Gründung im Nebenerwerb

Die Gründung im Nebenerwerb bietet eine gute Möglichkeit, um die Luft der Selbstständigkeit zu schnuppern, gleichzeitig aber weiterhin Zeit für Freunde und Familie zu haben. Erziehenden bleibt weiterhin Zeit für die Kinderbetreuung, Studenten für den Studienabschluss, Vollzeitbeschäftigte für Ihren Job. Rechtlich stellt eine Gründung im Nebenerwerb gar kein Problem dar, so lange es nicht zu Konflikten kommt. Allerdings lohnt sich ein Blick in den Arbeitsvertrag, ob Sie den Arbeitgeber informieren sollten, auch wenn Ihre Idee nicht in Konkurrenz zu Ihrem Hauptberuf liegt. Diese gilt es unter allen Umständen zu vermeiden.

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Formales zur Gründung im Nebenerwerb

Als Rechtsformen kommen in der Regel Einzelunternehmen oder der Zusammenschluss als GbR infrage. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit erfolgt über das Gewerbeamt bzw. im Falle einer freiberuflichen Tätigkeit durch die Beantragung einer Steuernummer beim Finanzamt.

Auch bei Gründungen im Nebenerwerb besteht darüber hinaus eventuell die Pflicht zur Kammer- oder Berufsgenossenschaftsmitgliedschaft. Unter Umständen sind Sie bei Nichterreichen der Mindestumsätze beitragsfrei – eine Meldung muss jedoch dennoch erfolgen. Steuerlich gelten die Einkünfte aus der Gründung als Nebenerwerbseinkünfte (Anlage N für nichtselbstständige, Anlage G für gewerbliche oder Anlage S für selbstständige Einkünfte). Je nach der Höhe Ihrer Einkünfte werden Einkommenssteuer und Gewerbesteuer fällig. Haben Sie sich nicht für ein Dasein als Kleinunternehmer entschieden, sind Sie außerdem umsatzsteuerpflichtig.

Ob Sie wie Vollzeit tätige Selbstständige die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung aus eigener Tasche entrichten müssen, entscheidet die Krankenversicherung. Diese nimmt eine Einstufung nach Haupt- oder Nebenerwerb vor.

Eine hauptberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn Sie mehrere geringfügig Beschäftigte beschäftigen, mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen oder die wirtschaftliche Bedeutung und der zeitliche Aufwand überwiegen. Besonderheiten ergeben sich bei Studenten und Beamten: Beamte dürfen maximal 20 % der wöchentlichen Dienstzeit nebenberuflich selbstständig sein. Die Grenze für die Einnahmen beträgt 40 % des jährlichen Endgrundgehalts. Im Beamtengesetz sind weitere Besonderheiten geregelt, die sich durch das Dienstverhältnis ergeben, das den Arbeitsvertrag ersetzt.