Kaufmann und Nicht-Kaufmann

Kaufmann und Nicht-Kaufmann – Mit der Eintragung ins Handelsregister folgt der offizielle Wandel vom Nicht-Kaufmann zum Kaufmann. Wichtige Kriterien, ob Sie als Kaufmann oder Kleingewerbetreibender gelten, sind

  • Höhe des Unternehmensgewinns
  • Anzahl der Mitarbeiter
  • Vollzug der doppelten Buchführung
  • Leistungsvielfalt
  • Größe der Betriebsstätte.

Ist Ihr Unternehmen nur durch eine komplexe Organisation zu handeln, spricht alles für eine kaufmännische Tätigkeit. Doch die Regeln des HGB finden unter Umständen auch vor der Eintragung ins Handelsregister Anwendung – Sie sind dann Kaufmann per Gesetz.

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Merkmale eines Kaufmanns

  • Sie führen das Unternehmen mit einem Firmennamen.
  • Für Handelsgeschäfte gilt eine Vertragsannahme bereits durch Schweigen.
  • Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung können Kaufleute einen Anspruch auf Vergütung geltend machen, da von Ihnen nicht erwartet wird, Leistungen unentgeltlich zu erbringen. Zugrunde gelegt wird der ortsübliche Marktpreis.
  • Besserstellung bei Zinsforderungen im kaufmännischen Verkehr gegenüber dem BGB: Ab Fälligkeit sind Zinsen von 5 % möglich, bei Verzug kann ein Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins verlangt werden.
  • Schuldversprechen und Bürgschaften sind formfrei wirksam.
  • erhöhte Sorgfaltspflicht
  • Herabsetzung unverhältnismäßig hoher Vertragsstrafen ist ausgeschlossen.
  • Unwirksamkeit von Abtretungsverboten
  • Eine Kontokorrentabrede ist möglich.
  • Annahmeverzug beim Handelskauf: Bei Nichtannahme durch Käufer kann ein Kaufmann die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers einlagern oder sie nach vorheriger Androhung öffentlich versteigern lassen
  • strengere Untersuchungs- und Rügepflicht bei Handelskäufen
  • Möglichkeit, Prokura oder Handlungsvollmacht (zum Betrieb des gesamten Gewerbes, zum Vollzug bestimmter Geschäfte oder zum Vollzug eines einzelnen Geschäfts) zu erteilen
  • Pflicht zum Führen von Handelsbüchern über alle Geschäftsvorfälle: Buchführung, Inventur, Jahresabschluss, Aufbewahrungspflicht (10 Jahre für Jahresabschlüsse, 6 Jahre für Handelsbriefe)
  • Verzug tritt auch ohne Nennung von Zahlungszielen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Übersendung einer Rechnung ein
  • keine Befreiungsmöglichkeit zu den Beiträgen der Handelskammer
  • Einige Bereiche des Verbraucherschutzes sind für den Kaufmann nicht gültig.
  • Möglichkeit zur Vereinbarung eines Gerichtsstandes
  • Publizitätspflicht des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger

Das Handelsregister hat eine hohe Aussagekraft, Sie können sich auf die dortigen Einträge berufen. Halten Sie entsprechend auch Ihren Eintrag auf dem neuesten Stand.