Verjährungsfristen

Nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne, erlischt das Recht, Ansprüche gegenüber Ihrem Vertragspartner geltend zu machen. Der Anspruch bleibt zwar bestehen, doch ist keine Erfüllung mehr notwendig – der Schuldner beruft sich auf die Verjährungsfristen. Daneben besteht die Möglichkeit, die Verjährung von neuem zu starten (durch Anerkennung des Anspruchs oder gerichtliche Vollstreckung) oder die Frist zu hemmen (d. h. Stoppen des Fristablaufs, bis der Grund für Hemmung entfällt).

Businessplan-Hilfe.de - Konzeption von Gründungsvorhaben & Erstellung von Businessplänen (131)

Gesetzliche Verjährungsfristen

  • Regelverjährungsfrist: 3 Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand
  • 30-jährige Verjährung bei Schadensersatzansprüchen, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens oder Körpers, der Gesundheit, Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung beruht
  • Übertragung von Grundstückseigentum: 10 Jahre
  • Mängelansprüche beim Kauf und bei Werkverträgen: 2 Jahre
  • bei arglistigen Mängeln: 3 Jahre (beginnend mit dem Schluss des Jahres)
  • Mängelansprüche bei Bauwerken: 5 Jahre
  • bei Ansprüchen aus Mietverträgen 3 Jahre
  • Ersatzansprüche des Vermieters: 6 Monate ab Übergabe
  • gewerbliche Transportverträge: 1 Jahr
  • Ordnungswidrigkeiten: 6 Monate bis 3 Jahre
  • Ansprüche aus Verwaltungsakten: 30 Jahre
  • Ansprüche auf Sozialleistungen: 4 Jahre nach Jahresablauf
  • Ansprüche auf Sozialversicherungsbeträge: 4 Jahre, sofern kein Vorsatz bestand (sonst 30 Jahre)

Businessplan-Hilfe.de - Konzeption von Gründungsvorhaben & Erstellung von Businessplänen (108)

Beginn der Verjährungsfrist

Liegt keine abweichende Regelung vor, beginnt die Verjährungsfrist am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von diesem Kenntnis erlangt. Bei Schäden, die von der Regelverjährungsfrist abweichen, gilt der Zeitpunkt des Entstehens durch

  • rechtskräftig festgestellte Ansprüche
  • Ansprüche aus Vollstreckungen
  • Ansprüche, die aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen
  • Ansprüche auf Kostenerstattung aus Zwangsvollstreckung

Eine Verkürzung oder Verlängerung der Verjährungsfrist ist grundsätzlich zulässig. Bei vorsätzlicher Haftung kann die Verjährung nicht abgekürzt werden und auch beim Kauf- und Werkvertrag bestehen gegenüber bestimmten Verjährungsfristen Abkürzungsverbote. Eine interaktive Tabelle zur Berechnung der Verjährungsfrist gibt es hier.

Nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne, erlischt das Recht, Ansprüche gegenüber Ihrem Vertragspartner geltend zu machen. Der Anspruch bleibt zwar bestehen, doch ist keine Erfüllung mehr notwendig – der Schuldner beruft sich auf die Verjährungsfristen. Daneben besteht die Möglichkeit, die Verjährung von neuem zu starten (durch Anerkennung des Anspruchs oder gerichtliche Vollstreckung) oder die Frist zu hemmen (d. h. Stoppen des Fristablaufs, bis der Grund für Hemmung entfällt).

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Gesetzliche Verjährungsfristen

  • Regelverjährungsfrist: 3 Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand
  • 30-jährige Verjährung bei Schadensersatzansprüchen, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens oder Körpers, der Gesundheit, Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung beruht
  • Übertragung von Grundstückseigentum: 10 Jahre
  • Mängelansprüche beim Kauf und bei Werkverträgen: 2 Jahre
  • bei arglistigen Mängeln: 3 Jahre (beginnend mit dem Schluss des Jahres)
  • Mängelansprüche bei Bauwerken: 5 Jahre
  • bei Ansprüchen aus Mietverträgen 3 Jahre
  • Ersatzansprüche des Vermieters: 6 Monate ab Übergabe
  • gewerbliche Transportverträge: 1 Jahr
  • Ordnungswidrigkeiten: 6 Monate bis 3 Jahre
  • Ansprüche aus Verwaltungsakten: 30 Jahre
  • Ansprüche auf Sozialleistungen: 4 Jahre nach Jahresablauf
  • Ansprüche auf Sozialversicherungsbeträge: 4 Jahre, sofern kein Vorsatz bestand (sonst 30 Jahre)

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Beginn der Verjährungsfrist

Liegt keine abweichende Regelung vor, beginnt die Verjährungsfrist am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von diesem Kenntnis erlangt. Bei Schäden, die von der Regelverjährungsfrist abweichen, gilt der Zeitpunkt des Entstehens durch

  • rechtskräftig festgestellte Ansprüche
  • Ansprüche aus Vollstreckungen
  • Ansprüche, die aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen
  • Ansprüche auf Kostenerstattung aus Zwangsvollstreckung

Eine Verkürzung oder Verlängerung der Verjährungsfrist ist grundsätzlich zulässig. Bei vorsätzlicher Haftung kann die Verjährung nicht abgekürzt werden und auch beim Kauf- und Werkvertrag bestehen gegenüber bestimmten Verjährungsfristen Abkürzungsverbote. Eine interaktive Tabelle zur Berechnung der Verjährungsfrist gibt es hier.