Erlaubnispflichtige Berufe und freie Berufe

Grundsätzlich herrscht in Deutschland Gewerbefreiheit, d. h. zunächst kann jeder nach der Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt eine berufliche Tätigkeit ausüben. Doch: Einige Berufe setzen eine hohe fachliche Kompetenz voraus, sodass Sie den Nachweis einer entsprechenden Ausbildung verlangen. Sie werden als erlaubnispflichtige Berufe bezeichnet. Ob eine Berufszulassung erteilt wird, hängt von der persönliches Zuverlässigkeit (Nachweis z. B. über ein polizeiliches Führungszeugnis), fachlichen Voraussetzungen (Ausbildung oder Studium) sowie sachlichen Voraussetzungen (Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, nur bei einigen Berufsgruppen) ab.

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Freie Berufe

Freie Berufe können grundsätzlich sofort ausgeübt werden, lediglich das Finanzamt muss über die Tätigkeit informiert werden. Partnerschaften tragen sich zusätzlich im Partnerschaftsregister ein. Besteht Kammerpflicht, so erteilt die zuständige Kammer die Berufszulassung. Nichtärztliche Heilberufe wenden sich zunächst an das Gesundheitsamt, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erhalten die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit von der IHK.

Handwerksberufe

Im Handwerk gibt es laut Anlage A der Handwerksordnung zulassungspflichtige Handwerke, der Nachweis erfolgt durch die Meisterprüfung. Eine Befreiung von der Meisterprüfung zur Aufnahme der Selbstständigkeit ist entsprechend des Handwerksrechts möglich. Selbstständig tätige Handwerker können die Zulassung zur Berufsausübung außerdem in einem benachbarten Gewerk erhalten und so ihr Leistungsspektrum vergrößern.

Zulassungspflichtig mit Meisterpflicht nach Anhang A der Handwerksordnung

  • Maurer und Betonbauer
  • Ofen- und Luftheizungsbauer
  • Zimmerer
  • Dachdecker
  • Straßenbauer
  • Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
  • Brunnenbauer
  • Steinmetzen und Steinbildhauer
  • Stuckateure
  • Maler und Lackierer
  • Gerüstbauer
  • Schornsteinfeger
  • Metallbauer
  • Chirurgiemechaniker
  • Karosserie- und Fahrzeugbauer
  • Feinwerkmechaniker
  • Zweiradmechaniker
  • Kälteanlagenbauer
  • Informationstechniker
  • Kraftfahrzeugtechniker
  • Landmaschinenmechaniker
  • Klempner
  • Installateur und Heizungsbauer
  • Elektrotechniker
  • Elektromaschinenbauer
  • Tischler
  • Boots- und Schiffbauer
  • Seiler
  • Bäcker
  • Konditoren
  • Fleischer
  • Augenoptiker
  • Hörgeräteakustiker
  • Orthopädietechniker
  • Orthopädieschuhmacher
  • Zahntechniker
  • Friseure
  • Glaser
  • Glasbläser und Glasapparatebauer
  • Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik

Daneben listet die Handwerksordnung zulassungsfreie Berufe ohne Meisterpflicht sowie ebenfalls zulassungsfreie handwerksähnliche Berufe.

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Überwachungsbedürftige Gewerbe

Grundsätzlich erlaubnisfrei, doch überwachungsbedürftig ist die Ausübung von Detekteien, Partnervermittlungen, Gebrauchtwarenhandel und Reisebüros. Zusätzlich zur Gewerbeanmeldung reichen Sie Nachweise zu Ihrer Zuverlässigkeit in Form eines polizeilichen Führungszeugnisses und einem Auszug aus dem Gewerberegister ein, um die Erlaubnis zur Berufsausübung zu erhalten.

Erlaubnispflichtige Berufe

Um einen erlaubnispflichtigen Beruf auszuüben, bedarf es einer besonderen Erlaubnis. Je nach Tätigkeit legen Sie Nachweise zur persönlichen Zuverlässigkeit (Führungszeugnis / Auszug aus dem Gewerbezentralregister), der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Nachweis über Tauglichkeit der Räume, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, Schufa-Auskunft) sowie Nachweise über Ihre fachliche Qualifikation vor. Erlaubnispflichtige Berufe sind:

  • Handel mit frei verkäuflichen Arzneimitteln
  • private Krankenanstalten und Krankenpflege
  • Herstellung von Waffen und Arzneimitteln
  • Handel mit Waffen, Munition, Sprengstoff und Giften
  • Handel mit Sittichen und Wirbeltieren
  • Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften
  • Beherbergungsbetrieb
  • Arbeitnehmerüberlassung
  • Auktionen
  • Automatenaufstellung
  • Beförderung von Personen mit Omnibussen, Mietwagen, Taxis
  • Güterkraftverkehrs-Unternehmen
  • Makler
  • Finanzdienstleistungen
  • Anlagenberatung- und Vermittlung
  • Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe
  • Inkassobüro
  • Altenpflege, Kinderbetreuung

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SACHKUNDEPRÜFUNG

Zur Ausübung einiger dieser Berufe ist eine Sachkundeprüfung erforderlich, sofern keine einschlägige Ausbildung / Studium in dem Bereich nachgewiesen werden kann.

sACHKUNDEPRÜFUNG FÜR DEN vERKAUF VON aRZNEIMITTELN

Beispielsweise sind diejenigen, die ein Studium der Pharmazie, eine Ausbildung als Drogist oder Apothekenhelfer / pharmazeutischer Angestellter, Apothekenanwärter oder unter bestimmten Voraussetzungen ein Studium der Biologie, Chemie oder Medizin absolviert haben, von der Sachkundeprüfung zum Verkauf freiverkäuflicher Arzneimittel befreit. Für alle anderen gilt die Sachkundeprüfung vor der IHK, in der Kenntnisse über Pflanzen und Chemikalien, Begriffsbestimmungen und Darreichungsformen, zur Lagerung und Verfall, zum Abfüllen und Abpacken sowie zum Arzneimittelrecht abgefragt werden.

WAFFENHANDEL

Bei der Ausübung des Waffenhandels muss die Polizei zunächst dem Antrag auf Waffenhandel zustimmen – hier spielt auch der gewöhnliche Aufenthaltsort eine Rolle. Nach erfolgter Genehmigung lässt die IHK die Anwärter für die Prüfung zu, die aus einem theoretischen und praktischen Teil besteht.

BEWACHUNGSGEWERBE

Besonders bekannt ist die Sachkundeprüfung nach §34a für die Ausübung von Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe. Das Tätigkeitsspektrum reicht hier von der Objektbewachung über Veranstaltungsdienst und Fluggastkontrolle bis hin zum Personenschutz und der Durchführung von Geldtransporten. Damit grenzt sich die Bewachungstätigkeit von der erlaubnisfreien Überwachung durch den Gefahrenschutz ab (Ausnahme Kaufhausdetektive). Bei Unternehmensgründungen im Team muss jeder der Beteiligten über die entsprechende Qualifikation verfügen.

Neben dem Sachkundenachweis sind für die Gründung eines Bewachungsunternehmens relevant: Nachweis über finanzielle Leistungsfähigkeit (für die ersten sechs Monate nach Gründung ca. 9.000 € für natürliche Personen, 15.000 € für juristische Personen), Auskunft aus dem Bundeszentralregister (mindestens ein ausführliches polizeiliches Führungszeugnis), steuerliche Bescheinigung des Finanzamtes, Unbedenklichkeitsbescheinigung von Gewerbesteueramt und Sozialversicherungsträger sowie Nachweis einer Haftpflichtversicherung. Für den laufenden Betrieb gelten weitere Besonderheiten, insbesondere im Umgang mit Waffen und bei der Beschäftigung von Mitarbeitern.

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GASTSTÄTTENLIZENZ

Planen Sie eine Gaststätte, so ist hier eine Gaststättenerlaubnis erforderlich, sobald Sie Alkohol ausschenken möchten. Ebenfalls obligatorisch ist die Teilnahme an einer Gaststättenunterrichtung, bei der Hygienevorschriften und Lebensmittelrecht ebenso thematisiert werden wie Jugend- und Lärmschutz sowie Sperrzeiten. Die Durchführung dieser Unterrichtung obliegt der IHK, die Erlaubnis gilt im Anschluss für das gesamte Bundesgeiet. Eine Befreiung von der Unterrichtung ist bei einer entsprechenden Berufsausbildung möglich.

tRANSPORTWESEN

Weitere Sachkundeprüfungen sind im Bereich des Verkehrswesens im Taxen- und Mietwagenverkehr, dem Güterkraftverkehr, Straßenpersonenverkehr sowie im Rettungsdienst mit Kraftfahrzeugen erforderlich. Die Prüfungen bestehen aus einem rechtlichen Teil (Beförderungs-, Straßenverkehrsrecht, BGB, HGB, Steuerrecht), Aspekten der kaufmännischen Verwaltung des Betriebs, technischer Betrieb (Ausrüstung, Instandhaltung und Bereitstellung der Fahrzeuge), Straßenverkehrssicherheit und Unfallverhütung sowie Rechtsgrundlagen zum grenzüberschreitenden Personen- bzw. Güterverkehr.

VERSICHERUNGSWESEN

Im Versicherungswesen müssen ebenfalls fachspezifische Produkt- und Beratungskenntnisse nachgewiesen werden. Alternativ kann der Sachkundenachweis auch hier über eine einschlägige Ausbildung erfolgen. Die Prüfung enthält einen schriftlichen sowie einen praktischen Teil in Form eines simulierten Kundengespräches. Gleiches gilt für die Prüfung zum Finanzanlagenberater, wobei hier außerdem die Vorlage einer Berufshaftpflichtversicherung eine Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist.