Die wichtigsten Steuern für Unternehmensgründer

Das Thema Steuern bricht so manchem Gründer das Genick. Allein aus Unwissen verschenken Jungunternehmer Geld oder versäumen es, Rücklagen für Nachzahlungen zu bilden. Ganz beliebt: zu niedrig angesetzte Steuervorauszahlungen. Die Folge: Der erste Einkommenssteuerbescheid trudelt mit viel Verspätung ein, Nachzahlungen für die ersten ein oder zwei Jahre werden eingefordert. Abhilfe schaffen kann hier eine freiwillige Anpassung der Vorauszahlungen nach oben. Ein Überblick über die wichtigsten Steuern für Unternehmensgründer.

Fehlende Arbeitsverträge bei helfenden Händen aus der eigenen Familie verschenken bares Geld, wenn Freibeträge nicht ausgenutzt werden. Auch wenn Rechnungen nicht ordnungsgemäß ausgestellt sind, gehen Steuern verloren, weil die Vorsteuer dann nicht geltend gemacht werden kann. Die wichtigsten Steuern, die Sie kennen sollten – für die professionelle Anwendung kontaktieren Sie am Besten einen Steuerberater, falls Sie nicht über entsprechende Fachkenntnisse verfügen.

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Körperschaftssteuer

Die Körperschaftsteuer betrifft ausschließlich den Gewinn von Kapitalgesellschaften. Ganz gleich, ob der Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet wird, oder in der Gesellschaft verbleibt – die Besteuerung von 15 % sowie einem Solidaritätszuschlag von 5,5 % der Körperschaftssteuer geht vierteljährlich an das für das Unternehmen zuständige Finanzamt – insgesamt 15,825 % des zu versteuernden Einkommens. Damit ist theoretisch eine Doppelbesteuerung von Gewinnen gegeben (Gewinnausschüttungen werden nochmals mit der Einkommenssteuer besteuert). Die Erhebung der Körperschaftssteuer ist weltweit höchst unterschiedlich geregelt, sodass Sie im Falle ausländischer Aktivitäten unbedingt einen Steuerfachmann konsultieren sollten.

Vorsicht: Überhöhte Zahlungen (Gehälter, Sachleistungen) an Gesellschafter kann das Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung interpretieren. „Überhöht“ bedeutet, dass sie von der Summe abweichen, die in gleicher Art und Weise auch an einen Fremden geleistet worden wäre. Solche Zahlungen rechnet das Finanzamt dem zu versteuernden Einkommen hinzu.

Gewerbesteuer

Handel, Handwerk und Dienstleistungen, d. h. jede beim Gewerbeamt angemeldete selbstständige Tätigkeit ist gewerbesteuerpflichtig. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Ertrag des Betriebes, für jede Kommune gelten unterschiedliche Hebesätze. Meist sind diese in Großstädten wesentlicher höher als auf dem Dorf, sodass einige Unternehmen einen ländlichen Standort wählen, um Steuern zu sparen. Eine Liste der Städte >50.000 Einwohner findet sich auf der Seite des Deutschen Industrie- und Handelskammertages, die Steuersätze kleiner Städte auf den Webseiten der regionalen IHKs.

Wie auch bei der Einkommenssteuer erfolgt die Abfuhr der Gewerbesteuer vierteljährlich im Voraus, die abschließende Abrechnung am Ende des Kalenderjahres. Diese bildet die Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer im Folgejahr.

Die Gewerbesteuer darf nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Für Personengesellschaften gilt ein jährlicher Freibetrag von 24.500 €, juristische Personen profitieren nicht davon.

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Einkommenssteuer

Die Einkommenssteuer richtet sich nach dem persönlichen Gewinn und fällt auf das zu versteuernde Einkommen an. Personengesellschaften unterliegen dabei nicht der Einkommensbesteuerung, jedoch sind die einzelnen Gesellschafter steuerpflichtig. Ob Sie zur Ermittlung der Einkommenshöhe eine EÜR oder GuV-Rechnung zugrunde legen, entscheidet die Rechtsform Ihres Unternehmens.

Im ersten Jahr der Selbstständigkeit geht das Finanzamt von einem anzunehmenden Gewinn aus, der die Grundlage für vierteljährlich zu entrichtende Vorauszahlungen bildet. Diese werden am Ende des Jahres mit der tatsächlich anfallenden Summe verrechnet. Sie erhalten entweder eine Rückzahlung oder werden zur Nachzahlung aufgefordert. Halten Sie entsprechende Rückzahlungen bereit. Gleichzeitig werden auf dieser Basis die Vorauszahlungen für das kommende Jahr festgelegt. Ihr Einkommen teilen Sie dazu dem Finanzamt bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres auf der Einkommenssteuererklärung mit, ein Steuerberater kann eine Fristverlängerung bis zum 30. September erwirken.

Aktuell beträgt der Freibetrag jährlichen Einkommens 8.472 € bei Alleinstehenden bzw. 16.944 € jährlichen Einkommens bei Ehepartnern – alles, was darüber liegt, ist steuerpflichtig. Verdienen Sie weniger, brauchen Sie keine Einkommenssteuer zu entrichten. Mit steigendem Einkommen steigt dabei der Steuersatz, der angerechnet wird, zwischen 14 bis hin zu 42 % progressiv an.

Einen recht guten Anhaltspunkt für die anfallende Steuerlast bietet der Einkommensteuerrechner des Bundesministeriums für Finanzen).

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Umsatzsteuer und Vorsteuer

Verkaufen Sie Waren oder Dienstleistungen, fällt fast immer die Umsatzsteuer an. Im Regelfall liegt der Satz bei 19 %, ermäßigt gelten 7 % für einige Lebensmittel, Beherbergung, Bücher oder künstlerische Werke, Eintrittskarten, Viehzucht oder Personenbeförderung (eine vollständige Liste in §12 UStG). Die Umsatzsteuer weisen Sie in Rechnungen immer separat aus.

Ausnahmen gelten nur für spezielle Leistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind: (§4 UStG). Für den Endverbraucher muss die Umsatzsteuer immer ersichtlich sein, gegebenenfalls sind auch Lieferkosten aufzuführen (z. B. bei Online-Shops). Zur Vereinfachung des Handels in der EU muss die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen werden. Stattdessen benötigen Händler, die in der EU tätig sind, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.-ID), die vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben wird. Erkennbar ist die Nummer am Zusatz „DE“, gefolgt von einer Ziffernfolge.

Bei der Umsatzsteuer unterscheidet man nach Soll- und Ist-Besteuerung: Im ersten Fall sind Sie direkt nach dem Rechnungsversand steuerpflichtig, die Besteuerung erfolgt nach dem vereinbarten Entgelt. Im zweiten Fall erfolgt die Steuerschuld erst mit der Begleichung der Rechnung durch den Kunden. Diese Regelung gilt nur für Unternehmen mit einem Jahresumsatz, der unter 500.000 € liegt, sowie für Freiberufler unabhängig von der Summe, solange sie keine doppelte Buchführung nutzen. Welche Form Sie wünschen, können Sie bei der Anmeldung der selbstständigen Tätigkeit mitteilen.

Umgekehrt zahlen Sie für Waren und Dienstleistungen, die Sie einkaufen die Vorsteuer – die von einem anderen Unternehmer erhobene Umsatzsteuer. Diese können Sie gegen Ihre Umsatzsteuer rechnen und erhalten so einen Differenzbetrag. Dieser Betrag erscheint in der Umsatzsteuervoranmeldung, die Sie entweder monatlich oder vierteljährlich bis zum jeweils 10. des Folgemonats beim Finanzamt einreichen. Die Differenz der Beträge erhalten Sie rückerstattet oder zahlen sie an das Finanzamt.

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Kleinunternehmerregelung

Kleinunternehmer (§19 UStG) zeichnen sich durch voraussichtliche Umsätze von jährlich unter 17.500 € aus – inklusive Umsatzsteuer, d. h. es handelt sich um Bruttobeträge. Lagen die Umsätze im vergangenen Jahr unter dieser Bemessungsgrenze und übersteigen im laufenden Jahr die 50.000 € nicht, kann die Regelung ein letztes Mal gelten, bevor der Wechsel zur regulären Besteuerung erfolgt. Dabei kommt es immer auf die Prognose an: Ist bereits zu Beginn des Jahres absehbar, dass die 50.000 € überschritten werden, gilt die Regelung nicht, d. h. im Falle des Überschreitens der Grenze würde bereits für dieses Jahr eine Besteuerung anfallen. Der Wechsel von der Besteuerung zurück zur Kleinunternehmerregelung für das Folgejahr ist möglich, zur Besteuerung hin reicht sogar ein formloses Schreiben an das Finanzamt. Sind Kleinunternehmer nicht in das Handelsregister eingetragen, reicht eine einfache Buchführung mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung am Jahresende aus.

Haben Sie hohe Ausgaben oder Investitionen und müssen entsprechend hohe Vorsteuern zahlen, überlegen Sie sich, ob die Kleinunternehmerregelung sinnvoll ist. Weisen Sie als Kleinunternehmer Umsatzsteuern in Ihren Rechnung aus, sind diese an das Finanzamt zu entrichten.

Abschreibungen

Abschreibungen sind ein Mittel, um die jährlichen Betriebsgewinne zu verringern. Damit einher geht die Reduzierung der Steuerlast. Schaffen Sie größere Wirtschaftsgüter – neben Produktionsgeräten auch Büroausstattung und Patente – an, deren Anschaffungskosten über 1.000 € liegen, besteht die Möglichkeit der Abschreibung. Das Einkommenssteuergesetz regelt die Zeiten der durchschnittlichen Nutzungsdauer von Gütern.

Liegt der Wert der Güter zwischen 150 und 1.000 €, gelten Sonderregelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter. Bei einem Wert unter 410 € ist eine sofortige Abschreibung möglich, unter 150 € eine Sofortabschreibung oder über die gewöhnliche Nutzungsdauer.

Eine Liste von durchschnittlichen Nutzungsdauer stellt das Bundesfinanzministerium bereit.

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Kfz-Nutzung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Kosten für Ihr Fahrzeug steuerlich absetzen. Bei einer ausschließlich betrieblichen Nutzung und einer gemischten Nutzung (d. h. der Anteil der betrieblichen Nutzung liegt bei >50 %) gilt das Auto als Betriebsvermögen – Anschaffung, Haltung und Nutzung sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dazu rechnen Sie die komplett anfallenden Kosten (betrieblich und privat) als Betriebsausgaben ab und führen dem Konto die Kosten der privaten Nutzung als Gewinn wieder hinzu. Diese ermitteln Sie entweder durch Belege und einem Fahrtenbuch oder – bei Fahrzeugen, die mehr als 50 % betrieblich genutzt werden – mithilfe der 1 %-Methode: Dem Betrieb wird monatlich pauschal 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs hinzugerechnet. Damit sind alle Kosten für das Fahrzeug abgegolten.

Warenhandel in der EU

Damit eine steuerfreie Lieferung zwischen zwei EU-Staaten möglich ist, muss die Rechnung die USt.-ID des Lieferanten und des Käufers enthalten. Zudem ist der Zusatz „steuerfrei nach §4, 1b UstG“ oder „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ erforderlich. Darüber hinaus muss neben den obligatorischen Rechnungsbestandteilen eine exakte Warenbeschreibung vorliegen.

Tabak, Alkohol und Kraftstoffe unterliegen der Verbrauchssteuer – indirekte Steuern auf den Verbrauch oder die Nutzung, die direkt dem Staat zufließen.