Die Wahl des Unternehmensnamens

Bereits zu Beginn des Gründungsvorhabens steht meist die Wahl des Unternehmensnamens im Raum. Wie soll Ihre Firma später heißen? Die Frage danach ist keineswegs unwichtig: Der Unternehmensname trägt maßgeblich dazu bei, wie gut sich Ihr Unternehmen im Gedächtnis der Zielgruppe einprägt, verkörpert ein Image und schafft einen Wiedererkennungswert. Doch welche Namen und Wortkombinationen möglich ist, entscheidet letztlich mitentscheidend auch die Rechtsform. Aufgepasst: Firma und Unternehmensbezeichnung sind nicht dasselbe – eine Firma ist im Handelsregister eingetragenen Unternehmen vorbehalten.

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Berücksichtigung des Markenschutzes

Beratungsmöglichkeiten zur Wahl des Firmennamens / der Geschäftsbezeichnung bietet die IHK. Der Vorteil: Es erfolgt direkt eine Prüfung, ob es in Ihrem Bezirk so oder ähnlich lautende Firmennamen gibt. Wofür Sie allerdings selbst verantwortlich sind, ist die Einhaltung von Marken- und Wettbewerbsrechten. Prüfen Sie, ob Ihr Firmenname bereits markenrechtlich geschützt ist. Dazu beauftragen Sie am besten einen Anwalt für Markenrecht – oder führen die Recherche selbst durch. Das Deutsche Patent- und Markenamt bietet zahlreiche kostenlose Suchfunktionen an. Unterstützung bietet dabei unter Umständen auch die regionale IHK oder HwK.

Kleingewerbetreibende

  • Fantasiename, Branchen- oder Tätigkeitsbezeichnung
  • empfohlen: Namensnennung des Inhabers
  • im Geschäftsverkehr: Vor- und Nachname und ladungsfähige Anschrift
  • darf nicht irreführend sein oder über Rechtsform hinweg täuschen
  • siehe auch §2 Abs. 1 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

Freiberufler

  • Fantasiename, Branchen- oder Tätigkeitsbezeichnung
  • empfohlen: Namensnennung des Inhabers
  • im Geschäftsverkehr: Vor- und Nachname und ladungsfähige Anschrift
  • darf nicht irreführend sein oder über Rechtsform hinweg täuschen
  • siehe auch §18 Einkommenssteuergesetz

GbR

  • Fantasiename, Branchen- oder Tätigkeitsbezeichnung
  • empfohlen: Namensnennung der Inhaber
  • im Geschäftsverkehr: Vor- und Nachname und ladungsfähige Anschrift
  • darf nicht irreführend sein oder über Rechtsform hinweg täuschen
  • bei Partnerschaften: mindestens ein Name des Partners sowie Nennung aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe

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Unternehmen mit HR-Eintrag

  • Tätigkeitsbezeichnung (Sachfirma), Name des Gesellschafters (Personenfirma), Fantasiefirma oder Kombination aus allen
  • muss kein Wort sein, artikulierbar reicht aus
  • Unterscheidungskraft
  • nach §§18 und 30 darf Name nicht irreführend sein und muss sich von Unternehmensbezeichnungen am Ort maßgeblich unterscheiden

Einen gewissen Schutz bietet bereits der Eintrag ins Handelsregister: Nach §30 HGB muss eine Unterscheidungsfähigkeit zu bereits am Markt operierenden Unternehmen gegeben sein, d. h. Newcomer können nicht einfach ähnliche Namen nutzen. Etwaige Prüfungen führt die IHK auf Antrag durch. Und auch ohne Eintrag ins Handelsregister ist ab Beginn der Nutzung ein Schutz gegeben. Dieser beschränkt sich jedoch vorwiegend auf den Bereich, auf dem das Unternehmen aktuell am Markt agiert. Beim aufkommenden Wunsch, den Unternehmensname intensiver schützen zu lassen, kommt das Deutsche Patent- und Markenamt ins Spiel.