorbehalten. Sie basiert auf der GbR, bietet jedoch die Option der Haftungsbeschränkung.

Gründung: Per Gesetz ist festgelegt, wer zu den Angehörigen der freien Berufe gehört, das jeweilige Berufsrecht entscheidet über die Möglichkeit eines Zusammenschlusses. Die Anmeldung erfolgt im Partnerschaftsregister durch den Notar (notarielle Beglaubigung vorgeschrieben).

Mindestkapital: –

Partnerschaftsvertrag: Schriftform erforderlich; enthalten sind Name und Sitz der Partnerschaft, Name, Vorname und der innerhalb der Partnerschaft ausgeübte Beruf sowie Wohnort jedes Partners und Gegenstand der Partnerschaft.

Haftung: Ohne Haftungsbeschränkung haften Partner gesamtschuldnerisch und persönlich. Ist nur einer der Partner mit einem Auftrag tätig, haften die verbleibenden Partner nicht mit ihrem Privatvermögen. Bei einzelnen Berufen ist eine Haftungsbeschränkung gegenüber aus fehlerhafter Berufsausübung resultierenden Schäden möglich, sofern damit der Abschluss einer Berufshaftpflicht einher geht – Mindestversicherungssummen regelt das Berufsrecht.

Unternehmensbezeichnung: Name von einem oder mehreren Partnern + Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ + alle Berufsbezeichnungen der vertretenen Berufe + gegebenenfalls Zusatz „mbB“ (mit beschränkter Berufshaftung) für die beschränkte Haftung.

geeignet für: freie Berufe (s. Berufsrecht)

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GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist eine Sonderform der Kommanditgesellschaft. An die Stelle des vollhaftenden Komplementärs tritt eine haftungsbeschränkte GmbH.

Gründung: Es gelten die Gründungsvoraussetzungen der Kommanditgesellschaft. Für die Gründung der GmbH ist ein Mindestkapital von 25.000 € notwendig.

Unternehmensführung: Verteilung von Gewinnen und Verlusten hängen sowohl von der Einlagehöhe der GmbH als auch den Komplementären ab.

Haftung: Wie bei der Kommanditgesellschaft haften Kommanditisten mit der Höhe der Einlage, die GmbH haftet mit dem Gesellschaftsvermögen.

geeignet für: Kaufleute mit Kapitalbedarf, Gesellschafter, die persönliche Haftung ausschließen wollen.

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Eingetragene Genossenschaft (eG)

Eine Sonderform, die weder den Personen-, noch den Kapitalgesellschaften zuzuschreiben ist, ist die eingetragene Genossenschaft.

Gründungsmitglieder: mindestens 3

Satzung: Die Satzung enthält Aussagen zu Genossenschaftsanteilen, Generalversammlung etc. Eine notarielle Beurkundung ist nicht notwendig, jedoch prüft der regionale Genossenschaftsverband die Voraussetzungen für eine Erfolg versprechende Gründung. Eintrag der eG im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts.

Mindestkapital: –

Haftung: Mit der Höhe des Genossenschaftsvermögens, d. h. jedes Mitglied in der Höhe seiner Genossenschaftsanteile

Organe: Vorstand, Aufsichtsrat, Generalversammlung; bei <20 Mitgliedern reicht ein Vorstandsmitglied aus.

Stimmrecht: Jedes Mitglied hat unabhängig von seiner Beteiligung eine Stimme.

Steuern: Gewerbe-, Körperschafts- und Umsatzsteuer; Gewinne können steuerfrei an die Mitglieder rückvergütet werden.

geeignet für: Gründungsteams und Kooperationen von KMU

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Kooperationen

Neben der eG bieten sich weitere Kooperationsformen an. Damit einher gehen zahlreiche Vorteile durch die Senkung des unternehmerischen Risikos bis hin zu einem Informationszuwachs, besserer Auslastung von Kapazitäten oder Senkung der Herstellungskosten.

  • Kooperationsvereinbarungen
  • Bietergemeinschaften vor der Vergabe von Großaufträgen; erfolgt die Auftragsvertrage entsteht eine Arbeitsgemeinschaft
  • Interessengemeinschaft / strategische Allianzen
  • Partnerschaftsgesellschaften freier Berufe
  • Kooperation zum Erreichen gemeinsamer Ziele und einheitlichem Außenauftritt wird automatisch zur GbR
  • Joint Venture
  • Teamgründungen
  • Beteiligungen
  • Franchising
  • Zukauf von Leistungen (Subunternehmer)
  • Vermittlung von Aufträgen mangels Kapazitäten oder Know-how

Kooperationen bieten den Vorteil, Risiken zu verringern und innerhalb der Branche Partnerschaften einzugehen. Gründe für Kooperationen gibt es viele:

  • günstiger Wareneinkauf
  • Senkung von Produktionskosten oder -zeiten
  • Steigerung der Produktivität
  • Senkung von Personalkosten
  • Technologiegewinn
  • Kapazitätenauslastung
  • Verbesserung der Produktqualität
  • Produktausweitung
  • Erschließung neuer Absatzmärkte
  • geringere Werbe-, Vertriebs-, Logistikkosten
  • Kundengewinnung

Entsprechend sind Kooperationen in den Bereichen Einkauf, Vertrieb, Werbung, Service, Informationsbeschaffung, Akquise, Produktion, Verwaltung, Personalplanung, Forschung und Entwicklung oder zum Erfahrungsaustausch möglich.

Überprüfen Sie vorab, ob Sie und der potenzielle Kooperationspartner die gleichen Erwartungen teilen. Treffen Sie eindeutige Vereinbarungen zu Kosten, Terminen, Arbeitsteilung und sorgen Sie für eine gut funktionierende Kommunikation. Vermeiden Sie Abhängigkeiten von großen Partnern – beide müssen gewinnen (Win-win-Situation).

Möglicherweise ist für Sie auch eine Kapitalgesellschaft die geeignete Rechtsform.