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Home Office und Co-Working für Gründer

Zu Beginn einer Unternehmensgründung stellt sich die Frage nach dem Firmensitz. Gibt es ein Unternehmen mit Produktionshalle, ein Labor oder ein Start-up, das direkt mehrere Mitarbeiter beschäftigt, erübrigt sich die Suche nach dem passenden Arbeitsplatz in aller Regel schnell von selbst. Doch bestehen für Einzelunternehmer, Freiberufler und selbstständige Dienstleister mehrere Möglichkeiten bei der Wahl der passenden Geschäftsadresse. Home Office und Co-Working für Gründer im Überblick.

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Co-Working für Gründer

Vor allem in Großstädten erfreuen sich die Gemeinschafts-Arbeitsplätze steigender Beliebtheit. Das System: Mehrere Menschen teilen sich die Miete für ein Büro. Dabei hat jeder seinen eigenen Arbeitsplatz, Drucker, Kaffeemaschine und Besprechungsraum werden von allen genutzt.

Neben diesen einfachen Modellen gibt es immer häufiger auch ganze Co-Working-Spaces, in denen teilweise mehrere hundert Menschen – meist junge GRünder und Menschen aus dem Kreativbereich – zusammenkommen, um zu arbeiten. Angeboten werden dabei neben Einzelarbeitsplätzen ganze Büroräume – zu Tagespreisen oder monatlichen Flat rates. Für die Teilnehmer sollen hier Netzwerkeffekte und ein reger Austausch entstehen. Vorsicht geboten ist dabei natürlich vor der Konkurrenz, die sich ebenfalls an den Plätzen aufhalten könnte.

Den Vorteil bieten die öffentlichen Arbeitsplätze in jedem Fall aber für Geschäftsreisende und all jene, die der Einsamkeit des Home Office von Zeit zu Zeit entfliehen möchten.

Home Office

Wem das wuselige Treiben eines Co-Working-Arbeitsplatzes zu viel ist, der richtet sich möglicherweise einen ablenkungsfreien Arbeitsplatz in den eigenen vier Wänden ein. Doch auch dieser hat Nachteile: Es gibt keinen Austausch über Probleme, der Bekanntenkreis wird nicht größer, es mangelt an einer Struktur, um die Arbeit zu beginnen und zu beenden. Und spätestens beim Kontakt mit Kunden wirkt das eigene Wohnzimmer nicht als der ideale Ort für Besprechungen.

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Virtual Offices für Die Geschäftsadresse

Zu bedenken ist in jedem Fall, dass die Geschäftsadresse einigermaßen öffentlich ist: Es erfolgt in der Regel ein Eintrag in Branchenbücher, das Impressum der Webseite bedarf einer Adressangabe und eventuell gibt es Marken- oder Handelsregistereinträge, bei denen die Adresse hinterlegt werden muss. Nicht jeder Gründer möchte hier seine private Adresse angeben.

Abhilfe schaffen sogenannte virtuelle Büros. Hier kann ein Unternehmer einen Briefkasten mieten, zu dem seine Post geschickt wird. Diese holt er nach Vereinbarung täglich oder wöchentlich ab. Je nach Modell und Vertragsvereinbarung kann der Gründer außerdem die öffentlichen Bereiche wie Konferenzräume für seine Tätigkeiten nutzen oder es ist ein telefonischer Service angegliedert, der sich um eingehende Anrufe kümmert.

Der Nachteil: Viele dieser Anbieter setzen auf repräsentative Adressen, in Berlin z. B. Unter den Linden. Wer ein Unternehmen gründet, das eher auf Understatement aus ist, tut sich mit einer solchen Adresse unter Umständen keinen Gefallen. Zudem sind entsprechende Anbieter nicht ganz günstig – schnell werden 200 Euro und mehr für die Postzustellung fällig. Bei Start-ups, die anfangs auf jeden Cent achten müssen, ist dies ein erheblicher Posten.

Fazit

Ob ein Home Office oder ein Co-Working-Space die individuell beste Lösung ist, hängt sicherlich vom persönlichen Typ ab. Es lohnt sich in jedem Fall, einen oder gleich mehrere Gemeinschaftsbüros auszuprobieren – die Unterschiede sind gewaltig. Darüber hinaus bietet sich auch eine Kombination aus beiden Modellen an, um das Beste beider Welten zu vereinen.

Aufnahme der Geschäftstätigkeit

Sind alle Vorbereitungen abgeschlossen, kann es losgehen. Sie verlassen die Vorgründungsphase mit dem nächsten großen Schritt: Das Unternehmen verlässt den virtuellen Raum und betritt den Markt. Gleichzusetzen ist damit nicht zwingend die Aufnahme der Geschäftstätigkeit, sondern vielmehr zunächst die Anmeldung des Unternehmens, um Geschäfte tätigen zu können.

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Festlegung der Rechtsform

Bevor Sie wirklich aktiv werden können, benötigen Sie eine offizielle Rechtsform. Sie starten Ihre Unternehmung ganz offiziell mit den erforderlichen Anmeldungen. Je nach Branche, in der Sie sich selbstständig machen, sind verschiedene Stellen zuständig. Während bei Freiberuflern nur das Finanzamt informiert werden muss, folgt bei Unternehmen mit Handelsregistereintrag der Gang zum Notar. Genossenschaften werden im Genossenschaftsregister, Partnerschaften im Partnerschaftsregister eingetragen.

Anmeldung von Angestellten

Beschäftigen Sie Angestellte, treten Sie mit der Krankenkasse in Kontakt. Diese wickelt die Sozialversicherungen ab. Die Agentur für Arbeit vergibt Betriebsnummern für Unternehmen, die Angestellte führen. Bei Minijobbern ist die Minijob-Zentrale zuständig. Mitarbeiter müssen zudem in der Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Einige Branchen setzen außerdem den Beitritt des Unternehmers und den Abschluss einer Unfallversicherung voraus. Darüber hinaus ist ein freiwilliger Beitritt zur BG möglich. Gleiches gilt für die Rentenversicherung. Einige Branchen sind von der Versicherungspflicht befreit, doch ist eine freiwillige Versicherung möglich.

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Anmeldung bei der zuständigen Kammer

Bei einigen Berufsgruppen ist der Beitritt zur Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer vorgeschrieben. Die Beiträge für die IHK liegen bei

  • Grundbetrag von Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind: 150,00 €
  • Kleingewerbetreibende bei 50,00 €, bei Gewinnen unter 5.200 € beitragsfrei
  • zusätzlich Umlage von 0,05 Prozent des Gewinns aus dem Gewerbebetrieb; bei Mitgliedern, die außerdem einer Kammer für freie Berufe angehören, wird nur 1/10 des Gewinns zugrunde gelegt.
  • gemischt-gewerbliche Betriebe, die gleichzeitig Mitglied der HwK sind, unterliegen Sonderregelungen

Bei der HwK, die als Interessenvertretung des Handwerks agiert und die Mitgliedschaft für alle Handwerksbetriebe obligatorisch ist, gilt

  • Grundbetrag von 97,00 €, für Kapitalgesellschaften gilt ein erhöhter Grundbeitrag
  • bei Gewinnen über dem Freibetrag von 14.000 €, folgt eine Staffelung:
    • bis 150.000,00 € 0,7 %,
    • vom übersteigenden Betrag bis 250.000,00 € 0,6 %,
    • vom weiteren übersteigenden Betrag bis 1.000.000,00 € 0,5 %,
    • vom weiteren übersteigenden Betrag 0,15 %.

Für Gründer gelten in den ersten vier Kalenderjahren gesonderte Tarife. Im ersten Jahr ist die Mitgliedschaft kostenlos, im zweiten und dritten Kalenderjahr zahlen Einzelunternehmen nur den halben Grundbeitrag und keinen Zusatzbeitrag, im vierten Jahr nur den Grundbeitrag. Nur bei Gewinnen über 25.000 € pro Jahr entfällt die Befreiung und die Beiträge werden rückwirkend erhoben.

Für einen ersten Überblick gibt es auf den Webseiten einiger IHKs Beispielrechner.

Beratungsangebote der Kammern

Beide Institutionen bieten Existenzgründern wertvolle Hilfestellungen durch Beratungsangebote. Darüber hinaus unterstützen die Kammern bei der Einstellung von Auszubildenden und übernehmen bei Problemen mit Ämtern und Aufsichtsbehörden die Rolle des Schlichters.

Gewerbeanmeldung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit

Die Anmeldung des Gewerbes ist beim Gewerbeamt der Stadt möglich. Hier muss nur das entsprechende Formular eingereicht und die Gebühr von 20 € entrichtet werden. Anschließend meldet sich das Finanzamt automatisch bei Ihnen, indem es Ihnen einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zuschickt. Sind Sie künftig freiberuflich tätig, treten Sie eigenständig an das Finanzamt heran.

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Meldung beim Finanzamt

Gehen Sie bei der Ermittlung Ihrer Umsätze, die das Finanzamt als Grundlage für Ihre Vorauszahlungen einfordert, sorgfältig vor und legen der Einschätzung realistische Zahlen zugrunde. Kalkulieren Sie nicht zu knapp, um hohe Nachzahlungen zu vermeiden. Konsequenzen nicht vollständig ausgefüllter Fragebögen kann eine Betriebsbesichtigung durch das Finanzamt, eine ausbleibende Erteilung der Steuernummer oder die zu niedrige Festsetzung von Vorauszahlungen sein. Achtung: Existenzgründer, die einen Gründungszuschuss erhalten, müssen neben dem Fragebogen auch den Businessplan beim Finanzamt vorlegen.

Auf der Basis Ihrer Angaben legt das Finanzamt Steuer-Vorauszahlungen fest. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind in den ersten beiden Jahren nach Gründungen in der Regel monatlich bis zum 10. des Folgemonats zu leisten. Hier zahlen Sie die Differenz von Vor- und Umsatzsteuer an das Finanzamt. Zusätzlich ist gegebenenfalls die Lohnsteueranmeldung der Arbeitnehmer einzureichen. Des Weiteren berechnet das Finanzamt auf der Basis voraussichtlicher Gewinne Vorauszahlungen für Einkommen, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag.

Die Zahlung erfolgt in der Regel vierteljährlich und verringert die mit dem Jahresabschluss fällige Steuerschuld. Stellen Sie im Laufe des Geschäftsjahres fest, dass die Gewinne weit von den veranschlagten Zahlen entfernt sind, können Sie die Zahlen anpassen lassen. Halten Sie sich immer an Zahlungsfristen, das Finanzamt lässt nicht mit sich handeln und verhängt gegebenenfalls Säumniszuschläge.

Nach Ende des Kalenderjahres erstellen Sie bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres die Einkommenssteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung, die wiederum die Berechnungsgrundlage für das Folgejahr sind.

Jede Unternehmung ist anders. Welche Behörden Sie bei Ihrer Gründung aufsuchen müssen, ermitteln Sie auf dem Existenzgründungsportal des BMWI mit dem Behördenwegweiser: www.bmwi-wegweiser.de/bmwibufw/.

Ein Besuch der Seite lohnt sich. Nach Eingabe der Postleitzahl bietet das Portal neben einer Auflistung der zuständigen Behörden viele weitere Informationen zu Kosten, Formulare (als Download), Steuern, Versicherungen und Gesetzen.

Betrieblicher Datenschutz

Betrieblicher Datenschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beschränkt sich im Wesentlichen auf personenbezogene Daten, die Rückschlüsse auf persönliche, sachliche und / oder tatsächliche Verhältnisse einer natürlichen Person – Kunden, Mitarbeiter und Lieferanten – zulassen. Für juristische Personen gelten Vorschriften wie das Betriebsgeheimnis.

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Was umfasst der Datenschutz?

Geschützt sind grundsätzlich Name, Geburtsdatum, Alter, Familienstand, Anschrift, Telefonnummer, Sozialversicherungsnummer sowie Daten über Reisen, Erkrankungen und Aufenthaltsorte. Dabei ist es unerheblich, ob die Daten schriftlich vorliegen oder als Foto, Röntgenbild o. ä. Der Umgang mit Daten findet in fünf Phasen statt:

  • Erheben
  • Speichern
  • Verändern
  • Übermitteln / Nutzen
  • Sperren und Löschen.

Betrieblicher Datenschutz

Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stehen im Vordergrund des betrieblichen Datenschutzes. Doch: Unter bestimmten Voraussetzungen darf der Arbeitnehmer in diese Rechte eingreifen. Dabei gilt das Transparenzgebot: Jeder Betroffene muss erkennen können, welche seiner personenbezogenen Daten wann, von wem, zu welchem Zweck und in welchem Umfang erhoben oder in sonst einer Weise verwendet wurden. Erlaubt ist die Nutzung im Rahmen vertraglicher oder vertragsähnlicher Zwecke, damit Pflichten erfüllt werden können. Verwendet werden dürfen auch Daten, die aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen. Möchte der Arbeitgeber jedoch Daten von abgelehnten Bewerbern dauerhaft speichern, so ist hier vorher die Erlaubnis einzuholen. Grundsätzlich gilt: Nur so lange der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran nachweisen kann, gilt die Erlaubnis zur Speicherung.

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Datenschutz und Videoüberwachung

Strengere Regeln gelten für die Videoüberwachung. Diese darf weder heimlich erfolgen noch dauerhaft eine Person kontrollieren. In öffentlichen Räumen ist sie nur dann erlaubt, wenn sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, Wahrnehmung des Hausrechts oder berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Arbeitnehmers nicht überwiegen. Die Daten müssen unverzüglich gelöscht werden, d. h. eine Speicherung ist nicht zulässig.

Eine Überwachung in nicht frei zugänglichen Unternehmensgebäuden ist hingegen nur zulässig, wenn die Interessen des Unternehmens nicht anders gewahrt werden können, d. h. beispielsweise die Fehlerhaftigkeit ohne die Überwachung sprunghaft ansteigt und so ein wirtschaftlicher Schaden entsteht. Gibt es andere Überwachungsmöglichkeiten, sind diese gegenüber der Videoüberwachung vorzuziehen. Das Erstellen von Bewegungsprofilen von Mitarbeitern ist gänzlich unzulässig. Fotos von Beschäftigten dürfen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung veröffentlicht werden, die jederzeit widerrufbar ist.

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Überwachung von Telefon und Internet

Besonders bekannt im Bereich des Datenschutzes sind wohl Fragen nach privater und beruflicher Nutzung von Telefon und Internet. Jeder Arbeitnehmer kennt die Frage, ob der Chef den E-Mail-Verkehr überwachen darf, oder ob private Telefonate während der Arbeitszeit verboten sind. Grundsätzlich nein! Die private Telefonnutzung am Arbeitsplatz ist zulässig, wenn der Arbeitgeber dies nicht explizit untersagt und keine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung erfolgt.

Bei privaten Gesprächen ist dabei das Telefongeheimnis zu wahren, dienstliche Gespräche kann ein Arbeitgeber hingegen uneingeschränkt kontrollieren. Ein heimliches Mithören ist jedoch unzulässig, vorher muss eine Ankündigung erfolgen beziehungsweise der Arbeitgeber muss sich das Einverständnis einholen. Zur Kostenüberwachung sind Stichproben von geführten Telefonaten gestattet, eine flächendeckende Kontrolle ist jedoch unzulässig. Die Speicherung von Telefondaten – Tag, Zeit und Dauer – ist erlaubt, bei Privatgesprächen müssen die letzten drei Ziffern unkenntlich gemacht werden. Die Speicherung darf üblicherweise nicht länger als drei Monate vorhalten.

Auch bei der Internetnutzung wird zwischen einer privaten und geschäftlichen Nutzung unterschieden. Geschäftliche E-Mails unterliegen nicht dem Fernmeldegeheimnis, die Kommunikation mit dem Betriebsrat schon. Der Arbeitgeber hat dabei die freie Wahl, ob er die private E-Mail- und Internetnutzung erlaubt – ohne ausdrückliches Verbot ist die Nutzung in angemessenem Umfang gestattet. Doch auch wenn der Arbeitgeber die private Nutzung ausschließt, darf er keine Vollkontrolle der Internetnutzung durchführen, d. h. die Zuordnung aufgerufener Seiten zu einem Arbeitnehmer widerspricht dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

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Personalakten und Datenschutz

Im Umgang mit Personalakten ist die Einwilligung des Mitarbeiters notwendig, sofern es sich nicht nur um personenbezogene Daten handelt, die zur unmittelbaren Ausübung der Tätigkeit relevant sind. Darunter fallen alle Daten, die für das Finanzamt relevant sind. Diese müssen auch dem Betriebsrat zur Verfügung gestellt werden – ohne, dass dieser ein generelles Recht zur Akteneinsicht hätte. Personalakten dürfen nur dann an Dritte weitergegeben werden, wenn dies durch den Arbeitsvertrag gedeckt ist. Führen sie Arbeitszeitkonten, sorgen Sie dafür, dass außer dem Mitarbeiter kein Dritter Zugriff hat. Vorgesetzte haben beispielsweise kein Recht zur Einsichtnahme, wenn nicht unmittelbar die Einhaltung von Vorschriften oder die Personalplanung davon abhängt.

Problematisch gestalten sich Bestenlisten, die Aufschluss über Leistungen geben, oder die direkte Publikation von Arbeitsergebnissen. Planen Sie dies als Arbeitgeber, legen Sie eine derartige Vereinbarung im Arbeitsvertrag fest.

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Missbrauch gegen das Datenschutzgesetz

Missbrauch gegen das Datenschutzgesetz können Sie Sie beim Landesbeauftragten für Datenschutz melden. Das heißt aber auch: Verstoßen Sie gegen das Gesetz, kann ein Dritter Sie melden, unabhängig davon, ob er selbst betroffen ist oder nicht.

Dabei bleibt trotz der Androhung teilweise hoher Strafen der erste Verstoß gegen das Datenschutzgesetz meist auf eine Mahnung beschränkt. Allerdings ist seit Ende Februar 2016 ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz offiziell abmahnbar – überprüfen Sie Ihre Datenschutzerklärung. Bei Regelmäßigkeiten drohen empfindliche Bußgelder. Nicht zu vernachlässigen ist jedoch der Reputationsschaden.

Datenschutzerklärung auf der Webseite

Im Rahmen der Datenschutzerklärung auf einer Webseite muss der Anbieter darüber informieren, ob und wie er mit personenbezogenen Daten umgeht. Mit der Neueinführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 haben sich die Anforderungen nochmals verschärft. Dies sind Angaben zu:

  • Datenübermittlung an den Server zu statistischen Zwecken
  • Bestandsdaten
  • Nutzungsdaten
  • Verwendung von Cookies
  • Auskunftsrecht

Verschiedene Webseiten wie www.e-recht24.com bieten kostenlose Mustervorlagen zu Datenschutzbestimmungen an, die Sie unter Nennung des entsprechenden Links für Ihren Webauftritt nutzen dürfen.

Gründung im Nebenerwerb

Die Gründung im Nebenerwerb bietet eine gute Möglichkeit, um die Luft der Selbstständigkeit zu schnuppern, gleichzeitig aber weiterhin Zeit für Freunde und Familie zu haben. Erziehenden bleibt weiterhin Zeit für die Kinderbetreuung, Studenten für den Studienabschluss, Vollzeitbeschäftigte für Ihren Job. Rechtlich stellt eine Gründung im Nebenerwerb gar kein Problem dar, so lange es nicht zu Konflikten kommt. Allerdings lohnt sich ein Blick in den Arbeitsvertrag, ob Sie den Arbeitgeber informieren sollten, auch wenn Ihre Idee nicht in Konkurrenz zu Ihrem Hauptberuf liegt. Diese gilt es unter allen Umständen zu vermeiden.

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Formales zur Gründung im Nebenerwerb

Als Rechtsformen kommen in der Regel Einzelunternehmen oder der Zusammenschluss als GbR infrage. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit erfolgt über das Gewerbeamt bzw. im Falle einer freiberuflichen Tätigkeit durch die Beantragung einer Steuernummer beim Finanzamt.

Auch bei Gründungen im Nebenerwerb besteht darüber hinaus eventuell die Pflicht zur Kammer- oder Berufsgenossenschaftsmitgliedschaft. Unter Umständen sind Sie bei Nichterreichen der Mindestumsätze beitragsfrei – eine Meldung muss jedoch dennoch erfolgen. Steuerlich gelten die Einkünfte aus der Gründung als Nebenerwerbseinkünfte (Anlage N für nichtselbstständige, Anlage G für gewerbliche oder Anlage S für selbstständige Einkünfte). Je nach der Höhe Ihrer Einkünfte werden Einkommenssteuer und Gewerbesteuer fällig. Haben Sie sich nicht für ein Dasein als Kleinunternehmer entschieden, sind Sie außerdem umsatzsteuerpflichtig.

Ob Sie wie Vollzeit tätige Selbstständige die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung aus eigener Tasche entrichten müssen, entscheidet die Krankenversicherung. Diese nimmt eine Einstufung nach Haupt- oder Nebenerwerb vor.

Eine hauptberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn Sie mehrere geringfügig Beschäftigte beschäftigen, mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen oder die wirtschaftliche Bedeutung und der zeitliche Aufwand überwiegen. Besonderheiten ergeben sich bei Studenten und Beamten: Beamte dürfen maximal 20 % der wöchentlichen Dienstzeit nebenberuflich selbstständig sein. Die Grenze für die Einnahmen beträgt 40 % des jährlichen Endgrundgehalts. Im Beamtengesetz sind weitere Besonderheiten geregelt, die sich durch das Dienstverhältnis ergeben, das den Arbeitsvertrag ersetzt.

Die Gründung von Franchise-Unternehmen

Es klingt verlockend: Eine Filiale einer gut laufenden, bereits etablierten Marke zu eröffnen und das Geschäft läuft von allein. Doch: Das ist ein Trugschluss. Die Marke allein führt nicht zum Erfolg, auch hier hängt dieser von der Gründerperson ab. Informationen zur Gründung von Franchise-Unternehmen.

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Die Vor- und Nachteile des Franchise-Konzeptes

Der Gründer agiert als selbstständiger Unternehmer und ist allein verantwortlich für das Tagesgeschäft, der Franchisegeber hingegen entwickelt, vermarktet und kontrolliert das Konzept. Liegt Ihnen das zugrundeliegende Konzept, haben Sie eine 15 % höhere Wahrscheinlichkeit als unabhängige Gründer, nach dem dritten Jahr noch am Markt zu bestehen. Anfallende Kosten werden häufig unter Franchisenehmern aufgeteilt. Sie profitieren vom Know-how und günstigen Einkaufskonditionen, unterliegen jedoch Restriktionen der Unternehmenspolitik, der Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum ist eingeschränkt. Deshalb: Prüfen Sie das System vorab gründlich.

  • Erhalten sie eine betriebswirtschaftliche Unterstützung?
  • Bietet der Franchisegeber Gebietsschutz an?
  • Können Sie den Anforderungen gerecht werden?

Finger weg, wenn der Franchisegeber keine Zahlen nennen will, keine Referenzen vorweist oder über kein Handbuch verfügt! Auch bei allzu neuen Konzepten ist das Risiko des Scheiterns groß.

Einen ersten Anhaltspunkt zur Seriosität gibt die Mitgliedschaft im Deutschen Franchise-Verband e. V. (DFV), der einen Systemcheck der Anwärter durchführt, bevor diese im Verband aufgenommen werden. Neben Vertrag und Handbuch sind Konzept, Leistungen, Strategie und die Franchisenehmer-Zufriedenheit Bestandteile des Tests. Mitglieder unterwerfen sich anschließend einem Ethikkodex, der einen fairen Umgang mit den Franchisenehmern garantieren soll.

Kosten für Franchisenehmer

Verläuft Ihre Prüfung positiv und entscheiden Sie sich für die Selbstständigkeit im Rahmen eines Franchise-Konzeptes, planen Sie für die Gründung 5.000 bis 25.000 € ein. Die laufenden Gebühren liegen zwischen einem und 15 % des monatlichen Nettoumsatzes.

Kostenlose Gründungsberatung bietet neben dem Deutschen Franchise-Verband e. V. der Deutsche Franchise-Nehmer Verband e. V..

Soziales Unternehmertum

Immer mehr im Kommen ist soziales Unternehmertum: Gründer, die gemeinnützig ticken, für die der Gewinn weitaus unwichtiger ist als der soziale Zweck, der Social Impact. Geschäftsideen basieren dabei auf gesellschaftlichen Schieflagen, die sich dem klassischen Marktgesetz von Angebot und Nachfrage entziehen.

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Am gleichen Strang ziehen

Haben Sie eine Idee in dem Bereich, lernen Sie zunächst die Zielgruppe genau kennen. Diese emotionale Aufladung wird später Ihren Erfolg begründen, wenngleich es Sozialunternehmen weniger um Konkurrenz geht, da alle am gleichen Strang ziehen und etwas verbessern wollen. Haben Sie die Idee und den sozialen Nutzen definiert, erfolgt die Strukturierung einer erfolgreichen Marktleistung um dieses Anliegen – ein Geschäftsmodell, das sowohl die erwünschte Wirkung erzielt als auch rentabel ist.

  • Mit welcher Leistung wollen Sie die Schieflage beseitigen?
  • Welches Angebot kann dabei Nachfrage schaffen?
  • Welche Kunden nutzen das Angebot?
  • Wie sieht das Vergütungsmodell aus?

Das Social Impact Lab Berlin unterscheidet zur erfolgreichen Umsetzung genau dieser Fragestellungen zehn unterschiedliche Geschäftsmodelle für Sozialunternehmen:

  • Stärke statt Schwäche: Kompetenzen von Benachteiligten für Dienstleistungen nutzen
  • Fachkräfte für Bildung: Bildung für Benachteiligte mit Mentoren oder Ehrenamtlichen
  • Social Business: Beschäftigungsbetriebe für Benachteiligte mit einfachen Produkten oder Dienstleistungen
  • Werteökonomie: soziale Werte im unternehmerischen Alltag vertreten
  • Querfinanzierung: Gewinnmargen für soziale Problemlösungen einsetzen
  • Upcycling: Abfallprodukte wieder nutzbar machen
  • Ressourcen-Sharing: die gemeinsame Nutzung von Gegenständen
  • Nachhaltige Produktion: ökologisch und fair hergestellte Produkte
  • Nachhaltiger Handel mit ökologischen und fair hergestellten Produkten
  • Nachhaltige Logistik: umweltfreundliche Transportdienstleistungen

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Finanzierungsmöglichkeiten sozialer Unternehmen

Aufgrund der nachhaltigen Ausrichtung der Unternehmen stehen hier neben den klassischen Finanzierungsmöglichkeiten weitere Optionen zur Verfügung. Die Identifizierung potenzieller Geldgeber ist nicht immer leicht.

  • Spenden (vor allem relevant für gemeinnützige Rechtsformen)
  • Stiftungen verteilen als gemeinnützige Akteure Spenden, eventuell sind auch Darlehen aus dem Stiftungsstock möglich
  • Unternehmen, die im Rahmen der CSR Sozialunternehmen fördern
  • Crowdfinanzierung
  • BonVenture gGmbH (unverzinste Darlehen und Fonds für gemeinnützige Projekte)
  • Social Venture Fund (Fremdkapital mit Partizipation am Unternehmenserfolg, Mezzanine-Finanzierungen und Beteiligungen)
  • Programm zur Finanzierung von Sozialunternehmen der KfW

FASE unterstützt Sozialunternehmen bei der Suche nach der passenden Finanzierung. Hierfür fallen jedoch Kosten in Höhe von 5 % der Investitionssumme an, die teilweise durch das Unternehmen selbst getragen werden. Beratungskosten sind durch öffentliche Fördermittel teilweise erstattungsfähig.

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Glaubwürdigkeit ist das A und O

Wichtig bei der Unternehmensführung: die Glaubwürdigkeit. Widmen Sie sich aktiv der Corporate Social Responsibility (CSR) – dem Umgang mit Mitarbeitern, Ressourceneinsatz, Klima- und Umweltschutz. Die CSR-Ziele verankern Sie in der Philosophie und setzen diese als Leitziele im Managementprozess fest. Engagieren Sie sich auch außerhalb des Unternehmens getreu dem Motto „Tue Gutes und rede darüber.“

Weitere Ansprechpartner für Informationen

Gründung in der Heilmittelbranche

Heilmittelerbringer sind kraft Gesetz den freien Berufen zuzurechnen. Dazu gehören grundsätzlich alle therapeutisch agierenden Personen, wobei die Krankenversicherungen Einschränkungen bei der Anerkennung machen. Im Gegensatz zu Ärzten und Apothekern sind Heilmittelerbringer nicht kammerpflichtig; dennoch unterliegen sie eigenen Gesetzen, die Berufsausübung und Zuständigkeiten regulieren. Entsprechend gibt es einige Besonderheiten bei der Gründung in der Heilmittelbranche.

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Der Start in die Selbstständigkeit

Beabsichtigen Sie, sich als Heilmittelerbringer selbstständig zu machen, treten Sie zunächst mit einem Zulassungsanliegen an die Landesverbände der Krankenkassen heran. Um Ihr Gewerbe anzumelden, müssen Sie sich außerdem an das Gesundheitsamt wenden. Der Landesverband entscheidet nach Durchsicht Ihrer Unterlagen über die Zulassung. Einzureichen sind:

  • Skizze der Praxisräume
  • Anmeldungsbestätigung der Praxis beim Gesundheitsamt
  • Anmeldung bei der BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
  • Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Polizeiliches Führungszeugnis
  • beglaubigte Kopie des Berufszertifikats
  • Gesellschaftervertrag
  • Mietvertrag
  • Anerkenntniserklärung
  • IK Nummer (wird von der SVI – Sammel- und Verteilungsstelle IK der Arbeitsgemeinschaft Institutionenkennzeichen vergeben).
  • Nachweis über Patientendokumentation

Eine Gewerbesteuerpflicht besteht aufgrund der freiberuflichen Tätigkeit nicht. Auch eine Umsatzsteuerpflicht besteht nicht, solange die Leistung im Rahmen von Vorsorge- und Reha-Maßnahmen geleistet wird. In einigen Fällen ist der Status als Freiberufler jedoch gefährdet: Eröffnen Sie eine zweite Praxis oder beschäftigen mehr als drei Mitarbeiter, verkaufen Sie Therapiematerial, stellen fachfremde Freiberufler ein oder beteiligen einen Gewerbetreibenden am Gewinn, steht Ihre Freiberuflichkeit auf dem Spiel.

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Ausführliche Informationen bieten die Fachverbände

Gründung im sozialen Bereich

Der soziale Bereich hat bei Gründungen bedingt durch gesellschaftliche und strukturelle Entwicklungen Konjunktur. Der Wandel des Marktes zugunsten zahlreicher privater Anbieter, die damit verbundene Relevanz von Qualitätsmanagement sowie der steigende Anteil pflegebedürftiger Menschen sind nur einige Gründe für den wachsenden Bedarf einer Gründung im sozialen Bereich.

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Dienstleistung oder Beratungsangebot?

Im Wesentlichen haben Sie zwei Optionen, um im sozialen Bereich zu gründen: Sie machen sich entweder mit Dienstleistungen für eine spezielle Zielgruppe selbstständig, oder Sie agieren als Berater und Organisationseinheit für die sozialen Einrichtungen. Ob Sie als Freiberufler oder Gewerbetreibender gelten, entscheidet das Finanzamt. Bringen Sie die Einstufung vorab in Erfahrung. Lassen Sie sich diese verbindlich mitteilen, damit am Ende keine Nachzahlungen aus einer fehlenden Gewerbeanmeldung auf Sie zukommen.

Anforderungen an Gründer im sozialen Bereich

Ebenso vielfältig wie die damit einhergehenden Anforderungen ist das Anforderungsprofil an Gründer – und auch die Formalitäten unterscheiden sich wesentlich. Grundsätzlich bedarf es einer hohen Fachkompetenz und Qualifikation – ohne diese ist eine Selbstständigkeit in einigen Bereichen nicht möglich. Ausgezeichnete Kenntnisse des Sozialrechts sind das A und O Ihres Berufes. Die Gesetzeslage ändert sich immer wieder, entsprechend ist eine permanente Fortbildung unumgänglich, Zusatzqualifikationen oder permanente Weiterbildungen sind meist ebenso wichtig wie Berufserfahrung und betriebswirtschaftliche Kenntnisse. Sicherlich steht häufig die Motivation des Helfens im Fokus, doch nur bei ausreichender Berücksichtigung des finanziellen Teils rechnet sich das Geschäft und Sie können Ihren Lebensunterhalt von der Tätigkeit bestreiten.

Wollen Sie Pflegeleistungen anbieten, gelten weitere Zulassungsvoraussetzungen: Vor Aufnahme der Tätigkeit ist für die ambulante eine Zulassung bei den Krankenkassen zu beantragen und ein Versorgungs- sowie ein Vergütungsvertrag abzuschließen. Bei stationären Pflegeleistungen richtet sich der Antrag an die Landesverbände der Pflegekassen und die Sozialhilfeträger. Die Grundlage dafür bildet ein Strukturerhebungsbogen, den Sie mit

  • Berufserlaubnis
  • Pflegekonzept
  • Mitgliedsbestätigung der BG
  • Betriebshaftpflichtversicherungsnachweis
  • Institutionskennzeichen
  • Meldebogen

bei den Behörden einreichen. Pflegekassen für die stationäre Pflege fordern zudem eine

  • Raumkonzeption
  • Leistungs-/Preisübersicht für Zusatzleistungen
  • Nachweis über hinreichende Berufserfahrung.

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Preisgestaltung bei der Gründung im sozialen Bereich

Gerade die Kalkulation gestaltet sich in sozialen Berufen vielfach als schwierig. Bedenken Sie, dass die Kassen zahlreiche Leistungen finanzieren. Auch gibt es Menschen, die durch die Sozialhilfe Hilfe zur Pflege erhalten und entsprechend nur Regelleistungen in Anspruch nehmen. Informieren Sie sich vorab genau über die Rahmenbedingungen, z. B. sind in einigen Marktsegmenten Versorgungsverträge mit den Krankenkassen notwendig. Darüber hinaus werden einige Leistungen privat abgerechnet, die nicht seitens der Kassen übernommen werden. Dennoch sind diese jedoch notwendig oder werden von Menschen mit Behinderungen in Anspruch genommen, die über ein persönliches Budget verfügen. Nehmen Sie solche Leistungen zusätzlich in Ihr Portfolio auf. Recherchieren Sie die möglichen Preise, die Sie für die Leistungen verlangen können, genau. Widmen Sie sich auch der Leistungsbeschreibung, ohne die eine Kostenübernahme nicht möglich ist. Diese sollte Angaben machen zu:

  • Zielgruppe
  • Ausschlusskriterien (z. B. Suchtproblematik)
  • Art und Umfang der Leistung
  • Ziele der Hilfe
  • Ausbildung, pädagogische Methoden
  • Schlüsselprozesse zur Hilfeerbringung
  • Qualitätsentwicklung und -kontrolle

Benötigen Sie besonderes Fachpersonal zur Durchführung der Leistungen, das hohe Kosten verursacht, denken Sie über Honorarverträge oder flexible Verträge nach.

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Kundengewinnung bei der Gründung im sozialen Bereich

Nur mit einem Netzwerk bekommen Sie Kontakte zu potenziellen Kunden

  • Kostenträger
  • Ämter und Behörden
  • Beratungs- und Pflegestellen
  • Fachberatungen
  • Berufsverbände
  • andere Anbieter

bieten nicht nur Informationen über aktuelle Entwicklungen, sondern helfen auch mit Musterverträgen und Kontakten zu Kunden weiter. Mit der Zeit eilt Ihnen hoffentlich ein guter Ruf voraus und Sie generieren neue Aufträge auch durch Weiterempfehlungen.

Neben der Vermittlung durch die Krankenkasse, Sozial- oder Jugendamt können Sie Ihre Dienstleistungen auch per Flyer bewerben, die Sie in Apotheken, Arztpraxen, Beratungseinrichtungen, Gemeindezentren, Gesundheitseinrichtungen, Kinos, Kirchengemeinden, Cafés, Psychosozialen Diensten, Sportvereinen, Stadtteilbüros, Tagungshäusern, Theater, Sanitätsfachgeschäften oder Reformhäusern auslegen. Richten Sie die Auslagestellen nach Ihrem Angebot.

Nutzen Sie auch

  • Internet
  • Anzeigenblätter
  • Veranstaltungen
  • Autowerbung
  • Infostände
  • Messen
  • die Mitarbeit in Gremien
  • Tag der Offenen Tür
  • Vorträge
  • Workshops,

um auf sich und Ihr Angebot aufmerksam zu machen. Achten Sie jedoch auf Werbebeschränkungen in Ihrer Branche.

Gründung im Import-Export-Geschäft

Weniger eine besondere Gründerform als vielmehr eine internationale Ausrichtung von Handelsgeschäften, die jedoch mit einigen Eigenheiten einhergeht – eine Gründung im Import-Export-Geschäft.

  • Verfügen Ihre Mitarbeiter über entsprechende Sprachkenntnisse?
  • Sind Ihnen kulturelle Besonderheiten des Landes bekannt, in dem Sie aktiv werden wollen?
  • Wie sieht es mit Zoll und Einfuhrabgaben aus?

Es gibt zahlreiche Regularien – eine rechtliche Beratung ist fast unumgänglich.

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Tipps zu Geschäften im Ausland

  • Die Zwischenschaltung eines Importhändlers macht Ihr Geschäft zu einem reinen Inlandsgeschäft. Das vereinfacht nicht nur steuerliche Angelegenheiten.
  • Identifizieren Sie Beschaffungs- bzw. Absatzmärkte für Ihre angestrebte Produktlinie nach Preis, Qualität und Lieferzuverlässigkeit. Berücksichtigen Sie neben politischen Rahmenbedingungen und Ausfuhrvorschriften beim Export auch die fremden Märkte, Kaufkraft und Kundenstruktur. Informationen bietet z. B. Germany Trade & Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH.
  • Zur Beschaffung von Geschäftspartnern nutzen Sie Kontaktbörsen, Anzeigen in Fachpublikationen, Messen, Branchenbücher.
  • Beim Import aus dem EU-Ausland entfallen Zölle, dennoch gibt es nationale Rechtsvorschriften, z. B. hinsichtlich der Etikettierung von Waren. Beachten Sie unterschiedlich hohe Umsatzsteuer-Abrechnungen: Aktuell bezahlen B2B-Händler die Sätze im Käuferland, Endkunden die Sätze des Ziellandes, wobei für den Versandhandel Sonderregelungen gelten.
  • Die Einfuhr von Bekleidung aus Asien ist nur begrenzt möglich, Tier- und Pflanzen nach dem Artenschutzabkommen dürfen generell nicht eingeführt werden. Einhaltung von Kennzeichnungs- und Schutzvorschriften, die in verschiedenen Ländern voneinander abweichen.
  • Für Auslandsgeschäfte gibt es spezielle Exportfinanzierungskredite.
  • Einige Güter unterliegen im Exportgeschäft laut Außenwirtschaftsverordnung einem Verbot bzw. einer Genehmigungspflicht (z. B. Waffen), möglicherweise unterliegen ganze Staaten einem Embargo.
  • Für den Exportverkehr gibt es spezielle Exportkreditversicherungen, die Versand und Ausfuhrrisiken abdecken sowie Absicherungen gegen Fabrikationsrisiken, eine Lieferantenkreditdeckung oder Ausfuhrversicherungen bieten.

Businessplan-Hilfe.de - Konzeption von Gründungsvorhaben & Erstellung von Businessplänen (102)

Analyse jedes einzelnen Marktes

Planen Sie, einen oder mehrere Auslandsmärkte zu betreten, scheren Sie nie zwei Staaten über einen Kamm. Analysieren Sie örtliche Gegebenheiten sorgfältig und entwickeln Sie jeweils originäre Marketingkonzepte. Nur wenn Sie in engem Kontakt zu Ihren Geschäftspartnern stehen, werden sich Türen öffnen und Sie bleiben langfristig erfolgreich.

Auskunft über die Do’s and Don’ts erteilt die Genehmigungsbehörde für Waren der gewerblichen Wirtschaft des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, für landwirtschaftliche Produkte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Bei Exportgeschäften hilft die Auslandshandelskammer weite. Teilweise sind Einfuhrlizenzen notwendig. Länderinformationen erhalten Sie bei Germany Trade & Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH.

Gründung im Bereich Kunst und Medien

Eine besondere Form der freien Berufe stellen Selbstständige im Bereich Kunst und Medien dar. Um sich im Bereich Kunst und Medien selbstständig zu machen, bedarf es keiner gesonderten Qualifikation – Quereinsteiger sind vor allem im journalistischen Bereich häufig anzutreffen, die Gründung im Bereich Kunst ist unkompliziert.

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Solo-Selbstständige: Gewerbe oder Freier Beruf?

Meist sind Kunst- und Medienschaffende als Solo-Selbstständige unterwegs, d. h. haben nur wenig Aufwand mit der Buchführung. Entscheidend ist hier vor allem vorab die Klärung der Frage, ob Sie den freien Berufen zuzurechnen sind oder nicht. Dabei gilt: Je höher der Gebrauchswert von Produkten, desto wahrscheinlicher ist die Einordnung als Kunstgewerbe oder -handwerk. Sind Sie nicht sicher, was für Sie zutreffend ist, konsultieren Sie Künstlersozialkasse (KSK), Berufsverband oder das zuständige Finanzamt. Arbeiten sie überwiegend für nur einen Arbeitgeber, sind Sie möglicherweise eher angestellt und nicht selbstständig tätig.

Freiberufler im Kunst- und Medienbereich kennzeichnen sich aus durch:

  • Entrichtung der Einkommenssteuer
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnungen zur Gewinnermittlung
  • überwiegende Besteuerung mit 7 %-iger Umsatzsteuer
  • Versicherung über die KSK
  • keine Entrichtung von Gewerbesteuern, d. h. kein Gewerbeschein erforderlich

Aufnahme der Geschäftstätigkeit als Künstler

Die Anmeldung der Tätigkeit erfolgt bis spätestens vier Wochen nach Beginn durch die Meldung beim Finanzamt, das Ihnen eine Steuernummer zuteilt. Möglicherweise ist die Kleinunternehmerregelung für Sie sinnvoll – erkundigen Sie sich dazu. Als Künstler sind Sie zudem verpflichtet, sich bei der Künstlersozialkasse zu melden. Hier handelt es sich um eine Pflichtversicherung – wer die Kriterien erfüllt, muss sich dort versichern. Die KSK übernimmt den Arbeitgeberanteil von Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung – und ist damit ein Segen für Sie. Ob Sie Mitglied in einer Berufsgenossenschaft werden müssen, erfahren Sie bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.

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Weitere Informationen zur Kreativwirtschaft

Weitere Informationen zur Kultur- und Kreativwirtschaft bietet die Bundesinitiative Kompetenzzentrum Kultur- und Kreativwirtschaft. Die Regionalbüros kommen dem Dilemma entgegen, dass sich kreative Gründer vielfach nicht durch die klassischen Gründungsvorhaben angesprochen fühlen und richten ihre Aktivitäten entsprechend aus.

Weitere Beratungsangebote: