Haben Sie sich darüber informiert, welche Rechte und Gesetze Ihrem Vorhaben zugrunde liegen und die Frage nach der Erlaubnispflicht geklärt, stellt sich die Frage nach der Wahl der Rechtsform, die Ihr Unternehmen haben wird. Damit einher gehen zahlreiche Konsequenzen im unternehmerischen Alltag und dem Umgang mit Ihren Kunden: Die Wahl der Rechtsform entscheidet über das finanzielle Risiko, das der Gründer trägt, indem dieser beispielsweise nur mit dem Firmenvermögen oder aber auch dem Privatvermögen haftet.
Neben dem Einzelunternehmen sind Gründungen als Personengesellschaften (GbR, PartGG, OHG, KG, GmbH & Co. KG) oder Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, UG) sowie verschiedene internationale Gesellschaftsformen (SE, Ltd.) möglich. Die Wahl der Rechtsform hat Auswirkungen auf das Gründungskapital sowie die Folgekosten, die Attraktivität für Fremdkapitalgeber, Möglichkeiten zur Unternehmensbezeichnung sowie nicht zuletzt die die Art der steuerrechtlichen Gewinnermittlung Bilanzierung / Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) sowie den Umfang der Publizitätspflichten.
Auswahlkriterien
Welche Rechtsform für Ihr Unternehmen infrage kommt, hängt von verschiedenen Faktoren beziehungsweise Fragestellungen ab:
- Tätigkeit als Gewerbe, Kaufmann oder Freiberufler?
- Einzel- oder Teamgründung? Wie werden die Verantwortlichkeiten aufgeteilt?
- Ausübung einer kaufmännischen Tätigkeit?
- Welche Rechtsformen sind in der Branche üblich?
- Wünschen Sie eine Haftungsbeschränkung?
- Sind möglichst geringe Gründungskosten relevant?
- Soll der laufende Aufwand möglichst gering sein?
- Verbinden Sie mit der Rechtform ein Image?
- Welche Kapitalbeschaffung ist erforderlich?
Unterscheidungsmerkmale der Rechtsformen
Wahl der Rechtsform für die Finanzierung
Banken betrachten beispielsweise Kapitalgesellschaften aufgrund der beschränkten Haftung kritischer als Personengesellschaften, die mit ihrem gesamten Hab und Gut für den Kredit einstehen. Als Gesellschaft können Sie die Eigenkapitalquote jedoch durch die Aufnahme weiterer Gesellschafter steigern, in der KG und AG sind Aufstockungen des Eigenkapitals über Beteiligungen möglich.
Besteuerung
Auch die Besteuerung unterscheidet sich bei den Rechtsformen maßgeblich: Während Kapitalgesellschaften Körperschaftssteuern entrichten und Unternehmer Gewinnausschüttungen als Einkünfte aus Gewinnen, die über den Geschäftsführerlohn hinausgehen, separat versteuern, zahlen Gesellschafter von Personengesellschaften nur die Einkommenssteuer (gegebenenfalls zusätzlich zur Gewerbesteuer).
Buchführung
Zur Bilanzierung verpflichtet sind Kapitalgesellschaften, wobei bei Gründern die Publizitätspflichten etwas einfacher gestaltet sind als bei bestehenden Unternehmen. Kaufmännische Unternehmen wie OHGs erstellen in der Regel ebenfalls Bilanzen, wobei eine Verpflichtung dazu ab etwa 250.000 € Jahresumsatz besteht – notfalls kann das Gericht die Bilanzierungspflicht anordnen. Personengesellschaften und Kleingewerbetreibende fertigen lediglich einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnungen an, bei denen die Einnahmen und Ausgaben aufgelistet sind.
Welche Faktoren bei Ihnen Priorität haben, entscheiden Sie am besten im Gespräch mit einem Fachmann. Erleichtert wird die Entscheidung möglicherweise dadurch, dass sich einige Tätigkeiten mit bestimmten Rechtsformen ausschließen: Nur Freiberufler können Partnerschaften gründen, nur Handelstreibende eine OHG, ein Voll-Kaufmann kann nicht als GbR agieren.
Rechtsformen im Überblick
Rechtsform | Mindestkapital | HR-Eintrag | Haftung | Geschäftsführung |
Einzelunternehmen, Kleingewerbe | – | freiwillig | Privat- und Geschäftsvermögen | Inhaber |
GbR | – | – | Privat- und Geschäftsvermögen | Gesellschafter gemeinschaftlich |
PartG | – | Partnerschaftsregister | Privat- und Geschäftsvermögen, Beschränkungen möglich als mbB | jeder Gesellschafter ist einzeln zur Geschäftsführer berechtigt |
OHG | . | ja | Privat- und Geschäftsvermögen | jeder Gesellschafter ist einzeln zur Geschäftsführer berechtigt |
KG | Kommanditanteil für Eintragung festsetzen | ja | Komplementäre unbeschränkt mit Privat- und Geschäftsvermögen, Kommanditisten mit Einlage | jeder Komplementär ist einzeln zur Geschäftsführer berechtigt, Kommanditist nicht |
GmbH | 25.000 €, mind. die Hälfte eingezahlt, mind. 100 € je Gesellschafter und mind. ¼ seiner Einlage | ja | beschränkt auf Anteil | Geschäftsführer gemeinschaftlich, Gesellschafter können andere Geschäftsführer bestimmen |
UG | 1 €, vorgeschriebene Rücklagenbildung von 25 % des Jahresgewinns | ja | auf Gesellschaftsvermögen beschränkt | Geschäftsführer gemeinschaftlich, Gesellschafter können andere Geschäftsführer bestimmen |
AG | 50.000 € | ja | Aktionäre haften mit Anteil | Vorstand leitet unter Eigenverantwortung |
Schriftform
Um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden, empfiehlt sich immer die schriftliche Fixierung von Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern, auch wenn diese nicht wie beim Eintrag ins Handelsregister vorgegeben ist. Im Gesellschaftervertrag sind aufgeführt:
- Name, Sitz, Gründungsdatum und Unternehmensinhalt
- Befugnisse und Vertretung
- Bewertung der Leistungen
- Aufteilung der Arbeitszeit und Urlaubsanspruch
- Regelung im Krankheitsfall
- Verfahren bei Ausscheiden eines Gesellschafters
- Verfahren bei der Auflösung des Unternehmens
- Verfahren bei Tod eines Partners
- Vereinbarung über Schlichtungsverfahren bei Differenzen
Hierzu gibt es Musterverträge, doch sind selbstverständlich auch individuelle Vereinbarungen möglich. Ähnliches gilt für die Inhaltes des Kooperationsvertrags:
- Vertragsparteien
- Gegenstand der Kooperation
- Leistungen, Rechte und Pflichten
- Rechtsbeziehungen
- Beginn, Dauer und Kündigung
- Sach- und Geldeinlagen
- Regelung zu Ergebnissen
- Haftung, Gewährleistung
- Wettbewerbsverbot
- Gesellschafterausschluss
- Konfliktregelungen
- Salvatorische Klausel, Gerichtsstand
Ist ein Wechsel der Rechtsform notwendig, planen Sie mindestens drei bis vier Monate bis zur Umstellung ein. Berücksichtigen Sie anfallende Kosten.