Schutzrechte – Patentschutz

Der Patentschutz schützt technische Erfindungen, die weltweit neu und gewerblich anwendbar sind, für eine Dauer von 20 Jahren. Entsprechend darf die Erfindung noch nicht in Benutzung sein und muss eine Tätigkeit implizieren, die über die durchschnittlichen Kenntnisse eines Fachmannes hinausgeht. Nicht möglich sind Patente für Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, Pläne oder Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, EDV-Programme oder geschäftliche Tätigkeiten. Ebenfalls nicht patentierbar sind Erfindungen, die gegen die guten Sitten verstoßen, Pflanzensorten und Tiere sowie biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen.

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Patentanmeldung oder nicht?

Die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt muss eine umfassende Beschreibung der Erfindung beinhalten, die einen Fachmann befähigt, die Erfindung auszuführen. Die Formulierung des Beschreibungstextes ist dabei eine Kunst für sich, da dieser den späteren Schutzumfang bestimmt. Da mit der Beschreibung eine Veröffentlichung einhergeht, ist immer abzuwägen, ob Geheimhaltung nicht die bessere Wahl ist. Beispiel Coca-Cola: Die Rezeptur ist streng geheim, jedoch nicht patentiert – auch so lassen sich Herstellungsprozesse schützen. Im Falle von technisch einfachen Verfahren, die leicht nachzuahmen sind, kann der Patentschutz jedoch die bessere Wahl sein.

Patentanmeldung und Patenterteilung

Mit der Patentanmeldung geht nur dann eine Patenterteilung einher, die zur Durchsetzung des Patents bevollmächtigt, wenn Sie gleichzeitig einen Prüfungsantrag stellen. Wird sieben Jahre nach der Patentanmeldung kein Prüfungsantrag gestellt, gilt das Patent als erloschen. Gleichzeitig mit dem Antrag kann ein Antrag auf Recherchetätigkeit gestellt werden, durch die der Prüfer die Patentfähigkeit ermittelt. Beim Eingang des Antrags im DPMA wird zunächst auf Offensichtlichkeit geprüft, d. h. die Einhaltung der Formvorschriften sowie eine augenscheinliche Patentfähigkeit.Durch dieses gewerbliche Schutzrecht darf der Inhaber ausschließlich über seine Erfindung verfügen, d. h. niemand darf ohne Zustimmung von der Erfindung Gebrauch machen oder diese herstellen, anbieten oder das Verfahren anwenden.

Veröffentlichung der Patentanmeldung

Wenngleich die Erfindung ab dem Tag der Anmeldung geschützt ist und weitere gleichlautende Erfindungen danach nicht mehr angenommen werden, erfolgt die Veröffentlichung des Patents erst 18 Monate nach Anmeldung. Ab diesem Zeitpunkt besteht ein dreimonatiges Widerspruchsrecht, innerhalb eines Monats nach Beschluss ist es möglich, eine Beschwerde einzulegen. Ein Löschungsverfahren wird eingeleitet, wenn ein entsprechender begründeter Antrag eines Dritten vorliegt. Die maximale Laufzeit eines Patents beträgt 20 Jahre ab dem Anmeldetag – allerdings nur für die Länder, in denen der Schutz erworben wurde. Möglich sind dabei einzelne Anmeldungen, ein europäischer Schutz sowie weltweite Schutzrechte.

Kosten für eine Patentanmeldung beim DPMA

Kosten
Anmeldung in Papierform mit bis zu zehn Ansprüchen 60 €
jeder weitere Anspruch 30 €
elektronische Anmeldung mit bis zu zehn Ansprüchen 40 €
jeder weitere Anspruch 20 €
Prüfungsantrag (ohne Prüfung keine Patenterteilung) 350 €
Prüfungsantrag nach Rechercheantrag 150 €
Rechercheantrag 300 €
Einspruchsverfahren 200 €

Ab dem dritten Jahr nach dem Anmeldetag kommen außerdem Jahresgebühren (70 €) hinzu.

Patentschutz im Unternehmen

Richtig gemanagt tragen Patente einen wesentlichen Anteil zum Unternehmenserfolg bei. Entwickeln Sie dazu in Abhängigkeit mit der Unternehmensstrategie eine Patentstrategie.

Doch selbstverständlich muss es nicht die eigene Erfindung sein, auf der Ihr Unternehmen basiert. Auch die Lizenzierung fremder Patente ist möglich. Für diese Belange sind die regionalen IHKs als beratender Ansprechpartner eine geeignete Anlaufstelle.