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Die Wahl der Rechtsform – Vergleich

Haben Sie sich darüber informiert, welche Rechte und Gesetze Ihrem Vorhaben zugrunde liegen und die Frage nach der Erlaubnispflicht geklärt, stellt sich die Frage nach der Wahl der Rechtsform, die Ihr Unternehmen haben wird. Damit einher gehen zahlreiche Konsequenzen im unternehmerischen Alltag und dem Umgang mit Ihren Kunden: Die Wahl der Rechtsform entscheidet über das finanzielle Risiko, das der Gründer trägt, indem dieser beispielsweise nur mit dem Firmenvermögen oder aber auch dem Privatvermögen haftet.

Neben dem Einzelunternehmen sind Gründungen als Personengesellschaften (GbR, PartGG, OHG, KG, GmbH & Co. KG) oder Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, UG) sowie verschiedene internationale Gesellschaftsformen (SE, Ltd.) möglich. Die Wahl der Rechtsform hat Auswirkungen auf das Gründungskapital sowie die Folgekosten, die Attraktivität für Fremdkapitalgeber, Möglichkeiten zur Unternehmensbezeichnung sowie nicht zuletzt die die Art der steuerrechtlichen Gewinnermittlung Bilanzierung / Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) sowie den Umfang der Publizitätspflichten.

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Auswahlkriterien

Welche Rechtsform für Ihr Unternehmen infrage kommt, hängt von verschiedenen Faktoren beziehungsweise Fragestellungen ab:

  • Tätigkeit als Gewerbe, Kaufmann oder Freiberufler?
  • Einzel- oder Teamgründung? Wie werden die Verantwortlichkeiten aufgeteilt?
  • Ausübung einer kaufmännischen Tätigkeit?
  • Welche Rechtsformen sind in der Branche üblich?
  • Wünschen Sie eine Haftungsbeschränkung?
  • Sind möglichst geringe Gründungskosten relevant?
  • Soll der laufende Aufwand möglichst gering sein?
  • Verbinden Sie mit der Rechtform ein Image?
  • Welche Kapitalbeschaffung ist erforderlich?

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Unterscheidungsmerkmale der Rechtsformen

Wahl der Rechtsform für die Finanzierung

Banken betrachten beispielsweise Kapitalgesellschaften aufgrund der beschränkten Haftung kritischer als Personengesellschaften, die mit ihrem gesamten Hab und Gut für den Kredit einstehen. Als Gesellschaft können Sie die Eigenkapitalquote jedoch durch die Aufnahme weiterer Gesellschafter steigern, in der KG und AG sind Aufstockungen des Eigenkapitals über Beteiligungen möglich.

Besteuerung

Auch die Besteuerung unterscheidet sich bei den Rechtsformen maßgeblich: Während Kapitalgesellschaften Körperschaftssteuern entrichten und Unternehmer Gewinnausschüttungen als Einkünfte aus Gewinnen, die über den Geschäftsführerlohn hinausgehen, separat versteuern, zahlen Gesellschafter von Personengesellschaften nur die Einkommenssteuer (gegebenenfalls zusätzlich zur Gewerbesteuer).

Buchführung

Zur Bilanzierung verpflichtet sind Kapitalgesellschaften, wobei bei Gründern die Publizitätspflichten etwas einfacher gestaltet sind als bei bestehenden Unternehmen. Kaufmännische Unternehmen wie OHGs erstellen in der Regel ebenfalls Bilanzen, wobei eine Verpflichtung dazu ab etwa 250.000 € Jahresumsatz besteht – notfalls kann das Gericht die Bilanzierungspflicht anordnen. Personengesellschaften und Kleingewerbetreibende fertigen lediglich einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnungen an, bei denen die Einnahmen und Ausgaben aufgelistet sind.

Welche Faktoren bei Ihnen Priorität haben, entscheiden Sie am besten im Gespräch mit einem Fachmann. Erleichtert wird die Entscheidung möglicherweise dadurch, dass sich einige Tätigkeiten mit bestimmten Rechtsformen ausschließen: Nur Freiberufler können Partnerschaften gründen, nur Handelstreibende eine OHG, ein Voll-Kaufmann kann nicht als GbR agieren.

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Rechtsformen im Überblick

Rechtsform Mindestkapital HR-Eintrag Haftung Geschäftsführung
Einzelunternehmen, Kleingewerbe freiwillig Privat- und Geschäftsvermögen Inhaber
GbR Privat- und Geschäftsvermögen Gesellschafter gemeinschaftlich
PartG Partnerschaftsregister Privat- und Geschäftsvermögen, Beschränkungen möglich als mbB jeder Gesellschafter ist einzeln zur Geschäftsführer berechtigt
OHG . ja Privat- und Geschäftsvermögen jeder Gesellschafter ist einzeln zur Geschäftsführer berechtigt
KG Kommanditanteil für Eintragung festsetzen ja Komplementäre unbeschränkt mit Privat- und Geschäftsvermögen, Kommanditisten mit Einlage jeder Komplementär ist einzeln zur Geschäftsführer berechtigt, Kommanditist nicht
GmbH 25.000 €, mind. die Hälfte eingezahlt, mind. 100 € je Gesellschafter und mind. ¼ seiner Einlage ja beschränkt auf Anteil Geschäftsführer gemeinschaftlich, Gesellschafter können andere Geschäftsführer bestimmen
UG 1 €, vorgeschriebene Rücklagenbildung von 25 % des Jahresgewinns ja auf Gesellschaftsvermögen beschränkt Geschäftsführer gemeinschaftlich, Gesellschafter können andere Geschäftsführer bestimmen
AG 50.000 € ja Aktionäre haften mit Anteil Vorstand leitet unter Eigenverantwortung

Schriftform

Um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden, empfiehlt sich immer die schriftliche Fixierung von Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern, auch wenn diese nicht wie beim Eintrag ins Handelsregister vorgegeben ist. Im Gesellschaftervertrag sind aufgeführt:

  • Name, Sitz, Gründungsdatum und Unternehmensinhalt
  • Befugnisse und Vertretung
  • Bewertung der Leistungen
  • Aufteilung der Arbeitszeit und Urlaubsanspruch
  • Regelung im Krankheitsfall
  • Verfahren bei Ausscheiden eines Gesellschafters
  • Verfahren bei der Auflösung des Unternehmens
  • Verfahren bei Tod eines Partners
  • Vereinbarung über Schlichtungsverfahren bei Differenzen

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Hierzu gibt es Musterverträge, doch sind selbstverständlich auch individuelle Vereinbarungen möglich. Ähnliches gilt für die Inhaltes des Kooperationsvertrags:

  • Vertragsparteien
  • Gegenstand der Kooperation
  • Leistungen, Rechte und Pflichten
  • Rechtsbeziehungen
  • Beginn, Dauer und Kündigung
  • Sach- und Geldeinlagen
  • Regelung zu Ergebnissen
  • Haftung, Gewährleistung
  • Wettbewerbsverbot
  • Gesellschafterausschluss
  • Konfliktregelungen
  • Salvatorische Klausel, Gerichtsstand

Ist ein Wechsel der Rechtsform notwendig, planen Sie mindestens drei bis vier Monate bis zur Umstellung ein. Berücksichtigen Sie anfallende Kosten.

Die Wahl der Rechtsform – Kapitalgesellschaften

Neben den genannten Personengesellschaften sind für Gründer auch einige Kapitalgesellschaften interessant. Obligatorisch ist bei allen der Eintrag ins Handelsregister nach notarieller Beglaubigung sowie ein Mindestkapital. Während bei Personengesellschaften der oder die Unternehmer im Vordergrund stehen, sind Kapitalgesellschaften als juristische Personen weitaus anonymer, häufig führt ein vom Gesellschafter eingesetzter Geschäftsführer den Betrieb.

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Kleine Aktiengesellschaft (AG)

Existenzgründer können als alleiniger Aktionär und Vorstand eine eigene AG gründen. Neben ihrer Person benötigen Sie drei Aufsichtsräte und ein Mindestkapital von 50.000 €. Durch die Ausgabe von Aktien können weitere Gesellschafter beteiligt werden. Bis zu einer Unternehmensgröße von 500 Mitgliedern ist die Mitbestimmung des Aufsichtsrats nicht notwendig, die AG wird nicht an der Börse gehandelt. Die Haftung bleibt auf die Höhe des Gesellschaftsvermögens begrenzt. Vorteile gegenüber einer GmbH bietet die Ein-Personen-AG beispielsweise durch bessere Methoden der Kapitalbeschaffung, das bessere Image und die leichtere Übertragungsmöglichkeit von Anteilen.

Gründung: Notarielle Beurkundungspflicht; Organe (Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung) müssen bestellt werden; Gründer wird durch Aufsichtsrat zum Vorstand bestellt. Vorstand, Aufsichtsrat und eine dritte Person wie z. B. ein Wirtschaftsprüfer prüfen Gründung der AG und erstellen vor Gericht einen Prüfungsbericht.

Mindesteinlage: 50.000 € in Form einer Geldeinlage, gegebenenfalls auch als Sacheinlage. Aufteilung des Grundkapitals in Aktien zu mindestens einem €.

Haftung: Höhe des Gesellschaftervermögens

geeignet für: Unternehmer mit Kapitalbedarf und/oder Gründung zum Zweck der Unternehmensübertragung

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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Nachteil der GmbH für Existenzgründer: Für das Geschäftsführergehalt fallen auch dann Lohnkosten an, wenn das Unternehmen keinen Gewinn erzielt.

Gründung: Mindestens ein Gesellschafter (Ein-Personen-GmbH); notarielle Beurkundung bei maximal drei Gesellschaftern des Musterprotokolls (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste), bei Ein-Personen-GmbH separates Protokoll. Der Notar leitet das Protokoll an das Handelsregister weiter. Dafür sind außerdem notwendig: eine Liste der Gesellschafter mit Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und der Höhe der Stammeinlage; bei Sacheinlagen die zur Festsetzung zugrundeliegenden Verträge und Unterlagen über die Werte; eine Erklärung, dass die Beträge dem Geschäftsführer zur Verfügung stehen und keine strafrechtlichen Gründe der Bestellung des Geschäftsführers entgegen stehen.

Stammkapital: 25.000 €, davon mindestens die Hälfte sofort, wobei auch Sachwerte möglich sind. Diese müssen vor Eintrag der GmbH vorhanden sein.

Geschäftsführung: Die GmbH tritt als juristische Person im Rechtsverkehr auf, schließt Verträge und ist steuerpflichtig (Körperschaftssteuer). Der Geschäftsführer (der Gründer oder eine andere Person, die unbeschränkt geschäftsfähig ist und seit mindestens fünf Jahren keine Straftatbestände mit Unternehmensbezug vorweist), ist bei der GmbH angestellt. Ab 500 Arbeitnehmern ist ein Aufsichtsrat obligatorisch.

Haftung: Die GmbH haftet gegenüber Gläubigern in der Regel nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Nur, wenn der Geschäftsführer seine Sorgfaltspflichten als ordentlicher Geschäftsmann oder die Regeln des GmbH-Kapitals verletzt, ist er zum Schadensersatz verpflichtet, d. h. haftet auch mit seinem persönlichen Vermögen. Achtung: Vor Eintrag ins Handelsregister haften die Gesellschafter unbeschränkt.

Unternehmensbezeichnung: Das Unternehmen ist mit seinem Unternehmensnahmen (der Firmenbezeichnung) im Handelsregister eingetragen. Möglich sind Fantasienamen, Sachbezeichnungen, der Name des Gesellschafters, gegebenenfalls eine geografische Bezeichnung (Bezug muss gegeben sein). Der Zusatz GmbH muss immer angehängt sein.

Steuern: Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Solidaritätszuschlag, bei Gewinnausschüttungen Kapitalertragssteuer

Buchführung: doppelte Buchführung mit Jahresbilanz

geeignet für: Unternehmer mit Wunsch nach Haftungsbeschränkung oder die, die nicht selbst tätig sein wollen.

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UG (haftungsbeschränkt)

Die UG ist eine Sonderform der GmbH. Es gelten die gleichen Regelungen wie bei der GmbH hinsichtlich Eintragung ins Handelsregister sowie zur Haftung; Unterschiede gibt es jedoch beim Mindestkapital.

Gründungsmitglieder: mindestens 1

Stammkapital: Mindestens einen Euro, jedoch ist die ausreichende Kapitaldeckung dringend empfohlen, um eine Insolvenz zu vermeiden. Das Stammkapital muss in bar bei der Anmeldung ins Handelsregister vorgelegt werden, Sacheinlagen wie bei der GmbH sind nicht möglich.

Rücklagenbildung: Aufgrund des begrenzten Stammkapitals ist eine Rücklagenbildung vorgesehen, bis die UG zu einer GmbH wird. Gewinne dürfen entsprechend nicht vollständig ausgeschüttet werden, sondern 25 % davon fließen in eine Rücklage, bis 25.000 € erreicht sind. Wie lange das dauert, ist nicht vorgeschrieben – keine Gewinne, keine Rücklagenbildung. Sind die 25.000 € erreicht, steht es der Gesellschaft frei, weiterhin als UG aufzutreten, oder sich umzufirmieren. Gegebenenfalls sind dazu Änderungen der Satzung erforderlich.

Protokoll: Die Gründung kann auf der Basis eines Vordrucks erfolgen, das notariell beglaubigt werden muss. Dieser unterscheidet nach Ein- und Mehr-Personen-UGs und enthält einen Gesellschaftervertrag, eine Gesellschafterliste und die Bestellung eines Geschäftsführers.

Haftung: Es gilt das GmbH-Gesetz, d. h. die UG haftet gegenüber Gläubigern mit dem Gesellschaftsvermögen (mindestens also mit einem Euro). Bei strengen Verstößen gegen lautere Geschäftspraktiken und bei Vorsatz können Gesellschafter auch in die persönliche Haftung gezogen werden.

Unternehmensbezeichnung: Personenname, Sach- oder Fantasiename, der Zusatz „UG (haftungsbeschränkt)“ ist verpflichtend.

Steuern: Körperschafts- und Gewerbesteuer, Solidaritätszuschlag, Kapitalertragssteuer bei Gewinnausschüttungen

Buchführung: doppelte Buchführung mit Jahresbilanz

geeignet für: Gründer kleiner Unternehmen, die Haftungsbeschränkung wünschen

Die Wahl der Rechtsform – Personengesellschaften

Haben Sie sich darüber informiert, welche Rechte und Gesetze Ihrem Vorhaben zugrunde liegen und die Frage nach der Erlaubnispflicht geklärt, stellt sich die Frage nach der Rechtsform, die Ihr Unternehmen haben wird. Damit einher gehen zahlreiche Konsequenzen im unternehmerischen Alltag und dem Umgang mit Ihren Kunden: Die Wahl der Rechtsform entscheidet über das finanzielle Risiko, das der Gründer trägt, indem dieser beispielsweise nur mit dem Firmenvermögen oder aber auch dem Privatvermögen haftet. Ein Überblick über Personengesellschaften.

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Einzelunternehmen

Mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit als Gewerbetreibender oder Freiberufler entsteht das Einzelunternehmen. Es bedarf keiner weiteren Eintragungen. Der Eintrag ins Handelsregister ist freiwillig für Einzelunternehmer, die im Wesentlichen als Kaufmann auftreten.

Gründung: Anmeldung der Tätigkeit beim Gewerbeamt und Eintrag ins Handelsregister (nicht notwendig bei Kleingewerbetreibenden); Freiberufler beantragen eine Steuernummer beim Finanzamt.

Mindestkapital:

Unternehmensführung: Der Unternehmer entscheidet allein über alle Unternehmensbereiche.

Haftung: Unbeschränkt und unmittelbar mit Privatvermögen; bei der Abwicklung größerer Aufträge ist zu überlegen, ob eine Haftungsbeschränkung (GmbH oder UG) sinnvoll ist.

Unternehmensbezeichnung: Kleingewerbetreibende ohne Handelsregister-Eintrag können Fantasienamen, Branchen- oder Tätigkeitsbezeichnung wählen, wobei die IHKs zur Nutzung des eigenen Namens raten. Im Geschäftsverkehr, d. h. Schriftstücken und dem Impressum von Webseiten ist eine ladungsfähige Anschrift und die Nennung des Namens verpflichtend. Bei Gewerbetreibenden mit HR-Eintrag ist sowohl der eigene Name als auch ein reiner Branchen-, Sach- oder Fantasiename möglich.

Steuern: gegebenenfalls Gewerbesteuer, Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag, Lohn- und Umsatzsteuer.

Buchführung: Kleingewerbetreibende und Freiberufler: einfache Buchführung; Kaufleute mit Eintrag ins HR: doppelte Buchführung.

geeignet für: Kleingewerbe, Handwerk, Dienstleister, freie Berufe

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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die einfachste Form einer gesellschaftlichen Beziehung zweier Geschäftspartner ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach BGB. Bereits durch das gemeinsame Arbeiten zweier Personen mit einem Ziel begründet sich eine GbR. Im Falle einer Gründung entstehen gemeinschaftliche Verpflichtungen, wenn in der Vorgründungsphase Kontakte zu potenziellen Geschäftspartnern oder Kunden aufgenommen werden.

Gründung: Die Gründung der GbR ist ab zwei Gesellschaftern möglich; eine Eintragung ins Handelsregister ist nicht vorgeschrieben, jedoch muss sich jeder Gesellschafter beim Gewerbeamt anmelden, sofern es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Freiberufler melden sich beim Finanzamt an, bei der Rechtsform der Partnerschaft im Partnerschaftsregister. Wird ein Handelsgewerbe betrieben, wandelt sich die GbR zur OHG. Bei späterer Umwandlung in eine GmbH oder UG ist das Umwandlungssteuergesetz relevant, um Nachzahlungen zu vermeiden.

Vertrag: Empfehlenswert ist die Schriftform, grundsätzlich sind mündliche Vereinbarungen jedoch ausreichend. Vordrucke bieten IHK und HwK, wobei sich die Konsultation eines Notars für individuelle Anpassungen (Höhe monatlicher Privatentnahmen, Entscheidungsbefugnisse) dringend empfiehlt.

Geschäftsführung: Gemeinschaftlich durch Gesellschafter, Zustimmung aller Gesellschafter zu Vertragsschlüssen ist notwendig; Aufteilung durch Gesellschaftervertrag ist möglich.

Mindestkapital: –

Haftung: Jeder Gesellschafter haftet im Außenverhältnis unbeschränkt persönlich; im Innenverhältnis sind Sonderregelungen per Gesellschaftervertrag möglich, haben jedoch keine Auswirkung auf Dritte, sofern sie nicht individuell mit dem Geschäftspartner vereinbart wurden. Diese Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen muss ausdrücklich im Vertrag vermerkt sein. Allgemeine Haftungsbeschränkungen sind unwirksam.

Unternehmensbezeichnung: Kleingewerbetreibende: Fantasiename, Branchen- oder Tätigkeitsbezeichnung, wobei IHKs das Auftreten unter eigenem Namen empfehlen. Im Schriftverkehr und Impressum ist die Nennung des Namens sowie einer ladungsfähigen Anschrift obligatorisch.

Steuern: Umsatzsteuer, gegebenenfalls Gewerbesteuer; Gesellschafter entrichten Einkommenssteuer auf Gewinnanteile

geeignet für: Kleingewerbe, freie Berufe

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Kommanditgesellschaft (KG)

Die Kommanditgesellschaft bietet sich vor allem für Einzelunternehmer an, die zusätzliches Kapital benötigen, die Entscheidungshoheit des Geschäftsbetriebes jedoch nicht aus der Hand geben wollen. Häufig treten auch Familienmitglieder ein, die nicht persönlich haften wollen.

Gründung: Gesellschaftervertrag ist formfrei, Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch.

Mindestkapital: –

Unternehmensführung: Komplementär hat alleinige Entscheidungsbefugnis; bei mehr als einem Komplementär obliegt allen das alleinige Recht zur Geschäftsführung; Kommanditisten sind nur finanziell involviert, haben jedoch kein Stimmrecht.

Haftung: Komplementär haftet unbeschränkt persönlich, Kommanditisten mit der Höhe ihrer Einlage

Steuern: Gewerbe- und Umsatzsteuer

geeignet für: Kaufleute mit Kapitalbedarf, Gesellschafter, die persönliche Haftung ausschließen wollen

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Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Gründung: mindestens zwei Kaufleute, Schriftform ist empfohlen, aber keine Pflicht; Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch

Unternehmensführung: Alle Gesellschafter sind gleichermaßen zur Geschäftsführung berechtigt, sofern nicht ein Gesellschafter mit der Führung der Geschäfte beauftragt und/oder ein Prokurist eingesetzt wird.

Haftung: Jeder Gesellschafter haftet unbeschränkt mit seinem Privatvermögen.

Steuern: Gewerbesteuer und Umsatzsteuer, die Gesellschafter entrichten für ihren Gewinnanteil Einkommenssteuer.

geeignet für: Teamgründungen im kaufmännischen Bereich

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Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung (PartG mbB)

Die Partnerschaftsgesellschaft ist freien Berufen vorbehalten. Sie basiert auf der GbR, bietet jedoch die Option der Haftungsbeschränkung.

Gründung: Per Gesetz ist festgelegt, wer zu den Angehörigen der freien Berufe gehört, das jeweilige Berufsrecht entscheidet über die Möglichkeit eines Zusammenschlusses. Die Anmeldung erfolgt im Partnerschaftsregister durch den Notar (notarielle Beglaubigung vorgeschrieben).

Mindestkapital: –

Partnerschaftsvertrag: Schriftform erforderlich; enthalten sind Name und Sitz der Partnerschaft, Name, Vorname und der innerhalb der Partnerschaft ausgeübte Beruf sowie Wohnort jedes Partners und Gegenstand der Partnerschaft.

Haftung: Ohne Haftungsbeschränkung haften Partner gesamtschuldnerisch und persönlich. Ist nur einer der Partner mit einem Auftrag tätig, haften die verbleibenden Partner nicht mit ihrem Privatvermögen. Bei einzelnen Berufen ist eine Haftungsbeschränkung gegenüber aus fehlerhafter Berufsausübung resultierenden Schäden möglich, sofern damit der Abschluss einer Berufshaftpflicht einher geht – Mindestversicherungssummen regelt das Berufsrecht.

Unternehmensbezeichnung: Name von einem oder mehreren Partnern + Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ + alle Berufsbezeichnungen der vertretenen Berufe + gegebenenfalls Zusatz „mbB“ (mit beschränkter Berufshaftung) für die beschränkte Haftung.

geeignet für: freie Berufe (s. Berufsrecht)

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GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist eine Sonderform der Kommanditgesellschaft. An die Stelle des vollhaftenden Komplementärs tritt eine haftungsbeschränkte GmbH.

Gründung: Es gelten die Gründungsvoraussetzungen der Kommanditgesellschaft. Für die Gründung der GmbH ist ein Mindestkapital von 25.000 € notwendig.

Unternehmensführung: Verteilung von Gewinnen und Verlusten hängen sowohl von der Einlagehöhe der GmbH als auch den Komplementären ab.

Haftung: Wie bei der Kommanditgesellschaft haften Kommanditisten mit der Höhe der Einlage, die GmbH haftet mit dem Gesellschaftsvermögen.

geeignet für: Kaufleute mit Kapitalbedarf, Gesellschafter, die persönliche Haftung ausschließen wollen.

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Eingetragene Genossenschaft (eG)

Eine Sonderform, die weder den Personen-, noch den Kapitalgesellschaften zuzuschreiben ist, ist die eingetragene Genossenschaft.

Gründungsmitglieder: mindestens 3

Satzung: Die Satzung enthält Aussagen zu Genossenschaftsanteilen, Generalversammlung etc. Eine notarielle Beurkundung ist nicht notwendig, jedoch prüft der regionale Genossenschaftsverband die Voraussetzungen für eine Erfolg versprechende Gründung. Eintrag der eG im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts.

Mindestkapital: –

Haftung: Mit der Höhe des Genossenschaftsvermögens, d. h. jedes Mitglied in der Höhe seiner Genossenschaftsanteile

Organe: Vorstand, Aufsichtsrat, Generalversammlung; bei <20 Mitgliedern reicht ein Vorstandsmitglied aus.

Stimmrecht: Jedes Mitglied hat unabhängig von seiner Beteiligung eine Stimme.

Steuern: Gewerbe-, Körperschafts- und Umsatzsteuer; Gewinne können steuerfrei an die Mitglieder rückvergütet werden.

geeignet für: Gründungsteams und Kooperationen von KMU

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Kooperationen

Neben der eG bieten sich weitere Kooperationsformen an. Damit einher gehen zahlreiche Vorteile durch die Senkung des unternehmerischen Risikos bis hin zu einem Informationszuwachs, besserer Auslastung von Kapazitäten oder Senkung der Herstellungskosten.

  • Kooperationsvereinbarungen
  • Bietergemeinschaften vor der Vergabe von Großaufträgen; erfolgt die Auftragsvertrage entsteht eine Arbeitsgemeinschaft
  • Interessengemeinschaft / strategische Allianzen
  • Partnerschaftsgesellschaften freier Berufe
  • Kooperation zum Erreichen gemeinsamer Ziele und einheitlichem Außenauftritt wird automatisch zur GbR
  • Joint Venture
  • Teamgründungen
  • Beteiligungen
  • Franchising
  • Zukauf von Leistungen (Subunternehmer)
  • Vermittlung von Aufträgen mangels Kapazitäten oder Know-how

Kooperationen bieten den Vorteil, Risiken zu verringern und innerhalb der Branche Partnerschaften einzugehen. Gründe für Kooperationen gibt es viele:

  • günstiger Wareneinkauf
  • Senkung von Produktionskosten oder -zeiten
  • Steigerung der Produktivität
  • Senkung von Personalkosten
  • Technologiegewinn
  • Kapazitätenauslastung
  • Verbesserung der Produktqualität
  • Produktausweitung
  • Erschließung neuer Absatzmärkte
  • geringere Werbe-, Vertriebs-, Logistikkosten
  • Kundengewinnung

Entsprechend sind Kooperationen in den Bereichen Einkauf, Vertrieb, Werbung, Service, Informationsbeschaffung, Akquise, Produktion, Verwaltung, Personalplanung, Forschung und Entwicklung oder zum Erfahrungsaustausch möglich.

Überprüfen Sie vorab, ob Sie und der potenzielle Kooperationspartner die gleichen Erwartungen teilen. Treffen Sie eindeutige Vereinbarungen zu Kosten, Terminen, Arbeitsteilung und sorgen Sie für eine gut funktionierende Kommunikation. Vermeiden Sie Abhängigkeiten von großen Partnern – beide müssen gewinnen (Win-win-Situation).

Möglicherweise ist für Sie auch eine Kapitalgesellschaft die geeignete Rechtsform.

Erlaubnispflichtige Berufe und freie Berufe

Grundsätzlich herrscht in Deutschland Gewerbefreiheit, d. h. zunächst kann jeder nach der Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt eine berufliche Tätigkeit ausüben. Doch: Einige Berufe setzen eine hohe fachliche Kompetenz voraus, sodass Sie den Nachweis einer entsprechenden Ausbildung verlangen. Sie werden als erlaubnispflichtige Berufe bezeichnet. Ob eine Berufszulassung erteilt wird, hängt von der persönliches Zuverlässigkeit (Nachweis z. B. über ein polizeiliches Führungszeugnis), fachlichen Voraussetzungen (Ausbildung oder Studium) sowie sachlichen Voraussetzungen (Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, nur bei einigen Berufsgruppen) ab.

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Freie Berufe

Freie Berufe können grundsätzlich sofort ausgeübt werden, lediglich das Finanzamt muss über die Tätigkeit informiert werden. Partnerschaften tragen sich zusätzlich im Partnerschaftsregister ein. Besteht Kammerpflicht, so erteilt die zuständige Kammer die Berufszulassung. Nichtärztliche Heilberufe wenden sich zunächst an das Gesundheitsamt, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erhalten die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit von der IHK.

Handwerksberufe

Im Handwerk gibt es laut Anlage A der Handwerksordnung zulassungspflichtige Handwerke, der Nachweis erfolgt durch die Meisterprüfung. Eine Befreiung von der Meisterprüfung zur Aufnahme der Selbstständigkeit ist entsprechend des Handwerksrechts möglich. Selbstständig tätige Handwerker können die Zulassung zur Berufsausübung außerdem in einem benachbarten Gewerk erhalten und so ihr Leistungsspektrum vergrößern.

Zulassungspflichtig mit Meisterpflicht nach Anhang A der Handwerksordnung

  • Maurer und Betonbauer
  • Ofen- und Luftheizungsbauer
  • Zimmerer
  • Dachdecker
  • Straßenbauer
  • Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
  • Brunnenbauer
  • Steinmetzen und Steinbildhauer
  • Stuckateure
  • Maler und Lackierer
  • Gerüstbauer
  • Schornsteinfeger
  • Metallbauer
  • Chirurgiemechaniker
  • Karosserie- und Fahrzeugbauer
  • Feinwerkmechaniker
  • Zweiradmechaniker
  • Kälteanlagenbauer
  • Informationstechniker
  • Kraftfahrzeugtechniker
  • Landmaschinenmechaniker
  • Klempner
  • Installateur und Heizungsbauer
  • Elektrotechniker
  • Elektromaschinenbauer
  • Tischler
  • Boots- und Schiffbauer
  • Seiler
  • Bäcker
  • Konditoren
  • Fleischer
  • Augenoptiker
  • Hörgeräteakustiker
  • Orthopädietechniker
  • Orthopädieschuhmacher
  • Zahntechniker
  • Friseure
  • Glaser
  • Glasbläser und Glasapparatebauer
  • Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik

Daneben listet die Handwerksordnung zulassungsfreie Berufe ohne Meisterpflicht sowie ebenfalls zulassungsfreie handwerksähnliche Berufe.

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Überwachungsbedürftige Gewerbe

Grundsätzlich erlaubnisfrei, doch überwachungsbedürftig ist die Ausübung von Detekteien, Partnervermittlungen, Gebrauchtwarenhandel und Reisebüros. Zusätzlich zur Gewerbeanmeldung reichen Sie Nachweise zu Ihrer Zuverlässigkeit in Form eines polizeilichen Führungszeugnisses und einem Auszug aus dem Gewerberegister ein, um die Erlaubnis zur Berufsausübung zu erhalten.

Erlaubnispflichtige Berufe

Um einen erlaubnispflichtigen Beruf auszuüben, bedarf es einer besonderen Erlaubnis. Je nach Tätigkeit legen Sie Nachweise zur persönlichen Zuverlässigkeit (Führungszeugnis / Auszug aus dem Gewerbezentralregister), der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Nachweis über Tauglichkeit der Räume, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, Schufa-Auskunft) sowie Nachweise über Ihre fachliche Qualifikation vor. Erlaubnispflichtige Berufe sind:

  • Handel mit frei verkäuflichen Arzneimitteln
  • private Krankenanstalten und Krankenpflege
  • Herstellung von Waffen und Arzneimitteln
  • Handel mit Waffen, Munition, Sprengstoff und Giften
  • Handel mit Sittichen und Wirbeltieren
  • Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften
  • Beherbergungsbetrieb
  • Arbeitnehmerüberlassung
  • Auktionen
  • Automatenaufstellung
  • Beförderung von Personen mit Omnibussen, Mietwagen, Taxis
  • Güterkraftverkehrs-Unternehmen
  • Makler
  • Finanzdienstleistungen
  • Anlagenberatung- und Vermittlung
  • Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe
  • Inkassobüro
  • Altenpflege, Kinderbetreuung

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SACHKUNDEPRÜFUNG

Zur Ausübung einiger dieser Berufe ist eine Sachkundeprüfung erforderlich, sofern keine einschlägige Ausbildung / Studium in dem Bereich nachgewiesen werden kann.

sACHKUNDEPRÜFUNG FÜR DEN vERKAUF VON aRZNEIMITTELN

Beispielsweise sind diejenigen, die ein Studium der Pharmazie, eine Ausbildung als Drogist oder Apothekenhelfer / pharmazeutischer Angestellter, Apothekenanwärter oder unter bestimmten Voraussetzungen ein Studium der Biologie, Chemie oder Medizin absolviert haben, von der Sachkundeprüfung zum Verkauf freiverkäuflicher Arzneimittel befreit. Für alle anderen gilt die Sachkundeprüfung vor der IHK, in der Kenntnisse über Pflanzen und Chemikalien, Begriffsbestimmungen und Darreichungsformen, zur Lagerung und Verfall, zum Abfüllen und Abpacken sowie zum Arzneimittelrecht abgefragt werden.

WAFFENHANDEL

Bei der Ausübung des Waffenhandels muss die Polizei zunächst dem Antrag auf Waffenhandel zustimmen – hier spielt auch der gewöhnliche Aufenthaltsort eine Rolle. Nach erfolgter Genehmigung lässt die IHK die Anwärter für die Prüfung zu, die aus einem theoretischen und praktischen Teil besteht.

BEWACHUNGSGEWERBE

Besonders bekannt ist die Sachkundeprüfung nach §34a für die Ausübung von Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe. Das Tätigkeitsspektrum reicht hier von der Objektbewachung über Veranstaltungsdienst und Fluggastkontrolle bis hin zum Personenschutz und der Durchführung von Geldtransporten. Damit grenzt sich die Bewachungstätigkeit von der erlaubnisfreien Überwachung durch den Gefahrenschutz ab (Ausnahme Kaufhausdetektive). Bei Unternehmensgründungen im Team muss jeder der Beteiligten über die entsprechende Qualifikation verfügen.

Neben dem Sachkundenachweis sind für die Gründung eines Bewachungsunternehmens relevant: Nachweis über finanzielle Leistungsfähigkeit (für die ersten sechs Monate nach Gründung ca. 9.000 € für natürliche Personen, 15.000 € für juristische Personen), Auskunft aus dem Bundeszentralregister (mindestens ein ausführliches polizeiliches Führungszeugnis), steuerliche Bescheinigung des Finanzamtes, Unbedenklichkeitsbescheinigung von Gewerbesteueramt und Sozialversicherungsträger sowie Nachweis einer Haftpflichtversicherung. Für den laufenden Betrieb gelten weitere Besonderheiten, insbesondere im Umgang mit Waffen und bei der Beschäftigung von Mitarbeitern.

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GASTSTÄTTENLIZENZ

Planen Sie eine Gaststätte, so ist hier eine Gaststättenerlaubnis erforderlich, sobald Sie Alkohol ausschenken möchten. Ebenfalls obligatorisch ist die Teilnahme an einer Gaststättenunterrichtung, bei der Hygienevorschriften und Lebensmittelrecht ebenso thematisiert werden wie Jugend- und Lärmschutz sowie Sperrzeiten. Die Durchführung dieser Unterrichtung obliegt der IHK, die Erlaubnis gilt im Anschluss für das gesamte Bundesgeiet. Eine Befreiung von der Unterrichtung ist bei einer entsprechenden Berufsausbildung möglich.

tRANSPORTWESEN

Weitere Sachkundeprüfungen sind im Bereich des Verkehrswesens im Taxen- und Mietwagenverkehr, dem Güterkraftverkehr, Straßenpersonenverkehr sowie im Rettungsdienst mit Kraftfahrzeugen erforderlich. Die Prüfungen bestehen aus einem rechtlichen Teil (Beförderungs-, Straßenverkehrsrecht, BGB, HGB, Steuerrecht), Aspekten der kaufmännischen Verwaltung des Betriebs, technischer Betrieb (Ausrüstung, Instandhaltung und Bereitstellung der Fahrzeuge), Straßenverkehrssicherheit und Unfallverhütung sowie Rechtsgrundlagen zum grenzüberschreitenden Personen- bzw. Güterverkehr.

VERSICHERUNGSWESEN

Im Versicherungswesen müssen ebenfalls fachspezifische Produkt- und Beratungskenntnisse nachgewiesen werden. Alternativ kann der Sachkundenachweis auch hier über eine einschlägige Ausbildung erfolgen. Die Prüfung enthält einen schriftlichen sowie einen praktischen Teil in Form eines simulierten Kundengespräches. Gleiches gilt für die Prüfung zum Finanzanlagenberater, wobei hier außerdem die Vorlage einer Berufshaftpflichtversicherung eine Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist.

Verjährungsfristen

Nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne, erlischt das Recht, Ansprüche gegenüber Ihrem Vertragspartner geltend zu machen. Der Anspruch bleibt zwar bestehen, doch ist keine Erfüllung mehr notwendig – der Schuldner beruft sich auf die Verjährungsfristen. Daneben besteht die Möglichkeit, die Verjährung von neuem zu starten (durch Anerkennung des Anspruchs oder gerichtliche Vollstreckung) oder die Frist zu hemmen (d. h. Stoppen des Fristablaufs, bis der Grund für Hemmung entfällt).

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Gesetzliche Verjährungsfristen

  • Regelverjährungsfrist: 3 Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand
  • 30-jährige Verjährung bei Schadensersatzansprüchen, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens oder Körpers, der Gesundheit, Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung beruht
  • Übertragung von Grundstückseigentum: 10 Jahre
  • Mängelansprüche beim Kauf und bei Werkverträgen: 2 Jahre
  • bei arglistigen Mängeln: 3 Jahre (beginnend mit dem Schluss des Jahres)
  • Mängelansprüche bei Bauwerken: 5 Jahre
  • bei Ansprüchen aus Mietverträgen 3 Jahre
  • Ersatzansprüche des Vermieters: 6 Monate ab Übergabe
  • gewerbliche Transportverträge: 1 Jahr
  • Ordnungswidrigkeiten: 6 Monate bis 3 Jahre
  • Ansprüche aus Verwaltungsakten: 30 Jahre
  • Ansprüche auf Sozialleistungen: 4 Jahre nach Jahresablauf
  • Ansprüche auf Sozialversicherungsbeträge: 4 Jahre, sofern kein Vorsatz bestand (sonst 30 Jahre)

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Beginn der Verjährungsfrist

Liegt keine abweichende Regelung vor, beginnt die Verjährungsfrist am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von diesem Kenntnis erlangt. Bei Schäden, die von der Regelverjährungsfrist abweichen, gilt der Zeitpunkt des Entstehens durch

  • rechtskräftig festgestellte Ansprüche
  • Ansprüche aus Vollstreckungen
  • Ansprüche, die aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen
  • Ansprüche auf Kostenerstattung aus Zwangsvollstreckung

Eine Verkürzung oder Verlängerung der Verjährungsfrist ist grundsätzlich zulässig. Bei vorsätzlicher Haftung kann die Verjährung nicht abgekürzt werden und auch beim Kauf- und Werkvertrag bestehen gegenüber bestimmten Verjährungsfristen Abkürzungsverbote. Eine interaktive Tabelle zur Berechnung der Verjährungsfrist gibt es hier.

Nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne, erlischt das Recht, Ansprüche gegenüber Ihrem Vertragspartner geltend zu machen. Der Anspruch bleibt zwar bestehen, doch ist keine Erfüllung mehr notwendig – der Schuldner beruft sich auf die Verjährungsfristen. Daneben besteht die Möglichkeit, die Verjährung von neuem zu starten (durch Anerkennung des Anspruchs oder gerichtliche Vollstreckung) oder die Frist zu hemmen (d. h. Stoppen des Fristablaufs, bis der Grund für Hemmung entfällt).

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Gesetzliche Verjährungsfristen

  • Regelverjährungsfrist: 3 Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand
  • 30-jährige Verjährung bei Schadensersatzansprüchen, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens oder Körpers, der Gesundheit, Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung beruht
  • Übertragung von Grundstückseigentum: 10 Jahre
  • Mängelansprüche beim Kauf und bei Werkverträgen: 2 Jahre
  • bei arglistigen Mängeln: 3 Jahre (beginnend mit dem Schluss des Jahres)
  • Mängelansprüche bei Bauwerken: 5 Jahre
  • bei Ansprüchen aus Mietverträgen 3 Jahre
  • Ersatzansprüche des Vermieters: 6 Monate ab Übergabe
  • gewerbliche Transportverträge: 1 Jahr
  • Ordnungswidrigkeiten: 6 Monate bis 3 Jahre
  • Ansprüche aus Verwaltungsakten: 30 Jahre
  • Ansprüche auf Sozialleistungen: 4 Jahre nach Jahresablauf
  • Ansprüche auf Sozialversicherungsbeträge: 4 Jahre, sofern kein Vorsatz bestand (sonst 30 Jahre)

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Beginn der Verjährungsfrist

Liegt keine abweichende Regelung vor, beginnt die Verjährungsfrist am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von diesem Kenntnis erlangt. Bei Schäden, die von der Regelverjährungsfrist abweichen, gilt der Zeitpunkt des Entstehens durch

  • rechtskräftig festgestellte Ansprüche
  • Ansprüche aus Vollstreckungen
  • Ansprüche, die aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen
  • Ansprüche auf Kostenerstattung aus Zwangsvollstreckung

Eine Verkürzung oder Verlängerung der Verjährungsfrist ist grundsätzlich zulässig. Bei vorsätzlicher Haftung kann die Verjährung nicht abgekürzt werden und auch beim Kauf- und Werkvertrag bestehen gegenüber bestimmten Verjährungsfristen Abkürzungsverbote. Eine interaktive Tabelle zur Berechnung der Verjährungsfrist gibt es hier.

Die Formulierung von AGB und Impressumspflicht

Fast jeder hat sie – doch gesetzlich vorgeschrieben sind sie nicht – die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Denn alles, was in den Geschäftsbedingungen nicht gesondert aufgeführt wird, regelt das BGB. Doch: Das BGB ist unübersichtlich, eine Zusammenfassung der relevanten Bestimmungen erleichtert die Kommunikation mit Kunden und Lieferanten und vermeidet Missverständnisse. Vorgeschrieben hingegen ist die Impressumspflicht.

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Erlaubte Inhalte der AGB

  • Grundsätzlich gilt bei der Formulierung von AGB: Bei Abweichungen von rechtlichen Regelungen darf ein Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt werden, d. h. beispielsweise lässt sich die Haftung nicht ausschließen.
  • AGB geben standardisierte Geschäftsbedingungen wieder, d. h. stellen keine individuellen Vereinbarungen dar.
  • Es muss die Verwendungsabsicht geben, sie mindestens für drei Verträge zu verwenden.
  • Sie müssen so formuliert sein, dass ein Nichtjurist den Inhalt verstehen kann – Unklarheiten gehen zulasten des Verwenders.
  • Werden weitere Vereinbarungen individuell ausgehandelt, gelten die AGB für alle übrigen Punkte weiterhin, doch haben individuelle Absprachen Vorrang vor den AGB.
  • Die AGB müssen ausdrücklich Bestandteil von Verträgen sein, d. h. sollen Sie gelten, muss im Vertragstext ausdrücklich auf die AGB hingewiesen werden.

AGB zwischen Kaufleuten

Im kaufmännischen Verkehr gelten nicht so strenge Anwendungsregeln wie im Geschäftsverkehr mit Privatpersonen. AGB gelten hier ab dem Zeitpunkt, an dem für eine Partei erkennbar ist, dass das Gegenüber den Vertrag nur unter Einbeziehung der AGB schließen wollte, d. h. schlüssiges Verhalten kann zur Einbeziehung der AGB führen. Sind in einer Branche AGB üblich, werden sie auch ohne explizite Nennung Teil des Vertragsinhalts. Sie werden teilweise von Branchenverbänden entwickelt und einheitlich verwendet.

Verweisen kaufmännische Bestätigungsschreiben auf AGB, können sie ebenfalls Vertragsinhalt werden. Laufen die Punkte der AGBs der Vertragspartner konträr, werden nur die Punkte Vertragsbestandteil, die übereinstimmen. Für alle andere Punkte greift das BGB.

Wenngleich zahlreiche Muster-AGB im Internet erhältlich sind, empfiehlt sich keine 1:1-Übernahme ohne anwaltliche Beratung. Stimmen Sie die Formulierung der AGB auf Ihre individuellen Bedürfnisse ab.

Impressumspflicht

Alle gewerblichen Auftritte im Internet, d. h. auch gewerbliche Profile in sozialen Netzwerken sowie Fanseiten auf Facebook müssen über ein Impressum verfügen. Verzichten Sie auf das Impressum oder ist dies lückenhaft, droht eine Abmahnung. Bei Grobverstößen gegen das Telemediengesetz sind sogar Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 € möglich. Achtung: Auch Newsletter fallen unter das Telemediengesetz.

Bestandteile des Impressums

  • Name und Anschrift (Postfach ist nicht ausreichend!)
  • bei juristischen Personen: Vertretungsberechtigter mit Name und Anschrift
  • E-Mail-Adresse
  • Rechtsform
  • Sitz des Registergerichts und Register-Nummer (bei HR-Eintrag)
  • Umsatzsteueridentifikations-Nummer
  • Zugehörigkeit zur Kammer der freien Berufe, Vereine, Genossenschaften und Partnergesellschaften

Verlinkung zum Impressum

Die Verlinkung zum Impressum muss einfach erreichbar sein, d. h. von jeder Seite aus verlinkt und so benannt sein, dass die Bedeutung des Links deutlich erkennbar ist. Bei einer kommerziellen Nutzung von Telemedien müssen Seiten deutlich als solche erkennbar sein. Bei redaktioneller Ausrichtung muss ein inhaltlich Verantwortlicher genannt werden. Dieser muss sich ständig im Inland aufhalten und vollständig geschäftsfähig sein.

Nutzung von Externen Links

Das Setzen von Links ist grundsätzlich gestattet, wenn seitens des Seitenbetreibers keine ausdrückliche Unterlassung ausgesprochen wird. Doch Vorsicht bei inhaltlicher Haftung! Beim Betrieb von Foren haften Sie vollständig für die veröffentlichten Beiträge, unter Umständen sogar für rechtswidrige Inhalte. Sogenannte Disclaimer – pauschale Haftungsausschlüsse – sind zwar weit verbreitet, jedoch rechtlich wirkungslos.

Grundsätzlich für Haftungsfragen bei externen Links ist hingegen die Frage, ob Sie Kenntnis von den Inhalten hatten. Kennzeichnen Sie externe Links immer als solche, betten Sie die Inhalte nicht auf Ihrer eigenen Webseite als Frames ein, dann sind Sie auf der relativ sicheren Seite. Allerdings ist die Rechtsprechung dahingehend uneinheitlich – Gerichte haben unterschiedlich entschieden, ob ein Webseitenbetreiber eine Überwachungspflicht verlinkter Inhalte hat oder nicht.

Angaben zum Datenschutz

Seit Mai 2018 ist neben dem Impressum zudem ein von allen Seiten zugänglicher Link relevant, der zu einer Aufklärung über den Umgang mit personenbezogenen Daten führt.

Rechtliche Grundlagen im eCommerce

Das Internet ist schon lange kein rechtsfreier Raum mehr. Auch im eCommerce gelten BGB, HGB, AGB-Recht, Urheberrechtsgesetz, Verbraucherkreditrecht, Gewerbeordnung, UWG, Strafgesetzbuch etc. Darüber hinaus gibt es weitere rechtliche Grundlagen im eCommerce, vor allem

  • Fernabsatzgesetz
  • Signaturgesetz
  • Preisangabenverordnung
  • Telemediengesetz.

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Fernabsatzgesetz

Ein Fernabsatzvertrag liegt nach §§312bff. BGB vor, wenn ein Unternehmer mit einem Verbraucher einen Vertrag über die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln schließt. Besonderen Informationspflichten unterliegen bei Finanzdienstleister, Reiseveranstalter und Kreditinstitute.

Ausnahmen von der Gültigkeit sind hingegen Fernunterricht, Verträge über die Teilzeitnutzung von Wohnungen, Grundstücksgeschäfte, Geschäfte über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken und Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs sowie Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie der Freizeitgestaltung.

Abgesehen von Waren des täglichen Lebens gelten diese Vorschriften auch für den stationären Handel. Dem Verbraucher müssen einige Informationen vor, andere nach Vertragsschluss zugänglich gemacht werden.

Informationspflichten vor Abgabe einer Vertragserklärung

  • Information über Identität des Unternehmers (inklusive Anschrift)
  • wesentliche Merkmale von Waren oder Dienstleistungen
  • Aussagen, wie der Vertrag zustande kommt
  • Mindestlaufzeit des Vertrags
  • einen Vorbehalt, die Leistung im Falle der Nichtverfügbarkeit zu erbringen
  • Gesamtpreis von Ware oder Dienstleistung
  • Liefer- und Versandkosten
  • Einzelheiten zu Zahlung und Lieferung
  • Widerruf und Rückgaberecht sowie die damit verbundenen Bedingungen
  • zusätzliche Kosten, die anfallen
  • Befristung der Gültigkeitsdauer des Angebots

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Bestellablauf

Vor dem Versand muss der Kunde die Möglichkeit zur Korrektur seiner Daten haben. Er muss AGB und Vertragsbestimmung abrufen können und der Abschluss des Kaufes muss deutlich als solcher erkennbar sein – z. B. durch einen Button „zahlungspflichtig bestellen.“ Zudem muss der Unternehmer über die einzelnen technischen Schritte (z. B. mithilfe einer Breadcrumb-Navigation), zur Verfügung stehende Sprachen und sämtliche Verhaltensregeln informieren. Es besteht im Bereich des eCommerce zudem die Pflicht, eine gängige Zahlungsmethode kostenfrei anzubieten.

Informationspflichten nach Vertragsschluss

  • Bestellbestätigung
  • AGB mit besonderer Hervorhebung von Widerrufsrecht
  • Bei Onlinegeschäften muss der Vertragspartner die AGB speichern und frühzeitig einsehen können.

Der Besucher einer Website ist nach § 13 Abs. 1 TMG und § 33 Abs. 1 BDSG umfassend über Art, Umfang und Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten, sowie etwaige Widerspruchsrechte zu unterrichten. Muster-Datenschutzerklärungen finden Sie kostenlos im Internet.

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Widerrufsrecht

Für alle Geschäftstätigkeiten im Internet gilt auf der Basis des Fernabsatzgesetzes ein Widerrufsrecht – die Möglichkeit, einen Kauf ohne Angabe von Gründen zu stornieren. Der Widerruf hat innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware zu erfolgen. Die Kosten der Rücksendung trägt ab einem Warenwert von 40 € der Unternehmer, sofern der Verbraucher die Ware bereits bezahlt hat und es sich nicht um eine Falschlieferung handelt. Ausnahme: Geht der Widerruf dem Kunden nach Erhalt der Ware später zu, gilt die Frist erst ab diesem Zeitpunkt.

Neben der Belehrung auf der Internetseite ist der Kunde per Brief, Fax oder E-Mail über seine Rechte zu informieren. Entsprechend sinnvoll ist es, die Klauseln direkt nach der Bestellung mit der Bestätigungsmail zu verschicken. Ein Verstoß gegen die Unterrichtspflicht kann abgemahnt werden. Das Widerrufsrecht entfällt bei speziellen, nach Kundenwünschen angefertigten Produkten, Audio- und Videoaufzeichnungen, Wett- und Lotteriedienstleistungen sowie Versteigerungen.

Urheberschutz bei der Mediennutzung

Vorsicht bei der Nutzung fremder Inhalte. Inzwischen haben sich Scharen von Anwälten im Internet auf Abmahnungen spezialisiert, die aus Urheberrechtsverletzungen resultieren. Dazu gehört die Übernahme von Bild- und Tonmaterialien ohne das Einholen einer Genehmigung des Urhebers. Der Urheberschutz  im Überblick.

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Erlaubnis des Urhebers einholen

Ganz gleich, ob Sie Musik in einem Club abspielen, einen Film öffentlich vorführen oder fremde Fotos in Ihre Webseite einbinden – Sie benötigen dafür die Erlaubnis des Urhebers. Dieser kann Nutzungsrechte für seine kreativen Schöpfungen auf verschiedenen Wegen vergeben:

  • individuell auf Anfrage
  • durch den permanent gültigen Verkauf der Nutzungsrechte gegen eine Gebühr
  • durch die Vergabe von Lizenzrechten – hier hat sich im Internet vor allem die Creative Commons-Lizenz verbreitet: Ein Klassifizierungssystem, das von der Nichtnutzbarkeit bis hin zur kommerziellen Nutzungserlaubnis mit Veränderungsrecht reicht. Je nach gewählter Kategorie ist die Nennung des Urhebers erforderlich oder nicht.
  • Eine gemeinfreie Bereitstellung unter einer GNU-Lizenz oder als Open Source-Programm

Alternative: Gemeinfreie Werke

Gerade die gemeinfreie Bereitstellung entspricht damit dem kompletten Gegenteil einer Patentierung. Achten Sie bei Fremdinhalten immer auch darauf, ob der Urheber namentlich genannt werden muss.

Sind Werke nicht gemeinfrei oder werden wie im Falle der CC-Lizenz kostenlos zur Verfügung gestellt, fallen Gebühren für die Nutzung an. Sammelt der Urheber diese nicht selbst ein, so sind zur Einziehung Verwertungsgesellschaften damit beauftragt. Die gesammelten Lizenzgebühren werden von den Gesellschaften (z. B. die GEMA für Tonträger, die GVL für Konzertdarbietungen) anteilig an die angeschlossenen Mitglieder ausgeschüttet.

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Vorsicht: Lassen Sie sich ein Webdesign entwickeln, sichern Sie sich soweit möglich gegen Schadensersatzansprüche Dritter ab, die durch Rechtsverletzungen des Designers entstehen.

Nutzen Sie für Webseiten am Besten eigene Inhalte. Müssen Sie doch auf Fremdinhalte zugreifen, gibt es Plattformen mit Bildern zur gemeinfreien Verwendung (z. B. www.pixabay.de) oder mit GEMA-freier Musik. Vergewissern Sie sich, ob der Urheber namentlich erwähnt werden muss.

Werbebeschränkungen

Werbung unterliegt einigen Regularien – nicht jeder kann für alles Werbung machen, wie er will. Eines der wichtigsten Gesetze der Werbebeschränkungen ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses Gesetz legt beispielsweise fest, wann eine geografische Herkunftsangabe („Made in Germany“) auf dem Produkt genannt werden darf, da hiermit gemeinhin Assoziationen zu Qualität, Ruf oder Merkmale verknüpft sind. Auch Angaben wie „das Beste“ sind nach UWG nicht unbedingt erlaubt.

Mit dem UWG einher geht ein dreigliedriges Schutzrecht gegenüber Konkurrenten, Verbrauchern und Allgemeinheit. Es schützt vor Wettbewerbsverzerrung und irreführender Werbung und gewährt Unterlassungs-, Schadensersatz-, Beseitigungs-, Gewinnabschöpfungs- und Auskunftsansprüche.

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Unlautere Wettbewerbshandlungen

  • geschäftliche Handlung, soweit sie geeignet ist, Interessen der Genannten „spürbar zu beeinträchtigen“
  • geschäftliche Handlungen von Unternehmen gegenüber Verbrauchern, wenn diese nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.
  • Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung
  • Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden.
  • Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit oder einer Zwangslage, Angstwerbung
  • Verkaufsförderung durch Gewinnspiele
  • Schleichwerbung
  • Herabsetzung des Konkurrenten (Anschwärzung)
  • ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
  • Rechtsbruch
  • irreführende Werbung
  • vergleichende Werbung
  • unzumutbare Belästigung (unaufgeforderte Telefonwerbung, Newsletter, Spam-E-Mails)

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Die Durchsetzung des Gesetzes erfolgt durch die Marktteilnehmer, wobei Urteile auch eine Rechtswirkung gegenüber Dritten haben.

Werbung bei freien verkammerten Berufen

Für freie verkammerte Berufe und Gesundheitsberufe bestehen Werbebeschränkungen: Anzeigenschaltung darf nur in unmittelbarem Zusammenhang zur Tätigkeit stehen, d. h. beispielsweise bei einer Neugründung oder Bekanntmachung von Urlaub. Preisangaben sind tabu – sonst droht die Abmahnung durch die Kammer. Mailings sind nur möglich, wenn sie sachliche Informationen enthalten, werbliche Elemente wie bildliche Darstellungen von Behandlungen sind nicht gestattet. Gleiches gilt für die eigene Webseite und Flyer – bei letzteren ist der Versand nur an Bestandskunden gestattet. Die Angabe von Spezialisierungen bei Praxisschildern ist gestattet, gleiches gilt für Branchenverzeichnisse.

Pflichten als Arbeitgeber

Es ist Ihre Pflicht, arbeitsschutzrechtliche Regularien einzuhalten. Neben Gewerbeaufsichtsamt und Berufsgenossenschaften können dies Jugend-, Mutter- und Schwerbehindertenschutz sein. Auch obliegt Ihnen die richtige Berechnung der Beiträge, die Sie für Ihre Mitarbeiter zu entrichten haben. Machen Sie Fehler bei Ihren Pflichten als Arbeitgeber, können Sie zur Kasse gebeten werden.

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Pflichten als Arbeitgeber

Vergewissern Sie sich z. B. bei geringfügigen Beschäftigungen, dass Ihr Mitarbeiter nicht weiteren Nebentätigkeiten nachgeht. Lassen sie sich immer auch Lohnsteuerkarte, Nachweis über die Krankenversicherung, Arbeitserlaubnis, Urlaubsbescheinigung des letzten Arbeitgebers und ggf. das polizeiliche Führungszeugnis vorlegen.

Neue Mitarbeiter melden Sie umgehend bei der Krankenkasse und bei der Berufsgenossenschaft an. Überreicht Ihnen der Mitarbeiter nicht am dritten Tag nach der Arbeitsaufnahme spätestens den Sozialversicherungsausweis, sind Sie zu einer Mitteilung an die Krankenkasse angehalten.

Abgabepflichten des Arbeitnehmers

  • Arbeitnehmeranteil der Sozialabgaben – behalten Sie ein und ergänzen um den Arbeitgeberanteil (an die Krankenkasse)
  • Prämie der Berufsgenossenschaft
  • Lohnsteuer (an das Finanzamt)

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Aushangpflichten

Unternehmen, die Mitarbeiter beschäftigen, sind verpflichtet, bestimmte Informationen öffentlich zugänglich zu machen. Gerade junge KMUs vernachlässigen diese Aushangpflicht häufig, es drohen Bußgelder. Dabei müssen jeweils nur die Gesetze ausgehängt werden, die für den entsprechenden Betrieb relevant sind. Ändert sich ein Großteil des Wortlautes, muss die Fassung erneuert werden – als Schankwirt hängen Sie keine Strahlenschutzverordnung auf, wohl aber das Jugendschutzgesetz, in dem die Abgabe von Alkohol an Jugendliche geregelt ist.

Die wichtigsten Aushangpflichten

  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) + Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
  • § 611 bis 630 BGB (Dienstvertrag)
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) – sobald ein Jugendlicher eingestellt ist; ab drei Jugendlichen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen
  • Ladenschlussgesetz (LadSchlG) innerhalb der Verkaufsstelle ab einem Beschäftigten
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG) bei mehr als drei Frauen
  • Unfallverhütungsvorschriften (UVV) –
  • Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
  • Röntgenverordnung (RöV) -als Betreiber einer Röntgeneinrichtung
  • Biostoffverordnung (BioStoffV)
  • Gefahrenstoffverordnung (GefStoffV) und entsprechende Sicherheitsdatenblätter von im Betrieb verwendeten Gefahrstoffen
  • im Betrieb geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen

Die Gesetze sind kostenlos erhältlich.

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Arbeitszeiten

Die tägliche Arbeitszeit darf nicht mehr als acht Stunden betragen, kann aber auf neun bis zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten ein Freizeitausgleich geschaffen wird. Ab sechs Stunden ununterbrochener Arbeitszeit muss eine Pause von 30 Minuten, bei neun Stunden von 45 Minuten geschaffen werden, wobei die einzelnen Pausen in Abschnitte von 15 Minuten eingeteilt werden dürfen.

Nach Arbeitsende muss eine mindestens elfstündige Pause bis zum erneuten Arbeitsbeginn bestehen. Eine Abweichung um eine Stunde ist dann möglich, wenn eine andere Pausenzeit auf zwölf Stunden ausgeglichen wird. Bereitschaftsdienste gelten nicht als Ruhezeit und sind zu vergüten. Bei der Arbeit an Sonn- und Feiertagen gilt grundsätzlich Arbeitsverbot, für einige Branchen gibt es jedoch Ausnahmen.

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Kinder- und Jugendarbeit

Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, die noch schulpflichtig sind, ist verboten. Ausnahmen gelten ab dem 13. Lebensjahr mit der Zustimmung der Eltern, sofern die Arbeit leicht ist. Bleibt die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aus, ist der Arbeitsvertrag unwirksam. Die Arbeit darf den Umfang von zwei Stunden nicht überschreiten und nicht zwischen 18 und 8 Uhr oder während der Schulzeit stattfinden.

Ab 16 Jahren gelten etwas andere Regelungen. Hier ist eine Beschäftigung

  • im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr
  • in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr.
  • in der Landwirtschaft von Jugendlichen ab 5 Uhr morgens oder bis 21 Uhr abends
  • in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr morgens (ab 17 Jahren um 4 Uhr morgens)

möglich. Samstagsruhe und Sonntagsarbeit ist von der Tätigkeit abhängig, doch sollen mindestens zwei Samstage je Monat frei gehalten werden. Die Pausen sind mit 30 Minuten bei einer bis zu sechsstündigen Tätigkeit und 60 Minuten bei längeren Arbeitszeiten etwas länger als bei volljährigen Arbeitnehmern. Auch der Urlaubsanspruch ist höher:

  • Jugendliche <16 Jahre: 30 Tage
  • Jugendliche <17 Jahre: 27 Tage
  • Jugendliche <18 Jahre: 25 Tage

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Schwerbehinderte Arbeitnehmer

Auch für schwerbehinderte Menschen gelten besondere Schutzvorschriften (ab einem Behinderungsgrad von 50 %, ab 30 % ist eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten möglich). Sie haben beispielsweise Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage und müssen auf Wunsch keine Überstunden leisten. Vor der Kündigung eines Schwerbehinderten oder Gleichgestellten bedarf es der Zustimmung des Integrationsamtes, die schriftlich zu beantragen ist, sofern das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, der Arbeitnehmer jünger als 58 Jahre ist oder kein Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistungen besteht.

Beschäftigte mit mehr als 20 Mitarbeitern haben eine Beschäftigungspflicht von Schwerbehinderten, alternativ wird eine Ausgleichsabgabe fällig.

  • 20-40 Arbeitnehmer: 1 Schwerbehinderter
  • 40-60 Arbeitnehmer: 2 Schwerbehinderte
  • >60 Arbeitnehmer: 5 % der Belegschaft

Alternativ ist eine Anrechnung von Aufträgen, die an Behindertenwerkstätten abgetreten werden, auf die Ausgleichsabgabe möglich. Ab fünf angestellten Schwerbehinderten besteht Anspruch auf eine Schwerbehindertenvertretung, die die Eingliederung im Betrieb erleichtern soll.

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Urlaubstage

  • Der jährliche Mindesturlaubsanspruch liegt bei 24 Tagen bei einer Sechstagewoche, bei 20 Tagen bei einer Fünftagewoche und entsteht erstmals sechs Monate nach Arbeitsaufnahme.
  • Krankheitstage, die in den Urlaub fallen und durch ein Attest nachgewiesen werden, gelten nicht als Urlaub – der Anspruch verlängert sich für die Dauer der Krankschreibung.
  • Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer wählen, wann er den Urlaub beansprucht. Dringende betriebliche Gründe können den Zeitraum jedoch einschränken, z. B. wenn Arbeitnehmer mit Kindern Urlaub in den Schulferien nehmen und kinderlose Arbeitnehmer nicht gleichzeitig fehlen können, um den Betrieb aufrecht zu erhalten.
  • Nach Festsetzung des Urlaubstermins ist eine Verschiebung dessen nur noch in beidseitigem Einverständnis möglich.
  • Ist ein Betriebsrat vorhanden, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht bei der Erstellung des Urlaubsplans.
  • Die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit im Urlaub ist nicht gestattet.
  • Der Urlaubsanspruch erlischt mit dem Ende des Kalenderjahres, ein Übertrag in das Folgejahr ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich: betriebliche Gründe wie die Erfüllung termingebundener Aufträge oder Krankheit. Dabei muss der Resturlaub bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden.
  • Nicht genommener Urlaub kann nicht durch Geldzahlungen abgegolten werden – außer der Urlaub kann durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden (Kündigung, Befristung, Aufhebungsvertrag).
  • Neben dem eigentlichen Urlaubsanspruch stehen Arbeitnehmern zusätzliche Tage für Bildungsurlaub, Kuren und Heilverfahren, Elternzeit, Mutterschutz, Sonderurlaub, Prüfungen (bei Auszubildenden), Zeit für die Ausübung einer Betriebsratstätigkeit, Stellensuche (nach Kündigung), Beratungsangebote durch Arbeitgeberverbände oder besondere Ansprüche (wie Eheschließung, Umzug oder Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten) zu.

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Sonderleistungen

Die Höhe des Weihnachtsgeldes ist frei wählbar, einzelne Arbeitnehmer dürfen nicht ohne Grund benachteiligt werden, d. h. es muss eine Nachvollziehbarkeit durch die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder Kopplung an den Lohn gegeben sein. Möglich sind Rückforderungsklauseln im Falle des frühzeitigen Austritts des Arbeitnehmers (bei einer Zahlung von maximal einem Monatsgeld bis spätestens 31.03., bei höheren Summen bis 30.06. des Folgejahres).

Wollen Sie nicht nach drei Jahren in der Pflicht stehen, Weihnachtsgeld dank des Gewohnheitsrechtes zahlen zu müssen, versäumen Sie nicht, stets auf die Freiwilligkeit der Zahlung hinzuweisen – am besten im Arbeitsvertag mit einer ähnlichen Klausel wie „Weihnachts- und Urlaubsgeld sind Bonuszahlungen, die freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt werden und auch bei wiederholter Zahlung keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründen.“ Fehlt diese Klausel, lassen Sie sich die Freiwilligkeit bei der Auszahlung schriftlich bestätigen.

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Aufzeichnungspflicht

Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern besteht seit der Einführung des Mindestlohns für einige Bereiche eine Aufzeichnungspflicht, welche der Schwarzarbeit entgegenwirken soll. Stundenzettel, Stempelkarten, Lohnlisten, Excel-Tabellen, elektronische Zeiterfassungssysteme – eine bestimmte Form zur Erfassung ist nicht vorgeschrieben. Auch die Arbeitnehmer selbst können die Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglich geleisteten Arbeitszeit vornehmen. Bei einer freien Einteilung der Arbeitszeit ist lediglich die Dauer zu vermerken.

Aufzeichnungspflichtige Branchen

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen
  • Fleischwirtschaft

Grundsätzlich gilt die Aufzeichnungspflicht für Arbeitnehmer, die weniger als 2.958 € brutto verdienen oder wenn das regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000 Euro brutto beträgt und dieses jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich gezahlt wurde. Kommt ein Arbeitgeber der Aufzeichnungspflicht nicht nach, drohen Bußgeldzahlungen von bis zu 30.000 €.