Archiv der Kategorie: Businessplan

Die Formulierung von AGB und Impressumspflicht

Fast jeder hat sie – doch gesetzlich vorgeschrieben sind sie nicht – die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Denn alles, was in den Geschäftsbedingungen nicht gesondert aufgeführt wird, regelt das BGB. Doch: Das BGB ist unübersichtlich, eine Zusammenfassung der relevanten Bestimmungen erleichtert die Kommunikation mit Kunden und Lieferanten und vermeidet Missverständnisse. Vorgeschrieben hingegen ist die Impressumspflicht.

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Erlaubte Inhalte der AGB

  • Grundsätzlich gilt bei der Formulierung von AGB: Bei Abweichungen von rechtlichen Regelungen darf ein Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt werden, d. h. beispielsweise lässt sich die Haftung nicht ausschließen.
  • AGB geben standardisierte Geschäftsbedingungen wieder, d. h. stellen keine individuellen Vereinbarungen dar.
  • Es muss die Verwendungsabsicht geben, sie mindestens für drei Verträge zu verwenden.
  • Sie müssen so formuliert sein, dass ein Nichtjurist den Inhalt verstehen kann – Unklarheiten gehen zulasten des Verwenders.
  • Werden weitere Vereinbarungen individuell ausgehandelt, gelten die AGB für alle übrigen Punkte weiterhin, doch haben individuelle Absprachen Vorrang vor den AGB.
  • Die AGB müssen ausdrücklich Bestandteil von Verträgen sein, d. h. sollen Sie gelten, muss im Vertragstext ausdrücklich auf die AGB hingewiesen werden.

AGB zwischen Kaufleuten

Im kaufmännischen Verkehr gelten nicht so strenge Anwendungsregeln wie im Geschäftsverkehr mit Privatpersonen. AGB gelten hier ab dem Zeitpunkt, an dem für eine Partei erkennbar ist, dass das Gegenüber den Vertrag nur unter Einbeziehung der AGB schließen wollte, d. h. schlüssiges Verhalten kann zur Einbeziehung der AGB führen. Sind in einer Branche AGB üblich, werden sie auch ohne explizite Nennung Teil des Vertragsinhalts. Sie werden teilweise von Branchenverbänden entwickelt und einheitlich verwendet.

Verweisen kaufmännische Bestätigungsschreiben auf AGB, können sie ebenfalls Vertragsinhalt werden. Laufen die Punkte der AGBs der Vertragspartner konträr, werden nur die Punkte Vertragsbestandteil, die übereinstimmen. Für alle andere Punkte greift das BGB.

Wenngleich zahlreiche Muster-AGB im Internet erhältlich sind, empfiehlt sich keine 1:1-Übernahme ohne anwaltliche Beratung. Stimmen Sie die Formulierung der AGB auf Ihre individuellen Bedürfnisse ab.

Impressumspflicht

Alle gewerblichen Auftritte im Internet, d. h. auch gewerbliche Profile in sozialen Netzwerken sowie Fanseiten auf Facebook müssen über ein Impressum verfügen. Verzichten Sie auf das Impressum oder ist dies lückenhaft, droht eine Abmahnung. Bei Grobverstößen gegen das Telemediengesetz sind sogar Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 € möglich. Achtung: Auch Newsletter fallen unter das Telemediengesetz.

Bestandteile des Impressums

  • Name und Anschrift (Postfach ist nicht ausreichend!)
  • bei juristischen Personen: Vertretungsberechtigter mit Name und Anschrift
  • E-Mail-Adresse
  • Rechtsform
  • Sitz des Registergerichts und Register-Nummer (bei HR-Eintrag)
  • Umsatzsteueridentifikations-Nummer
  • Zugehörigkeit zur Kammer der freien Berufe, Vereine, Genossenschaften und Partnergesellschaften

Verlinkung zum Impressum

Die Verlinkung zum Impressum muss einfach erreichbar sein, d. h. von jeder Seite aus verlinkt und so benannt sein, dass die Bedeutung des Links deutlich erkennbar ist. Bei einer kommerziellen Nutzung von Telemedien müssen Seiten deutlich als solche erkennbar sein. Bei redaktioneller Ausrichtung muss ein inhaltlich Verantwortlicher genannt werden. Dieser muss sich ständig im Inland aufhalten und vollständig geschäftsfähig sein.

Nutzung von Externen Links

Das Setzen von Links ist grundsätzlich gestattet, wenn seitens des Seitenbetreibers keine ausdrückliche Unterlassung ausgesprochen wird. Doch Vorsicht bei inhaltlicher Haftung! Beim Betrieb von Foren haften Sie vollständig für die veröffentlichten Beiträge, unter Umständen sogar für rechtswidrige Inhalte. Sogenannte Disclaimer – pauschale Haftungsausschlüsse – sind zwar weit verbreitet, jedoch rechtlich wirkungslos.

Grundsätzlich für Haftungsfragen bei externen Links ist hingegen die Frage, ob Sie Kenntnis von den Inhalten hatten. Kennzeichnen Sie externe Links immer als solche, betten Sie die Inhalte nicht auf Ihrer eigenen Webseite als Frames ein, dann sind Sie auf der relativ sicheren Seite. Allerdings ist die Rechtsprechung dahingehend uneinheitlich – Gerichte haben unterschiedlich entschieden, ob ein Webseitenbetreiber eine Überwachungspflicht verlinkter Inhalte hat oder nicht.

Angaben zum Datenschutz

Seit Mai 2018 ist neben dem Impressum zudem ein von allen Seiten zugänglicher Link relevant, der zu einer Aufklärung über den Umgang mit personenbezogenen Daten führt.

Gründung im Nebenerwerb

Die Gründung im Nebenerwerb bietet eine gute Möglichkeit, um die Luft der Selbstständigkeit zu schnuppern, gleichzeitig aber weiterhin Zeit für Freunde und Familie zu haben. Erziehenden bleibt weiterhin Zeit für die Kinderbetreuung, Studenten für den Studienabschluss, Vollzeitbeschäftigte für Ihren Job. Rechtlich stellt eine Gründung im Nebenerwerb gar kein Problem dar, so lange es nicht zu Konflikten kommt. Allerdings lohnt sich ein Blick in den Arbeitsvertrag, ob Sie den Arbeitgeber informieren sollten, auch wenn Ihre Idee nicht in Konkurrenz zu Ihrem Hauptberuf liegt. Diese gilt es unter allen Umständen zu vermeiden.

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Formales zur Gründung im Nebenerwerb

Als Rechtsformen kommen in der Regel Einzelunternehmen oder der Zusammenschluss als GbR infrage. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit erfolgt über das Gewerbeamt bzw. im Falle einer freiberuflichen Tätigkeit durch die Beantragung einer Steuernummer beim Finanzamt.

Auch bei Gründungen im Nebenerwerb besteht darüber hinaus eventuell die Pflicht zur Kammer- oder Berufsgenossenschaftsmitgliedschaft. Unter Umständen sind Sie bei Nichterreichen der Mindestumsätze beitragsfrei – eine Meldung muss jedoch dennoch erfolgen. Steuerlich gelten die Einkünfte aus der Gründung als Nebenerwerbseinkünfte (Anlage N für nichtselbstständige, Anlage G für gewerbliche oder Anlage S für selbstständige Einkünfte). Je nach der Höhe Ihrer Einkünfte werden Einkommenssteuer und Gewerbesteuer fällig. Haben Sie sich nicht für ein Dasein als Kleinunternehmer entschieden, sind Sie außerdem umsatzsteuerpflichtig.

Ob Sie wie Vollzeit tätige Selbstständige die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung aus eigener Tasche entrichten müssen, entscheidet die Krankenversicherung. Diese nimmt eine Einstufung nach Haupt- oder Nebenerwerb vor.

Eine hauptberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn Sie mehrere geringfügig Beschäftigte beschäftigen, mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen oder die wirtschaftliche Bedeutung und der zeitliche Aufwand überwiegen. Besonderheiten ergeben sich bei Studenten und Beamten: Beamte dürfen maximal 20 % der wöchentlichen Dienstzeit nebenberuflich selbstständig sein. Die Grenze für die Einnahmen beträgt 40 % des jährlichen Endgrundgehalts. Im Beamtengesetz sind weitere Besonderheiten geregelt, die sich durch das Dienstverhältnis ergeben, das den Arbeitsvertrag ersetzt.

Die Gründung von Franchise-Unternehmen

Es klingt verlockend: Eine Filiale einer gut laufenden, bereits etablierten Marke zu eröffnen und das Geschäft läuft von allein. Doch: Das ist ein Trugschluss. Die Marke allein führt nicht zum Erfolg, auch hier hängt dieser von der Gründerperson ab. Informationen zur Gründung von Franchise-Unternehmen.

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Die Vor- und Nachteile des Franchise-Konzeptes

Der Gründer agiert als selbstständiger Unternehmer und ist allein verantwortlich für das Tagesgeschäft, der Franchisegeber hingegen entwickelt, vermarktet und kontrolliert das Konzept. Liegt Ihnen das zugrundeliegende Konzept, haben Sie eine 15 % höhere Wahrscheinlichkeit als unabhängige Gründer, nach dem dritten Jahr noch am Markt zu bestehen. Anfallende Kosten werden häufig unter Franchisenehmern aufgeteilt. Sie profitieren vom Know-how und günstigen Einkaufskonditionen, unterliegen jedoch Restriktionen der Unternehmenspolitik, der Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum ist eingeschränkt. Deshalb: Prüfen Sie das System vorab gründlich.

  • Erhalten sie eine betriebswirtschaftliche Unterstützung?
  • Bietet der Franchisegeber Gebietsschutz an?
  • Können Sie den Anforderungen gerecht werden?

Finger weg, wenn der Franchisegeber keine Zahlen nennen will, keine Referenzen vorweist oder über kein Handbuch verfügt! Auch bei allzu neuen Konzepten ist das Risiko des Scheiterns groß.

Einen ersten Anhaltspunkt zur Seriosität gibt die Mitgliedschaft im Deutschen Franchise-Verband e. V. (DFV), der einen Systemcheck der Anwärter durchführt, bevor diese im Verband aufgenommen werden. Neben Vertrag und Handbuch sind Konzept, Leistungen, Strategie und die Franchisenehmer-Zufriedenheit Bestandteile des Tests. Mitglieder unterwerfen sich anschließend einem Ethikkodex, der einen fairen Umgang mit den Franchisenehmern garantieren soll.

Kosten für Franchisenehmer

Verläuft Ihre Prüfung positiv und entscheiden Sie sich für die Selbstständigkeit im Rahmen eines Franchise-Konzeptes, planen Sie für die Gründung 5.000 bis 25.000 € ein. Die laufenden Gebühren liegen zwischen einem und 15 % des monatlichen Nettoumsatzes.

Kostenlose Gründungsberatung bietet neben dem Deutschen Franchise-Verband e. V. der Deutsche Franchise-Nehmer Verband e. V..

Soziales Unternehmertum

Immer mehr im Kommen ist soziales Unternehmertum: Gründer, die gemeinnützig ticken, für die der Gewinn weitaus unwichtiger ist als der soziale Zweck, der Social Impact. Geschäftsideen basieren dabei auf gesellschaftlichen Schieflagen, die sich dem klassischen Marktgesetz von Angebot und Nachfrage entziehen.

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Am gleichen Strang ziehen

Haben Sie eine Idee in dem Bereich, lernen Sie zunächst die Zielgruppe genau kennen. Diese emotionale Aufladung wird später Ihren Erfolg begründen, wenngleich es Sozialunternehmen weniger um Konkurrenz geht, da alle am gleichen Strang ziehen und etwas verbessern wollen. Haben Sie die Idee und den sozialen Nutzen definiert, erfolgt die Strukturierung einer erfolgreichen Marktleistung um dieses Anliegen – ein Geschäftsmodell, das sowohl die erwünschte Wirkung erzielt als auch rentabel ist.

  • Mit welcher Leistung wollen Sie die Schieflage beseitigen?
  • Welches Angebot kann dabei Nachfrage schaffen?
  • Welche Kunden nutzen das Angebot?
  • Wie sieht das Vergütungsmodell aus?

Das Social Impact Lab Berlin unterscheidet zur erfolgreichen Umsetzung genau dieser Fragestellungen zehn unterschiedliche Geschäftsmodelle für Sozialunternehmen:

  • Stärke statt Schwäche: Kompetenzen von Benachteiligten für Dienstleistungen nutzen
  • Fachkräfte für Bildung: Bildung für Benachteiligte mit Mentoren oder Ehrenamtlichen
  • Social Business: Beschäftigungsbetriebe für Benachteiligte mit einfachen Produkten oder Dienstleistungen
  • Werteökonomie: soziale Werte im unternehmerischen Alltag vertreten
  • Querfinanzierung: Gewinnmargen für soziale Problemlösungen einsetzen
  • Upcycling: Abfallprodukte wieder nutzbar machen
  • Ressourcen-Sharing: die gemeinsame Nutzung von Gegenständen
  • Nachhaltige Produktion: ökologisch und fair hergestellte Produkte
  • Nachhaltiger Handel mit ökologischen und fair hergestellten Produkten
  • Nachhaltige Logistik: umweltfreundliche Transportdienstleistungen

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Finanzierungsmöglichkeiten sozialer Unternehmen

Aufgrund der nachhaltigen Ausrichtung der Unternehmen stehen hier neben den klassischen Finanzierungsmöglichkeiten weitere Optionen zur Verfügung. Die Identifizierung potenzieller Geldgeber ist nicht immer leicht.

  • Spenden (vor allem relevant für gemeinnützige Rechtsformen)
  • Stiftungen verteilen als gemeinnützige Akteure Spenden, eventuell sind auch Darlehen aus dem Stiftungsstock möglich
  • Unternehmen, die im Rahmen der CSR Sozialunternehmen fördern
  • Crowdfinanzierung
  • BonVenture gGmbH (unverzinste Darlehen und Fonds für gemeinnützige Projekte)
  • Social Venture Fund (Fremdkapital mit Partizipation am Unternehmenserfolg, Mezzanine-Finanzierungen und Beteiligungen)
  • Programm zur Finanzierung von Sozialunternehmen der KfW

FASE unterstützt Sozialunternehmen bei der Suche nach der passenden Finanzierung. Hierfür fallen jedoch Kosten in Höhe von 5 % der Investitionssumme an, die teilweise durch das Unternehmen selbst getragen werden. Beratungskosten sind durch öffentliche Fördermittel teilweise erstattungsfähig.

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Glaubwürdigkeit ist das A und O

Wichtig bei der Unternehmensführung: die Glaubwürdigkeit. Widmen Sie sich aktiv der Corporate Social Responsibility (CSR) – dem Umgang mit Mitarbeitern, Ressourceneinsatz, Klima- und Umweltschutz. Die CSR-Ziele verankern Sie in der Philosophie und setzen diese als Leitziele im Managementprozess fest. Engagieren Sie sich auch außerhalb des Unternehmens getreu dem Motto „Tue Gutes und rede darüber.“

Weitere Ansprechpartner für Informationen

Gründung in der Heilmittelbranche

Heilmittelerbringer sind kraft Gesetz den freien Berufen zuzurechnen. Dazu gehören grundsätzlich alle therapeutisch agierenden Personen, wobei die Krankenversicherungen Einschränkungen bei der Anerkennung machen. Im Gegensatz zu Ärzten und Apothekern sind Heilmittelerbringer nicht kammerpflichtig; dennoch unterliegen sie eigenen Gesetzen, die Berufsausübung und Zuständigkeiten regulieren. Entsprechend gibt es einige Besonderheiten bei der Gründung in der Heilmittelbranche.

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Der Start in die Selbstständigkeit

Beabsichtigen Sie, sich als Heilmittelerbringer selbstständig zu machen, treten Sie zunächst mit einem Zulassungsanliegen an die Landesverbände der Krankenkassen heran. Um Ihr Gewerbe anzumelden, müssen Sie sich außerdem an das Gesundheitsamt wenden. Der Landesverband entscheidet nach Durchsicht Ihrer Unterlagen über die Zulassung. Einzureichen sind:

  • Skizze der Praxisräume
  • Anmeldungsbestätigung der Praxis beim Gesundheitsamt
  • Anmeldung bei der BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
  • Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Polizeiliches Führungszeugnis
  • beglaubigte Kopie des Berufszertifikats
  • Gesellschaftervertrag
  • Mietvertrag
  • Anerkenntniserklärung
  • IK Nummer (wird von der SVI – Sammel- und Verteilungsstelle IK der Arbeitsgemeinschaft Institutionenkennzeichen vergeben).
  • Nachweis über Patientendokumentation

Eine Gewerbesteuerpflicht besteht aufgrund der freiberuflichen Tätigkeit nicht. Auch eine Umsatzsteuerpflicht besteht nicht, solange die Leistung im Rahmen von Vorsorge- und Reha-Maßnahmen geleistet wird. In einigen Fällen ist der Status als Freiberufler jedoch gefährdet: Eröffnen Sie eine zweite Praxis oder beschäftigen mehr als drei Mitarbeiter, verkaufen Sie Therapiematerial, stellen fachfremde Freiberufler ein oder beteiligen einen Gewerbetreibenden am Gewinn, steht Ihre Freiberuflichkeit auf dem Spiel.

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Ausführliche Informationen bieten die Fachverbände

Gründung im sozialen Bereich

Der soziale Bereich hat bei Gründungen bedingt durch gesellschaftliche und strukturelle Entwicklungen Konjunktur. Der Wandel des Marktes zugunsten zahlreicher privater Anbieter, die damit verbundene Relevanz von Qualitätsmanagement sowie der steigende Anteil pflegebedürftiger Menschen sind nur einige Gründe für den wachsenden Bedarf einer Gründung im sozialen Bereich.

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Dienstleistung oder Beratungsangebot?

Im Wesentlichen haben Sie zwei Optionen, um im sozialen Bereich zu gründen: Sie machen sich entweder mit Dienstleistungen für eine spezielle Zielgruppe selbstständig, oder Sie agieren als Berater und Organisationseinheit für die sozialen Einrichtungen. Ob Sie als Freiberufler oder Gewerbetreibender gelten, entscheidet das Finanzamt. Bringen Sie die Einstufung vorab in Erfahrung. Lassen Sie sich diese verbindlich mitteilen, damit am Ende keine Nachzahlungen aus einer fehlenden Gewerbeanmeldung auf Sie zukommen.

Anforderungen an Gründer im sozialen Bereich

Ebenso vielfältig wie die damit einhergehenden Anforderungen ist das Anforderungsprofil an Gründer – und auch die Formalitäten unterscheiden sich wesentlich. Grundsätzlich bedarf es einer hohen Fachkompetenz und Qualifikation – ohne diese ist eine Selbstständigkeit in einigen Bereichen nicht möglich. Ausgezeichnete Kenntnisse des Sozialrechts sind das A und O Ihres Berufes. Die Gesetzeslage ändert sich immer wieder, entsprechend ist eine permanente Fortbildung unumgänglich, Zusatzqualifikationen oder permanente Weiterbildungen sind meist ebenso wichtig wie Berufserfahrung und betriebswirtschaftliche Kenntnisse. Sicherlich steht häufig die Motivation des Helfens im Fokus, doch nur bei ausreichender Berücksichtigung des finanziellen Teils rechnet sich das Geschäft und Sie können Ihren Lebensunterhalt von der Tätigkeit bestreiten.

Wollen Sie Pflegeleistungen anbieten, gelten weitere Zulassungsvoraussetzungen: Vor Aufnahme der Tätigkeit ist für die ambulante eine Zulassung bei den Krankenkassen zu beantragen und ein Versorgungs- sowie ein Vergütungsvertrag abzuschließen. Bei stationären Pflegeleistungen richtet sich der Antrag an die Landesverbände der Pflegekassen und die Sozialhilfeträger. Die Grundlage dafür bildet ein Strukturerhebungsbogen, den Sie mit

  • Berufserlaubnis
  • Pflegekonzept
  • Mitgliedsbestätigung der BG
  • Betriebshaftpflichtversicherungsnachweis
  • Institutionskennzeichen
  • Meldebogen

bei den Behörden einreichen. Pflegekassen für die stationäre Pflege fordern zudem eine

  • Raumkonzeption
  • Leistungs-/Preisübersicht für Zusatzleistungen
  • Nachweis über hinreichende Berufserfahrung.

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Preisgestaltung bei der Gründung im sozialen Bereich

Gerade die Kalkulation gestaltet sich in sozialen Berufen vielfach als schwierig. Bedenken Sie, dass die Kassen zahlreiche Leistungen finanzieren. Auch gibt es Menschen, die durch die Sozialhilfe Hilfe zur Pflege erhalten und entsprechend nur Regelleistungen in Anspruch nehmen. Informieren Sie sich vorab genau über die Rahmenbedingungen, z. B. sind in einigen Marktsegmenten Versorgungsverträge mit den Krankenkassen notwendig. Darüber hinaus werden einige Leistungen privat abgerechnet, die nicht seitens der Kassen übernommen werden. Dennoch sind diese jedoch notwendig oder werden von Menschen mit Behinderungen in Anspruch genommen, die über ein persönliches Budget verfügen. Nehmen Sie solche Leistungen zusätzlich in Ihr Portfolio auf. Recherchieren Sie die möglichen Preise, die Sie für die Leistungen verlangen können, genau. Widmen Sie sich auch der Leistungsbeschreibung, ohne die eine Kostenübernahme nicht möglich ist. Diese sollte Angaben machen zu:

  • Zielgruppe
  • Ausschlusskriterien (z. B. Suchtproblematik)
  • Art und Umfang der Leistung
  • Ziele der Hilfe
  • Ausbildung, pädagogische Methoden
  • Schlüsselprozesse zur Hilfeerbringung
  • Qualitätsentwicklung und -kontrolle

Benötigen Sie besonderes Fachpersonal zur Durchführung der Leistungen, das hohe Kosten verursacht, denken Sie über Honorarverträge oder flexible Verträge nach.

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Kundengewinnung bei der Gründung im sozialen Bereich

Nur mit einem Netzwerk bekommen Sie Kontakte zu potenziellen Kunden

  • Kostenträger
  • Ämter und Behörden
  • Beratungs- und Pflegestellen
  • Fachberatungen
  • Berufsverbände
  • andere Anbieter

bieten nicht nur Informationen über aktuelle Entwicklungen, sondern helfen auch mit Musterverträgen und Kontakten zu Kunden weiter. Mit der Zeit eilt Ihnen hoffentlich ein guter Ruf voraus und Sie generieren neue Aufträge auch durch Weiterempfehlungen.

Neben der Vermittlung durch die Krankenkasse, Sozial- oder Jugendamt können Sie Ihre Dienstleistungen auch per Flyer bewerben, die Sie in Apotheken, Arztpraxen, Beratungseinrichtungen, Gemeindezentren, Gesundheitseinrichtungen, Kinos, Kirchengemeinden, Cafés, Psychosozialen Diensten, Sportvereinen, Stadtteilbüros, Tagungshäusern, Theater, Sanitätsfachgeschäften oder Reformhäusern auslegen. Richten Sie die Auslagestellen nach Ihrem Angebot.

Nutzen Sie auch

  • Internet
  • Anzeigenblätter
  • Veranstaltungen
  • Autowerbung
  • Infostände
  • Messen
  • die Mitarbeit in Gremien
  • Tag der Offenen Tür
  • Vorträge
  • Workshops,

um auf sich und Ihr Angebot aufmerksam zu machen. Achten Sie jedoch auf Werbebeschränkungen in Ihrer Branche.

Gründung im Import-Export-Geschäft

Weniger eine besondere Gründerform als vielmehr eine internationale Ausrichtung von Handelsgeschäften, die jedoch mit einigen Eigenheiten einhergeht – eine Gründung im Import-Export-Geschäft.

  • Verfügen Ihre Mitarbeiter über entsprechende Sprachkenntnisse?
  • Sind Ihnen kulturelle Besonderheiten des Landes bekannt, in dem Sie aktiv werden wollen?
  • Wie sieht es mit Zoll und Einfuhrabgaben aus?

Es gibt zahlreiche Regularien – eine rechtliche Beratung ist fast unumgänglich.

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Tipps zu Geschäften im Ausland

  • Die Zwischenschaltung eines Importhändlers macht Ihr Geschäft zu einem reinen Inlandsgeschäft. Das vereinfacht nicht nur steuerliche Angelegenheiten.
  • Identifizieren Sie Beschaffungs- bzw. Absatzmärkte für Ihre angestrebte Produktlinie nach Preis, Qualität und Lieferzuverlässigkeit. Berücksichtigen Sie neben politischen Rahmenbedingungen und Ausfuhrvorschriften beim Export auch die fremden Märkte, Kaufkraft und Kundenstruktur. Informationen bietet z. B. Germany Trade & Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH.
  • Zur Beschaffung von Geschäftspartnern nutzen Sie Kontaktbörsen, Anzeigen in Fachpublikationen, Messen, Branchenbücher.
  • Beim Import aus dem EU-Ausland entfallen Zölle, dennoch gibt es nationale Rechtsvorschriften, z. B. hinsichtlich der Etikettierung von Waren. Beachten Sie unterschiedlich hohe Umsatzsteuer-Abrechnungen: Aktuell bezahlen B2B-Händler die Sätze im Käuferland, Endkunden die Sätze des Ziellandes, wobei für den Versandhandel Sonderregelungen gelten.
  • Die Einfuhr von Bekleidung aus Asien ist nur begrenzt möglich, Tier- und Pflanzen nach dem Artenschutzabkommen dürfen generell nicht eingeführt werden. Einhaltung von Kennzeichnungs- und Schutzvorschriften, die in verschiedenen Ländern voneinander abweichen.
  • Für Auslandsgeschäfte gibt es spezielle Exportfinanzierungskredite.
  • Einige Güter unterliegen im Exportgeschäft laut Außenwirtschaftsverordnung einem Verbot bzw. einer Genehmigungspflicht (z. B. Waffen), möglicherweise unterliegen ganze Staaten einem Embargo.
  • Für den Exportverkehr gibt es spezielle Exportkreditversicherungen, die Versand und Ausfuhrrisiken abdecken sowie Absicherungen gegen Fabrikationsrisiken, eine Lieferantenkreditdeckung oder Ausfuhrversicherungen bieten.

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Analyse jedes einzelnen Marktes

Planen Sie, einen oder mehrere Auslandsmärkte zu betreten, scheren Sie nie zwei Staaten über einen Kamm. Analysieren Sie örtliche Gegebenheiten sorgfältig und entwickeln Sie jeweils originäre Marketingkonzepte. Nur wenn Sie in engem Kontakt zu Ihren Geschäftspartnern stehen, werden sich Türen öffnen und Sie bleiben langfristig erfolgreich.

Auskunft über die Do’s and Don’ts erteilt die Genehmigungsbehörde für Waren der gewerblichen Wirtschaft des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, für landwirtschaftliche Produkte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Bei Exportgeschäften hilft die Auslandshandelskammer weite. Teilweise sind Einfuhrlizenzen notwendig. Länderinformationen erhalten Sie bei Germany Trade & Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH.

Gründung im Bereich Kunst und Medien

Eine besondere Form der freien Berufe stellen Selbstständige im Bereich Kunst und Medien dar. Um sich im Bereich Kunst und Medien selbstständig zu machen, bedarf es keiner gesonderten Qualifikation – Quereinsteiger sind vor allem im journalistischen Bereich häufig anzutreffen, die Gründung im Bereich Kunst ist unkompliziert.

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Solo-Selbstständige: Gewerbe oder Freier Beruf?

Meist sind Kunst- und Medienschaffende als Solo-Selbstständige unterwegs, d. h. haben nur wenig Aufwand mit der Buchführung. Entscheidend ist hier vor allem vorab die Klärung der Frage, ob Sie den freien Berufen zuzurechnen sind oder nicht. Dabei gilt: Je höher der Gebrauchswert von Produkten, desto wahrscheinlicher ist die Einordnung als Kunstgewerbe oder -handwerk. Sind Sie nicht sicher, was für Sie zutreffend ist, konsultieren Sie Künstlersozialkasse (KSK), Berufsverband oder das zuständige Finanzamt. Arbeiten sie überwiegend für nur einen Arbeitgeber, sind Sie möglicherweise eher angestellt und nicht selbstständig tätig.

Freiberufler im Kunst- und Medienbereich kennzeichnen sich aus durch:

  • Entrichtung der Einkommenssteuer
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnungen zur Gewinnermittlung
  • überwiegende Besteuerung mit 7 %-iger Umsatzsteuer
  • Versicherung über die KSK
  • keine Entrichtung von Gewerbesteuern, d. h. kein Gewerbeschein erforderlich

Aufnahme der Geschäftstätigkeit als Künstler

Die Anmeldung der Tätigkeit erfolgt bis spätestens vier Wochen nach Beginn durch die Meldung beim Finanzamt, das Ihnen eine Steuernummer zuteilt. Möglicherweise ist die Kleinunternehmerregelung für Sie sinnvoll – erkundigen Sie sich dazu. Als Künstler sind Sie zudem verpflichtet, sich bei der Künstlersozialkasse zu melden. Hier handelt es sich um eine Pflichtversicherung – wer die Kriterien erfüllt, muss sich dort versichern. Die KSK übernimmt den Arbeitgeberanteil von Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung – und ist damit ein Segen für Sie. Ob Sie Mitglied in einer Berufsgenossenschaft werden müssen, erfahren Sie bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.

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Weitere Informationen zur Kreativwirtschaft

Weitere Informationen zur Kultur- und Kreativwirtschaft bietet die Bundesinitiative Kompetenzzentrum Kultur- und Kreativwirtschaft. Die Regionalbüros kommen dem Dilemma entgegen, dass sich kreative Gründer vielfach nicht durch die klassischen Gründungsvorhaben angesprochen fühlen und richten ihre Aktivitäten entsprechend aus.

Weitere Beratungsangebote:

Freie Berufe

Ein Freiberufler zeichnet sich durch die enge Verknüpfung von Persönlichkeit und beruflicher Selbstständigkeit aus: „Freie Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche, und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.“ (§1, 2 PartGG)

Freier Beruf oder Gewerbe?

Einer der Grundunterschiede, die bei der Gründung darüber entscheiden, ob Sie als Freiberufler oder nicht gelten, ist die Frage nach der Ausübung eines Gewerbes. Die Gewerbeordnung definiert ein Gewerbe als

  • legale Tätigkeit,
  • die mit einer Gewinnabsicht ausgeübt wird,
  • auf Dauer angelegt ist und
  • selbstständig stattfindet.

Das trifft allerdings auch für freie Berufe häufig zu. Weitere Unterscheidungsmöglichkeiten sind deshalb auf Seiten der Freiberufler zu suchen:

  • besondere berufliche Fachkenntnisse
  • Dienstleistungen erbringen hohen Wert für Gemeinschaft
  • haben Entscheidungsfreiheit und Kontrolle über Qualität
  • Honoraren liegen häufig Gebührenordnungen zugrunde.

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Die ausgeübte Tätigkeit ist entscheidend

Es ist nicht immer leicht zu klären, zu welcher Berufsgruppe eine Tätigkeit gehört. Differenziert wird dabei nach Katalogberufen, ähnlichen Berufen und Tätigkeitsberufen. Entscheidend ist dabei stets die ausgeübte Tätigkeit, nicht die Ausbildung. Gründen Sie eine Partnerschaft, muss jeder der Gesellschafter über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen, ansonsten ist die Gemeinschaft automatisch ein Gewerbebetrieb, und auch bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft mit anderen Freiberuflern handelt es sich grundsätzlich um einen Gewerbebetrieb.

  • Katalogberufe nach EstG §18: Heilberufe (Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Tierärzte), Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe (Rechts- und Patentanwälte, Notare, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, Wirtschaftsprüfer), naturwissenschaftliche Berufe (Ingenieure, Architekten, Lotsen) sowie sprach- und informationsvermittelnde Berufe (Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer). Das PartGG ergänzt die Liste um Dipl.-Psychologen, Masseure, Hebammen und Sachverständiger.
  • ähnliche Berufe: Berufe, die den Katalogberufen ähnlich sind, wobei die konkrete berufliche Tätigkeit vergleichbar sein muss.
  • Tätigkeitsberufe: wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten nach Einzelfallprüfung durch das Finanzamt.

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Formalia zur Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit

Einige Berufe unterliegen der Pflicht zur Kammermitgliedschaft oder der Berufsgenossenschaft. Die Mitgliedschaft bei der BG gilt gleichzeitig als gesetzliche Unfallversicherung. Zudem gelten für einige Berufsgruppen Vorgaben des Berufsrechts. Je nach gewählter Rechtsform ist außerdem die Eintragung ins Handels- oder Partnerschaftsregister obligatorisch.

Die Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit erfolgt selbstständig durch die Registrierung beim Finanzamt (formloses Schreiben reicht aus). Das Finanzamt schickt Ihnen dann einen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ zu, in dem Sie Angaben zu Tätigkeiten und erwarteten Einkünften ausfüllen. Nach der Rücksendung erhalten Sie eine Steuernummer zugeteilt. Alternativ können Sie das Formular online ausfüllen und dem Finanzamt zumailen.

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Bei der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für Freiberufler häufig eine Pflichtversicherung, von der Sie sich nicht befreien lassen können. Nur während der ersten drei Jahre der beruflichen Tätigkeit und nur, wenn Sie einen Auftraggeber haben, sind selbstständige Lehrer, Erzieher, Dozenten und alle auf Rechnung arbeitenden Lehrbeauftragten, Pflegepersonen ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, Hebammen, Seelotsen sowie selbstständige Künstler und Publizisten unter Umständen von der Versicherungspflicht befreit. Alle anderen Berufsgruppen können sich freiwillig versichern oder eine private Altersvorsoge abschließen. Hier ist teilweise die Abwicklung über berufsständische Versorgungswerke sowie die Künstlersozialkasse möglich.

Gründung im Handwerk

Nur bei einer entsprechenden Qualifizierung, d. h. dem Vorliegen der Zulassungsvoraussetzung für das Handwerk, können Sie sich in einigen Handwerksberufen selbstständig machen. Die Handwerksordnung unterscheidet nach zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerksberufen sowie handwerksähnlichen Berufen, aus denen sich unterschiedliche Anforderungen für die Gründung im Handwerk ergeben.

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Zulassungspflichtige Handwerksbetriebe

Für gefahrgeneigte und ausbildungsintensive Tätigkeiten wird laut der Handwerksordnung das Absolvieren der Meisterprüfung verlangt, bevor sich ein Handwerker selbstständig machen kann. In der Regel sind das Berufe, deren Ausübung für Laien eine Gefahr für sich und das Umfeld darstellt. Ausnahmen sind möglich. Dann darf ein Handwerker jedoch keine Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Tätigkeiten von Nachbargewerken erledigen. Ein Meister erhält die Ausübungsberechtigung hingegen ohne Probleme, sofern er die Fertigkeiten durch Lehrgänge nachweisen kann. Alternativ stellen Sie sich einen Meister ein und führen den Betrieb ohne eigenen Meisterbrief. Auch Gesellen dürfen zulassungspflichtige Gewerke nach sechsjähriger Berufsausübung (vier Jahre davon in leitender Position) selbstständig ausführen, Ausnahme: Gesundheitshandwerke und Schornsteinfeger. Der Nachweis erfolgt über Arbeitszeugnisse und Stellenbeschreibungen. Über die Erteilung einer Ausübungsberechtigung entscheidet die Handwerkskammer.

Die Meisterprüfung umfasst vier Prüfungsteile:

  • meisterhafte Erledigung von Tätigkeiten
  • fachtheoretische Kenntnisse
  • betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse
  • berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse

Sind die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, besteht die Möglichkeit zur Eintragung in die Handwerksrolle, die von der Handwerkskammer geführt wird. Der Gründer muss dazu persönlich erscheinen und die fällige Gebühr entrichten, Die Bescheinigung über die Eintragung ist wiederum Voraussetzung für die Anmeldung eines Gewerbes. Das Gewerbeamt informiert schließlich Finanzamt und Berufsgenossenschaft.

Mit der Eintragung in die Handwerksrolle beginnt außerdem für zulassungspflichtige Handwerksberufe die Rentenversicherungspflicht. Erst nach Ablauf von 216 Raten kann ein Befreiungsantrag gestellt werden. Von den Beiträgen an die Handwerkskammer sind Gründer für das Jahr der Anmeldung befreit, die beiden Folgejahre zahlen sie die Hälfte der regulären Beiträge. Berücksichtigen Sie die anfallenden Kosten im Kapitalbedarfsplan. Zulassungsfreie Berufe sind von der Versicherungspflicht ausgenommen.

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Zulassungsfreie Handwerke / handwerksähnliche Gewerbe

Ist nicht explizit eine Zulassungsvoraussetzung erforderlich, ist die Gründung ohne Meisterbrief möglich. Auch dürfen Sie hier Leistungen anderer zulassungsfreier Gewerke anbieten, was die Kundenfreundlichkeit der Angebote vergrößert. Der Meisterbrief bleibt jedoch nichtsdestotrotz ein Gütesiegel – viele Selbstständige ohne Meisterbrief schaffen es nicht, von ihrer Selbstständigkeit zu leben. Wettmachen kann dies meist nur ein fest etablierter Kundenstamm oder ein sehr spezialisiertes Angebot.

Vorsicht bei der Gründung im Bereich handwerksähnlicher Dienstleistungen: Schon oft kam es zu Abmahnungen, da die Gründer wesentliche Handwerkstätigkeiten ausführten. Als „einfache Tätigkeit“ gelten nur solche Arbeiten, die ein Berufsanfänger binnen zwei bis drei Monaten erlernen kann.

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Finanzielles und Rechtliches

Banken fühlen Handwerkern vor allem hinsichtlich kaufmännischer Kenntnisse auf den Zahn. Heben Sie entsprechend Ihre kaufmännischen Fähigkeiten hervor. Nutzen Sie – sofern nötig – spezielle Angebote für Existenzgründer, um Ihre Kompetenzen zu verbessern.

Machen Sie sich im Falle einer Gründung im Bau- oder Ausbaubereich vor allem auch mit der Frage vertraut, wann eine Leistung als erbracht gilt, welche Gewährleistungsfristen gelten und wer zur Erteilung von Aufträgen befugt ist. Berücksichtigen Sie in Ihrer Liquiditätsplanung, dass mit Gewährleistungsfristen beispielsweise meist die Einbehaltung von Restbeträgen aus der Auftragssumme einhergeht. Alternativ vermeiden Sie diese durch die Aufnahme von Bankbürgschaften für die Dauer der Gewährleistungsfrist.