Schutzrechte – weitere Schutzrechte

Neben dem Marken- und Patentschutz können auch Designs und Gebrauchsmuster geschützt werden. Ein Überblick über einige Schutzrechte.

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Gebrauchsmusterschutz

Der Gebrauchsmusterschutz gilt als kleines Patent. Es werden (kleinere) technische Erfindungen geschützt. Im Gegensatz zum Patent wird jedoch nicht geprüft, d. h. die Erteilung des eingetragenen Gebrauchsmusters geht schneller vonstatten. Eine Prüfung findet erst statt, wenn sich eine dritte Partei für die Löschung des Gebrauchsmusters einsetzt. Eine Vorabrecherche, ob sich das Verbrauchsmuster vor der Eintragung gegen bestehende Schutzrechte richtet, ist kostenpflichtig, kann jedoch beim DPMA beantragt werden. Die maximale Schutzdauer bei Gebrauchsmustern beträgt zehn Jahre.

 

Kosten für den Gebrauchsmusterschutz beim DPMA

Kosten
Anmeldung (einschließlich einer Schutzdauer von 3 Jahren, Eintragung ohne Prüfung der Neuheit und Erfindungshöhe) 40 €
elektronische Anmeldung 30 €
Recherchegebühr (nicht erforderlich) 250 €
1. Aufrechterhaltung nach 3 Jahren 210 €
2. Aufrechterhaltung nach 6 Jahren 350 €
3. Aufrechterhaltung nach 8 Jahren 530 €
Löschungsantrag 300 €

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Geschmacksmuster

Als Geschmacksmuster werden Designs, d. h. die Form- und Farbgestaltung von zwei- und dreidimensionalen Gegenständen bezeichnet – Comicfiguren, Möbelstücke, Gebrauchsgegenstände. Wie auch bei den anderen Schutzrechten hat der Inhaber das Recht, über die Verwendung des Designs zu bestimmen. Ein Design kann aus einer farbigen oder schwarzweißen, fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellung bestehen.

Der Schutz beschränkt sich auf die in der Wiedergabe sichtbaren Erscheinungsmerkmale. Achten Sie deshalb bei der Darstellung Ihres Designs auf Fotos auf eine vollständige Darstellung. Das DPMA nimmt keine Überprüfung der Verletzung anderer Schutzrechte vor, der Schutz besteht jedoch nur dann, wenn das Design zum Zeitpunkt des Erscheinens Neuheit und Eigenart aufweist. Dies erfolgt erst im Streitfall. Führen Sie deshalb vorab eigenständig eine Recherche durch, in der Sie klären, ob bereits ein Schutz für ähnliche Produkte besteht.

Es ist möglich, eine zeitweilige Geheimhaltung des Schutzes vor der Veröffentlichung zu erwirken. Die Dauer des Designschutzes gilt für bis zu 25 Jahre. Wie auch beim Gebrauchsmusterschutz erfolgt die Nichtigkeit erst bei einem Antrag auf Löschung.

Kosten für Geschmacksmusterschutz (Designs) beim DPMA

Kosten
Einzelanmeldung (Schutzdauer von fünf Jahren) 70 €
elektronische Anmeldung 60 €
Sammelanmeldung (bis zu 100 Designs), je Design 7 €
mindestens jedoch 70 €
elektronische Anmeldung je Design 6 €
mindestens jedoch 60 €
Aufrechterhaltung 6.-10. Schutzjahr 90 €
Aufrechterhaltung 11.-15. Schutzjahr 120 €
Aufrechterhaltung 16.-20. Schutzjahr 150 €
Aufrechterhaltung 21.-25. Schutzjahr 180 €
Verspätungszuschlag für jedes Design 50 €

Weitere Schutzrechte

  • Für Neuzüchtungen von Pflanzen gilt der Sortenschutz, zuständig ist das Bundessortenamt in Hannover als eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
  • Topografieschutz für dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen, zuständig ist das DPMA.

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Urheberrecht

Zu den urheberrechtlich geschützten Werken gehören insbesondere

  • Sprachwerke
  • Werke der Musik
  • pantomimische Werke
  • Werke der bildenden Künste
  • Lichtbildwerke
  • Filmwerke
  • Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art
  • PC-Programme

Allen gemein ist die geistige Schöpfung, durch die das Werk individuell und einzigartig ist. Wie bereits im rechtlichen Teil von umgekehrter Seite aus erläutert, haben Sie als Schöpfer kreativer Leistungen die Möglichkeit, Ihre Erzeugnisse zu schützen.

Wenngleich Urheberrechtschutz ohne aktive Anmeldung allein durch die Schaffung automatisch bis zum Ablauf von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers besteht, ist es gegebenenfalls sinnvoll, eine Veröffentlichung mit dem frühesten Veröffentlichungstag aufzubewahren, um die Schöpfung nachzuweisen. Alternativ melden Sie Ihre Schöpfungen bei einer Verwertungsgesellschaft an, die sich um den Einzug der Lizenzgebühren kümmert.

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Verwertungsgesellschaften in Deutschland

Kürzel Name Inhalt
AGICOA Urheberrechtschutz Gesellschaft mbH Produzenten an audiovisuellen Werken wahrgenommen; insbesondere im Bereich der Kabelweitersendung von TV-Programmen in Kabelnetzen
GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte „Weltrepertoire“ urheberrechtlich geschützter Musik
GÜFA Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH Rechte der Filmproduzenten/Rechteinhaber im Bereich erotischer Filme
GVL Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH Leistungsschutzrechte für ausübende Künstler, Tonträgerhersteller, Veranstalter und Musikvideoproduzenten
GWFF Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH Film- und Fernsehproduzenten für Vergütungsansprüche bei Vervielfältigungen und Zweitnutzungen
GWVR Gesellschaft zur Wahrnehmung von Veranstalterrechten mbH Veranstalter
VFF Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten Filmproduzenten von Eigen- und Auftragsproduktionen
VG – Bild – Kunst Verwertungsgesellschaft Bild – Kunst Erst- und Zweitverwertungsrechte für visuelle Werke
VGF Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH Kinofilmproduzenten, Produzenten anderer Filmwerke sowie Regisseuren von Spielfilmen
VG Media VG Media zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH private Fernseh- und Hörfunksendeunternehmen sowie digitale verlegerische Angeboten
VG Musikedition Verwertungsgesellschaft – Rechtsfähiger Verein kraft Verleihung
VG TWF Verwertungsgesellschaft Treuhandgesellschaft Werbefilm GmbH deutschen und ausländischen Kinofilmproduzenten, Produzenten anderer Filmwerke sowie Regisseuren von Spielfilmen
VG – Wort Verwertungsgesellschaft Wort – Rechtsfähiger Verein kraft Verleihung Rechte der Autoren von Sprachwerken aller Art und Verlagen