Die Formulierung von AGB und Impressumspflicht

Fast jeder hat sie – doch gesetzlich vorgeschrieben sind sie nicht – die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Denn alles, was in den Geschäftsbedingungen nicht gesondert aufgeführt wird, regelt das BGB. Doch: Das BGB ist unübersichtlich, eine Zusammenfassung der relevanten Bestimmungen erleichtert die Kommunikation mit Kunden und Lieferanten und vermeidet Missverständnisse. Vorgeschrieben hingegen ist die Impressumspflicht.

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Erlaubte Inhalte der AGB

  • Grundsätzlich gilt bei der Formulierung von AGB: Bei Abweichungen von rechtlichen Regelungen darf ein Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt werden, d. h. beispielsweise lässt sich die Haftung nicht ausschließen.
  • AGB geben standardisierte Geschäftsbedingungen wieder, d. h. stellen keine individuellen Vereinbarungen dar.
  • Es muss die Verwendungsabsicht geben, sie mindestens für drei Verträge zu verwenden.
  • Sie müssen so formuliert sein, dass ein Nichtjurist den Inhalt verstehen kann – Unklarheiten gehen zulasten des Verwenders.
  • Werden weitere Vereinbarungen individuell ausgehandelt, gelten die AGB für alle übrigen Punkte weiterhin, doch haben individuelle Absprachen Vorrang vor den AGB.
  • Die AGB müssen ausdrücklich Bestandteil von Verträgen sein, d. h. sollen Sie gelten, muss im Vertragstext ausdrücklich auf die AGB hingewiesen werden.

AGB zwischen Kaufleuten

Im kaufmännischen Verkehr gelten nicht so strenge Anwendungsregeln wie im Geschäftsverkehr mit Privatpersonen. AGB gelten hier ab dem Zeitpunkt, an dem für eine Partei erkennbar ist, dass das Gegenüber den Vertrag nur unter Einbeziehung der AGB schließen wollte, d. h. schlüssiges Verhalten kann zur Einbeziehung der AGB führen. Sind in einer Branche AGB üblich, werden sie auch ohne explizite Nennung Teil des Vertragsinhalts. Sie werden teilweise von Branchenverbänden entwickelt und einheitlich verwendet.

Verweisen kaufmännische Bestätigungsschreiben auf AGB, können sie ebenfalls Vertragsinhalt werden. Laufen die Punkte der AGBs der Vertragspartner konträr, werden nur die Punkte Vertragsbestandteil, die übereinstimmen. Für alle andere Punkte greift das BGB.

Wenngleich zahlreiche Muster-AGB im Internet erhältlich sind, empfiehlt sich keine 1:1-Übernahme ohne anwaltliche Beratung. Stimmen Sie die Formulierung der AGB auf Ihre individuellen Bedürfnisse ab.

Impressumspflicht

Alle gewerblichen Auftritte im Internet, d. h. auch gewerbliche Profile in sozialen Netzwerken sowie Fanseiten auf Facebook müssen über ein Impressum verfügen. Verzichten Sie auf das Impressum oder ist dies lückenhaft, droht eine Abmahnung. Bei Grobverstößen gegen das Telemediengesetz sind sogar Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 € möglich. Achtung: Auch Newsletter fallen unter das Telemediengesetz.

Bestandteile des Impressums

  • Name und Anschrift (Postfach ist nicht ausreichend!)
  • bei juristischen Personen: Vertretungsberechtigter mit Name und Anschrift
  • E-Mail-Adresse
  • Rechtsform
  • Sitz des Registergerichts und Register-Nummer (bei HR-Eintrag)
  • Umsatzsteueridentifikations-Nummer
  • Zugehörigkeit zur Kammer der freien Berufe, Vereine, Genossenschaften und Partnergesellschaften

Verlinkung zum Impressum

Die Verlinkung zum Impressum muss einfach erreichbar sein, d. h. von jeder Seite aus verlinkt und so benannt sein, dass die Bedeutung des Links deutlich erkennbar ist. Bei einer kommerziellen Nutzung von Telemedien müssen Seiten deutlich als solche erkennbar sein. Bei redaktioneller Ausrichtung muss ein inhaltlich Verantwortlicher genannt werden. Dieser muss sich ständig im Inland aufhalten und vollständig geschäftsfähig sein.

Nutzung von Externen Links

Das Setzen von Links ist grundsätzlich gestattet, wenn seitens des Seitenbetreibers keine ausdrückliche Unterlassung ausgesprochen wird. Doch Vorsicht bei inhaltlicher Haftung! Beim Betrieb von Foren haften Sie vollständig für die veröffentlichten Beiträge, unter Umständen sogar für rechtswidrige Inhalte. Sogenannte Disclaimer – pauschale Haftungsausschlüsse – sind zwar weit verbreitet, jedoch rechtlich wirkungslos.

Grundsätzlich für Haftungsfragen bei externen Links ist hingegen die Frage, ob Sie Kenntnis von den Inhalten hatten. Kennzeichnen Sie externe Links immer als solche, betten Sie die Inhalte nicht auf Ihrer eigenen Webseite als Frames ein, dann sind Sie auf der relativ sicheren Seite. Allerdings ist die Rechtsprechung dahingehend uneinheitlich – Gerichte haben unterschiedlich entschieden, ob ein Webseitenbetreiber eine Überwachungspflicht verlinkter Inhalte hat oder nicht.

Angaben zum Datenschutz

Seit Mai 2018 ist neben dem Impressum zudem ein von allen Seiten zugänglicher Link relevant, der zu einer Aufklärung über den Umgang mit personenbezogenen Daten führt.