Gründung im Handwerk

Nur bei einer entsprechenden Qualifizierung, d. h. dem Vorliegen der Zulassungsvoraussetzung für das Handwerk, können Sie sich in einigen Handwerksberufen selbstständig machen. Die Handwerksordnung unterscheidet nach zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerksberufen sowie handwerksähnlichen Berufen, aus denen sich unterschiedliche Anforderungen für die Gründung im Handwerk ergeben.

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Zulassungspflichtige Handwerksbetriebe

Für gefahrgeneigte und ausbildungsintensive Tätigkeiten wird laut der Handwerksordnung das Absolvieren der Meisterprüfung verlangt, bevor sich ein Handwerker selbstständig machen kann. In der Regel sind das Berufe, deren Ausübung für Laien eine Gefahr für sich und das Umfeld darstellt. Ausnahmen sind möglich. Dann darf ein Handwerker jedoch keine Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Tätigkeiten von Nachbargewerken erledigen. Ein Meister erhält die Ausübungsberechtigung hingegen ohne Probleme, sofern er die Fertigkeiten durch Lehrgänge nachweisen kann. Alternativ stellen Sie sich einen Meister ein und führen den Betrieb ohne eigenen Meisterbrief. Auch Gesellen dürfen zulassungspflichtige Gewerke nach sechsjähriger Berufsausübung (vier Jahre davon in leitender Position) selbstständig ausführen, Ausnahme: Gesundheitshandwerke und Schornsteinfeger. Der Nachweis erfolgt über Arbeitszeugnisse und Stellenbeschreibungen. Über die Erteilung einer Ausübungsberechtigung entscheidet die Handwerkskammer.

Die Meisterprüfung umfasst vier Prüfungsteile:

  • meisterhafte Erledigung von Tätigkeiten
  • fachtheoretische Kenntnisse
  • betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse
  • berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse

Sind die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, besteht die Möglichkeit zur Eintragung in die Handwerksrolle, die von der Handwerkskammer geführt wird. Der Gründer muss dazu persönlich erscheinen und die fällige Gebühr entrichten, Die Bescheinigung über die Eintragung ist wiederum Voraussetzung für die Anmeldung eines Gewerbes. Das Gewerbeamt informiert schließlich Finanzamt und Berufsgenossenschaft.

Mit der Eintragung in die Handwerksrolle beginnt außerdem für zulassungspflichtige Handwerksberufe die Rentenversicherungspflicht. Erst nach Ablauf von 216 Raten kann ein Befreiungsantrag gestellt werden. Von den Beiträgen an die Handwerkskammer sind Gründer für das Jahr der Anmeldung befreit, die beiden Folgejahre zahlen sie die Hälfte der regulären Beiträge. Berücksichtigen Sie die anfallenden Kosten im Kapitalbedarfsplan. Zulassungsfreie Berufe sind von der Versicherungspflicht ausgenommen.

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Zulassungsfreie Handwerke / handwerksähnliche Gewerbe

Ist nicht explizit eine Zulassungsvoraussetzung erforderlich, ist die Gründung ohne Meisterbrief möglich. Auch dürfen Sie hier Leistungen anderer zulassungsfreier Gewerke anbieten, was die Kundenfreundlichkeit der Angebote vergrößert. Der Meisterbrief bleibt jedoch nichtsdestotrotz ein Gütesiegel – viele Selbstständige ohne Meisterbrief schaffen es nicht, von ihrer Selbstständigkeit zu leben. Wettmachen kann dies meist nur ein fest etablierter Kundenstamm oder ein sehr spezialisiertes Angebot.

Vorsicht bei der Gründung im Bereich handwerksähnlicher Dienstleistungen: Schon oft kam es zu Abmahnungen, da die Gründer wesentliche Handwerkstätigkeiten ausführten. Als „einfache Tätigkeit“ gelten nur solche Arbeiten, die ein Berufsanfänger binnen zwei bis drei Monaten erlernen kann.

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Finanzielles und Rechtliches

Banken fühlen Handwerkern vor allem hinsichtlich kaufmännischer Kenntnisse auf den Zahn. Heben Sie entsprechend Ihre kaufmännischen Fähigkeiten hervor. Nutzen Sie – sofern nötig – spezielle Angebote für Existenzgründer, um Ihre Kompetenzen zu verbessern.

Machen Sie sich im Falle einer Gründung im Bau- oder Ausbaubereich vor allem auch mit der Frage vertraut, wann eine Leistung als erbracht gilt, welche Gewährleistungsfristen gelten und wer zur Erteilung von Aufträgen befugt ist. Berücksichtigen Sie in Ihrer Liquiditätsplanung, dass mit Gewährleistungsfristen beispielsweise meist die Einbehaltung von Restbeträgen aus der Auftragssumme einhergeht. Alternativ vermeiden Sie diese durch die Aufnahme von Bankbürgschaften für die Dauer der Gewährleistungsfrist.