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Urheberschutz bei der Mediennutzung

Vorsicht bei der Nutzung fremder Inhalte. Inzwischen haben sich Scharen von Anwälten im Internet auf Abmahnungen spezialisiert, die aus Urheberrechtsverletzungen resultieren. Dazu gehört die Übernahme von Bild- und Tonmaterialien ohne das Einholen einer Genehmigung des Urhebers. Der Urheberschutz  im Überblick.

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Erlaubnis des Urhebers einholen

Ganz gleich, ob Sie Musik in einem Club abspielen, einen Film öffentlich vorführen oder fremde Fotos in Ihre Webseite einbinden – Sie benötigen dafür die Erlaubnis des Urhebers. Dieser kann Nutzungsrechte für seine kreativen Schöpfungen auf verschiedenen Wegen vergeben:

  • individuell auf Anfrage
  • durch den permanent gültigen Verkauf der Nutzungsrechte gegen eine Gebühr
  • durch die Vergabe von Lizenzrechten – hier hat sich im Internet vor allem die Creative Commons-Lizenz verbreitet: Ein Klassifizierungssystem, das von der Nichtnutzbarkeit bis hin zur kommerziellen Nutzungserlaubnis mit Veränderungsrecht reicht. Je nach gewählter Kategorie ist die Nennung des Urhebers erforderlich oder nicht.
  • Eine gemeinfreie Bereitstellung unter einer GNU-Lizenz oder als Open Source-Programm

Alternative: Gemeinfreie Werke

Gerade die gemeinfreie Bereitstellung entspricht damit dem kompletten Gegenteil einer Patentierung. Achten Sie bei Fremdinhalten immer auch darauf, ob der Urheber namentlich genannt werden muss.

Sind Werke nicht gemeinfrei oder werden wie im Falle der CC-Lizenz kostenlos zur Verfügung gestellt, fallen Gebühren für die Nutzung an. Sammelt der Urheber diese nicht selbst ein, so sind zur Einziehung Verwertungsgesellschaften damit beauftragt. Die gesammelten Lizenzgebühren werden von den Gesellschaften (z. B. die GEMA für Tonträger, die GVL für Konzertdarbietungen) anteilig an die angeschlossenen Mitglieder ausgeschüttet.

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Vorsicht: Lassen Sie sich ein Webdesign entwickeln, sichern Sie sich soweit möglich gegen Schadensersatzansprüche Dritter ab, die durch Rechtsverletzungen des Designers entstehen.

Nutzen Sie für Webseiten am Besten eigene Inhalte. Müssen Sie doch auf Fremdinhalte zugreifen, gibt es Plattformen mit Bildern zur gemeinfreien Verwendung (z. B. www.pixabay.de) oder mit GEMA-freier Musik. Vergewissern Sie sich, ob der Urheber namentlich erwähnt werden muss.

Werbebeschränkungen

Werbung unterliegt einigen Regularien – nicht jeder kann für alles Werbung machen, wie er will. Eines der wichtigsten Gesetze der Werbebeschränkungen ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses Gesetz legt beispielsweise fest, wann eine geografische Herkunftsangabe („Made in Germany“) auf dem Produkt genannt werden darf, da hiermit gemeinhin Assoziationen zu Qualität, Ruf oder Merkmale verknüpft sind. Auch Angaben wie „das Beste“ sind nach UWG nicht unbedingt erlaubt.

Mit dem UWG einher geht ein dreigliedriges Schutzrecht gegenüber Konkurrenten, Verbrauchern und Allgemeinheit. Es schützt vor Wettbewerbsverzerrung und irreführender Werbung und gewährt Unterlassungs-, Schadensersatz-, Beseitigungs-, Gewinnabschöpfungs- und Auskunftsansprüche.

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Unlautere Wettbewerbshandlungen

  • geschäftliche Handlung, soweit sie geeignet ist, Interessen der Genannten „spürbar zu beeinträchtigen“
  • geschäftliche Handlungen von Unternehmen gegenüber Verbrauchern, wenn diese nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.
  • Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung
  • Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden.
  • Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit oder einer Zwangslage, Angstwerbung
  • Verkaufsförderung durch Gewinnspiele
  • Schleichwerbung
  • Herabsetzung des Konkurrenten (Anschwärzung)
  • ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
  • Rechtsbruch
  • irreführende Werbung
  • vergleichende Werbung
  • unzumutbare Belästigung (unaufgeforderte Telefonwerbung, Newsletter, Spam-E-Mails)

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Die Durchsetzung des Gesetzes erfolgt durch die Marktteilnehmer, wobei Urteile auch eine Rechtswirkung gegenüber Dritten haben.

Werbung bei freien verkammerten Berufen

Für freie verkammerte Berufe und Gesundheitsberufe bestehen Werbebeschränkungen: Anzeigenschaltung darf nur in unmittelbarem Zusammenhang zur Tätigkeit stehen, d. h. beispielsweise bei einer Neugründung oder Bekanntmachung von Urlaub. Preisangaben sind tabu – sonst droht die Abmahnung durch die Kammer. Mailings sind nur möglich, wenn sie sachliche Informationen enthalten, werbliche Elemente wie bildliche Darstellungen von Behandlungen sind nicht gestattet. Gleiches gilt für die eigene Webseite und Flyer – bei letzteren ist der Versand nur an Bestandskunden gestattet. Die Angabe von Spezialisierungen bei Praxisschildern ist gestattet, gleiches gilt für Branchenverzeichnisse.

Pflichten als Arbeitgeber

Es ist Ihre Pflicht, arbeitsschutzrechtliche Regularien einzuhalten. Neben Gewerbeaufsichtsamt und Berufsgenossenschaften können dies Jugend-, Mutter- und Schwerbehindertenschutz sein. Auch obliegt Ihnen die richtige Berechnung der Beiträge, die Sie für Ihre Mitarbeiter zu entrichten haben. Machen Sie Fehler bei Ihren Pflichten als Arbeitgeber, können Sie zur Kasse gebeten werden.

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Pflichten als Arbeitgeber

Vergewissern Sie sich z. B. bei geringfügigen Beschäftigungen, dass Ihr Mitarbeiter nicht weiteren Nebentätigkeiten nachgeht. Lassen sie sich immer auch Lohnsteuerkarte, Nachweis über die Krankenversicherung, Arbeitserlaubnis, Urlaubsbescheinigung des letzten Arbeitgebers und ggf. das polizeiliche Führungszeugnis vorlegen.

Neue Mitarbeiter melden Sie umgehend bei der Krankenkasse und bei der Berufsgenossenschaft an. Überreicht Ihnen der Mitarbeiter nicht am dritten Tag nach der Arbeitsaufnahme spätestens den Sozialversicherungsausweis, sind Sie zu einer Mitteilung an die Krankenkasse angehalten.

Abgabepflichten des Arbeitnehmers

  • Arbeitnehmeranteil der Sozialabgaben – behalten Sie ein und ergänzen um den Arbeitgeberanteil (an die Krankenkasse)
  • Prämie der Berufsgenossenschaft
  • Lohnsteuer (an das Finanzamt)

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Aushangpflichten

Unternehmen, die Mitarbeiter beschäftigen, sind verpflichtet, bestimmte Informationen öffentlich zugänglich zu machen. Gerade junge KMUs vernachlässigen diese Aushangpflicht häufig, es drohen Bußgelder. Dabei müssen jeweils nur die Gesetze ausgehängt werden, die für den entsprechenden Betrieb relevant sind. Ändert sich ein Großteil des Wortlautes, muss die Fassung erneuert werden – als Schankwirt hängen Sie keine Strahlenschutzverordnung auf, wohl aber das Jugendschutzgesetz, in dem die Abgabe von Alkohol an Jugendliche geregelt ist.

Die wichtigsten Aushangpflichten

  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) + Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
  • § 611 bis 630 BGB (Dienstvertrag)
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) – sobald ein Jugendlicher eingestellt ist; ab drei Jugendlichen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen
  • Ladenschlussgesetz (LadSchlG) innerhalb der Verkaufsstelle ab einem Beschäftigten
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG) bei mehr als drei Frauen
  • Unfallverhütungsvorschriften (UVV) –
  • Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
  • Röntgenverordnung (RöV) -als Betreiber einer Röntgeneinrichtung
  • Biostoffverordnung (BioStoffV)
  • Gefahrenstoffverordnung (GefStoffV) und entsprechende Sicherheitsdatenblätter von im Betrieb verwendeten Gefahrstoffen
  • im Betrieb geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen

Die Gesetze sind kostenlos erhältlich.

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Arbeitszeiten

Die tägliche Arbeitszeit darf nicht mehr als acht Stunden betragen, kann aber auf neun bis zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten ein Freizeitausgleich geschaffen wird. Ab sechs Stunden ununterbrochener Arbeitszeit muss eine Pause von 30 Minuten, bei neun Stunden von 45 Minuten geschaffen werden, wobei die einzelnen Pausen in Abschnitte von 15 Minuten eingeteilt werden dürfen.

Nach Arbeitsende muss eine mindestens elfstündige Pause bis zum erneuten Arbeitsbeginn bestehen. Eine Abweichung um eine Stunde ist dann möglich, wenn eine andere Pausenzeit auf zwölf Stunden ausgeglichen wird. Bereitschaftsdienste gelten nicht als Ruhezeit und sind zu vergüten. Bei der Arbeit an Sonn- und Feiertagen gilt grundsätzlich Arbeitsverbot, für einige Branchen gibt es jedoch Ausnahmen.

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Kinder- und Jugendarbeit

Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, die noch schulpflichtig sind, ist verboten. Ausnahmen gelten ab dem 13. Lebensjahr mit der Zustimmung der Eltern, sofern die Arbeit leicht ist. Bleibt die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aus, ist der Arbeitsvertrag unwirksam. Die Arbeit darf den Umfang von zwei Stunden nicht überschreiten und nicht zwischen 18 und 8 Uhr oder während der Schulzeit stattfinden.

Ab 16 Jahren gelten etwas andere Regelungen. Hier ist eine Beschäftigung

  • im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr
  • in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr.
  • in der Landwirtschaft von Jugendlichen ab 5 Uhr morgens oder bis 21 Uhr abends
  • in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr morgens (ab 17 Jahren um 4 Uhr morgens)

möglich. Samstagsruhe und Sonntagsarbeit ist von der Tätigkeit abhängig, doch sollen mindestens zwei Samstage je Monat frei gehalten werden. Die Pausen sind mit 30 Minuten bei einer bis zu sechsstündigen Tätigkeit und 60 Minuten bei längeren Arbeitszeiten etwas länger als bei volljährigen Arbeitnehmern. Auch der Urlaubsanspruch ist höher:

  • Jugendliche <16 Jahre: 30 Tage
  • Jugendliche <17 Jahre: 27 Tage
  • Jugendliche <18 Jahre: 25 Tage

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Schwerbehinderte Arbeitnehmer

Auch für schwerbehinderte Menschen gelten besondere Schutzvorschriften (ab einem Behinderungsgrad von 50 %, ab 30 % ist eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten möglich). Sie haben beispielsweise Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage und müssen auf Wunsch keine Überstunden leisten. Vor der Kündigung eines Schwerbehinderten oder Gleichgestellten bedarf es der Zustimmung des Integrationsamtes, die schriftlich zu beantragen ist, sofern das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, der Arbeitnehmer jünger als 58 Jahre ist oder kein Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistungen besteht.

Beschäftigte mit mehr als 20 Mitarbeitern haben eine Beschäftigungspflicht von Schwerbehinderten, alternativ wird eine Ausgleichsabgabe fällig.

  • 20-40 Arbeitnehmer: 1 Schwerbehinderter
  • 40-60 Arbeitnehmer: 2 Schwerbehinderte
  • >60 Arbeitnehmer: 5 % der Belegschaft

Alternativ ist eine Anrechnung von Aufträgen, die an Behindertenwerkstätten abgetreten werden, auf die Ausgleichsabgabe möglich. Ab fünf angestellten Schwerbehinderten besteht Anspruch auf eine Schwerbehindertenvertretung, die die Eingliederung im Betrieb erleichtern soll.

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Urlaubstage

  • Der jährliche Mindesturlaubsanspruch liegt bei 24 Tagen bei einer Sechstagewoche, bei 20 Tagen bei einer Fünftagewoche und entsteht erstmals sechs Monate nach Arbeitsaufnahme.
  • Krankheitstage, die in den Urlaub fallen und durch ein Attest nachgewiesen werden, gelten nicht als Urlaub – der Anspruch verlängert sich für die Dauer der Krankschreibung.
  • Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer wählen, wann er den Urlaub beansprucht. Dringende betriebliche Gründe können den Zeitraum jedoch einschränken, z. B. wenn Arbeitnehmer mit Kindern Urlaub in den Schulferien nehmen und kinderlose Arbeitnehmer nicht gleichzeitig fehlen können, um den Betrieb aufrecht zu erhalten.
  • Nach Festsetzung des Urlaubstermins ist eine Verschiebung dessen nur noch in beidseitigem Einverständnis möglich.
  • Ist ein Betriebsrat vorhanden, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht bei der Erstellung des Urlaubsplans.
  • Die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit im Urlaub ist nicht gestattet.
  • Der Urlaubsanspruch erlischt mit dem Ende des Kalenderjahres, ein Übertrag in das Folgejahr ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich: betriebliche Gründe wie die Erfüllung termingebundener Aufträge oder Krankheit. Dabei muss der Resturlaub bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden.
  • Nicht genommener Urlaub kann nicht durch Geldzahlungen abgegolten werden – außer der Urlaub kann durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden (Kündigung, Befristung, Aufhebungsvertrag).
  • Neben dem eigentlichen Urlaubsanspruch stehen Arbeitnehmern zusätzliche Tage für Bildungsurlaub, Kuren und Heilverfahren, Elternzeit, Mutterschutz, Sonderurlaub, Prüfungen (bei Auszubildenden), Zeit für die Ausübung einer Betriebsratstätigkeit, Stellensuche (nach Kündigung), Beratungsangebote durch Arbeitgeberverbände oder besondere Ansprüche (wie Eheschließung, Umzug oder Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten) zu.

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Sonderleistungen

Die Höhe des Weihnachtsgeldes ist frei wählbar, einzelne Arbeitnehmer dürfen nicht ohne Grund benachteiligt werden, d. h. es muss eine Nachvollziehbarkeit durch die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder Kopplung an den Lohn gegeben sein. Möglich sind Rückforderungsklauseln im Falle des frühzeitigen Austritts des Arbeitnehmers (bei einer Zahlung von maximal einem Monatsgeld bis spätestens 31.03., bei höheren Summen bis 30.06. des Folgejahres).

Wollen Sie nicht nach drei Jahren in der Pflicht stehen, Weihnachtsgeld dank des Gewohnheitsrechtes zahlen zu müssen, versäumen Sie nicht, stets auf die Freiwilligkeit der Zahlung hinzuweisen – am besten im Arbeitsvertag mit einer ähnlichen Klausel wie „Weihnachts- und Urlaubsgeld sind Bonuszahlungen, die freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt werden und auch bei wiederholter Zahlung keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründen.“ Fehlt diese Klausel, lassen Sie sich die Freiwilligkeit bei der Auszahlung schriftlich bestätigen.

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Aufzeichnungspflicht

Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern besteht seit der Einführung des Mindestlohns für einige Bereiche eine Aufzeichnungspflicht, welche der Schwarzarbeit entgegenwirken soll. Stundenzettel, Stempelkarten, Lohnlisten, Excel-Tabellen, elektronische Zeiterfassungssysteme – eine bestimmte Form zur Erfassung ist nicht vorgeschrieben. Auch die Arbeitnehmer selbst können die Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglich geleisteten Arbeitszeit vornehmen. Bei einer freien Einteilung der Arbeitszeit ist lediglich die Dauer zu vermerken.

Aufzeichnungspflichtige Branchen

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen
  • Fleischwirtschaft

Grundsätzlich gilt die Aufzeichnungspflicht für Arbeitnehmer, die weniger als 2.958 € brutto verdienen oder wenn das regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000 Euro brutto beträgt und dieses jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich gezahlt wurde. Kommt ein Arbeitgeber der Aufzeichnungspflicht nicht nach, drohen Bußgeldzahlungen von bis zu 30.000 €.

Vertragsgestaltung für Unternehmer

Während einige Handlungen die Schriftform erfordern, reicht bei anderen Abschlüssen eine mündliche Absprache aus – bis es zum Streit kommt. Grundstücksveräußerungen und Verträge als Grundlage für Eintragungen ins Handelsregister müssen außerdem notariell beglaubigt werden. Eindeutige Rechtssicherheit bei Verträgen ist entweder durch eine eindeutige elektronische Signatur oder die persönliche Unterschrift gegeben – gescannte Unterschriften reichen als Beweismittel vor Gericht ebenso wenig aus wie Absprachen, die nicht durch eine dritte Person bezeugt werden. Doch häufig ist es vor allem im alltäglichen Geschäftsverkehr unbequem, alle Schriftstücke persönlich unterzeichnen zu lassen. Entwickeln Sie ein Bauchgefühl bei der Vertragsgestaltung, für welche Schriftstücke die Schriftform erforderlich ist und wo die elektronische Variante ausreicht.

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Vertragsbestandteile

Ein Vertrag sollte enthalten:

  • Vertragsparteien
  • Gegenstand
  • Laufzeit und Kündigungsfristen (befristet oder unbefristet)
  • Zahlungs- und Lieferbedingungen
  • Vertragsstrafen

Ändern sich maßgebliche Grundlagen, die den Vertragsschluss begründet haben, ist eine Vertragsänderung oder ein Rücktritt vom Vertrag möglich.

Für alle Vertragsformen gibt es Vertragsmuster bei IHKs und HKs. Auch für GmbH-Gründungen und Gesellschafterverträge sind Musterprotokolle verfügbar. Vorsicht bei einer blinden Übernahme – prüfen Sie stets, ob die Musterverträge Ihren individuellen Ansprüchen genügen oder gegebenenfalls Anpassungen notwendig sind.

Drei der wichtigsten Vertragsformen, die Ihnen im unternehmerischen Alltag begegnen werden, sind Miet-, Kauf- und Arbeitsverträge. Alle haben Besonderheiten, achten Sie auf Fallstricke.

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Gewerbemietvertrag

Was ist beim gewerblichen Mietvertrag zu beachten?

  • Bei einer Mietdauer von mehr als einem Jahr ist die Schriftform erforderlich. Es ist ausreichend, Vertragsparteien, Laufzeit, Mietobjekt und Miete schriftlich festzuhalten. Ohne Sonderregelungen gelten gesetzliche Kündigungsfristen (zum Ablauf eines Jahres).
  • Die Art der Nutzung ist festgelegt. Bei Änderungen muss eine Prüfung und ggf. Anpassung des Vertrags erfolgen.
  • Einige Berufe sind erlaubnispflichtig: Für eine Gaststätte benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis. Vermeiden Sie, einen Mietvertrag abzuschließen, ohne die Räume später nutzen zu können. Dafür gibt es die „Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung“, durch die der Mietvertrag erst mit Erfüllung der Regularien wirksam wird.
  • Der Vermieter eines Gewerbeobjektes ist verpflichtet, auf dem gleichen oder dem Nachbargrundstück keine Objekte an unmittelbare Konkurrenzunternehmen zu vermieten. Beschreiben Sie den Mietzweck deshalb genau.
  • Mietanpassungen obliegen individuellen Vereinbarungen (Staffelvereinbarungen, Gleitklauseln).
  • In der Regel sind Mieten umsatzsteuerfrei. Abweichende Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten. In diesem Falle können Sie die Vorsteuer geltend machen.
  • Achten Sie darauf, dass bei gemeinsamen Vertretungsbefugnissen durch mehrere Gesellschafter alle Partner unterschreiben.

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Kaufvertrag

Das Kaufrecht umfasst jede Form des Veräußerns von Gegenständen – egal, ob alt oder neu, ganz gleich, ob Produkt oder Dienstleistung – selbst Ideen sind veräußerbar. Das Ziel ist ein Eigentümerwechsel einer Sache gegen ein Entgelt (bar oder auf Kredit). Der Verkäufer kann sich das Eigentum an etwas sichern, bis die Sache komplett bezahlt ist (Eigentumsvorbehalt). Streng genommen unterscheiden sich Dienstleistungen nach Dienst- und Werkvertragsrecht, doch gilt auch hier gemeinhin der Verkaufsbegriff. Ein Kaufvertrag ist formfrei, d. h. sowohl mündlich als auch schriftlich möglich – Ausnahmen gelten lediglich für Immobilien, beim Erbschaftskauf und dem Kauf von GmbH-Anteilen. Zu unterschieden sind verschiedene Verkaufsarten:

  • Kauf auf Probe: Kauf unter aufschiebender Billigung, d. h. Käufer testet die Ware innerhalb einer Frist. Schweigen gilt als Billigung.
  • Kauf nach Probe: Kaufgegenstand ist durch Qualität und Eigenschaft eines Musters bestimmt, die gekaufte Ware muss dem Muster entsprechen.
  • Kauf zur Probe: Gewöhnlicher Kauf in einer kleinen Menge zur Ansicht.
  • Wiederkauf: Verkäufer wird das Wiederkaufsrecht eingeräumt, durch das er die Ware innerhalb einer bestimmten Frist Ware zum Wiederkaufspreis zurückkaufen kann.
  • Vorkauf: Beim Verkauf wird dem Inhaber des Vorkaufsrechts eine Sache zuerst angeboten.
  • Ramschkauf: Kauf einer großen Warenmenge zum Pauschalpreis ohne Qualitätscheck.
  • Bestimmungskauf: Ein Handelskauf, bei dem nur Art und Menge und eine Frist vereinbart werden.

Neben Art, Beschaffenheit und Güte können Kaufverträge hinsichtlich ihrer Lieferzeit gestaltet sein:

  • Terminkauf: Die Lieferung erfolgt zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer Frist.
  • Fixkauf: Lieferzeitpunkt ist exakt festgelegt und entscheidend für die Wirksamkeit des Kaufvertrages. Ein Fixkauf kann nur durch eine betriebliche Notwendigkeit begründet werden.
  • Sofortkauf: Lieferung erfolgt unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages.
  • Kauf auf Abruf: Lieferung erfolgt nach Abruf durch den Kunden, meist bei wiederkehrenden Bestellungen.

Bestenfalls läuft ein Kauf glatt ab – doch was, wenn etwas nicht stimmt?

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Reklamation

Der Käufer hat das Recht zu reklamieren, wenn das erworbene Produkt mangelhaft ist. Er kann ein mangelfreies Produkt vom Verkäufer verlangen. Dabei kommt es nicht darauf an, wer den Mangel – eine von der Vereinbarung abweichende Beschaffenheit, eine von der Werbung abweichende Sache, ein durch die Montageanleitung fehlerhafter Aufbau führt oder eine zu geringe oder falsche Lieferung des Verkäufers – verursacht hat. In jedem Fall stehen dem Käufer verschiedene Möglichkeiten zur Wiedergutmachung zur Auswahl.

Wiedergutmachung

  • Bei einer mangelhaften Sache hat der Käufer Anspruch auf Umtausch oder Mängelbeseitigung auf Kosten des Verkäufers und unter Nennung einer Frist. Sind damit unverhältnismäßig hohe Kosten verbunden, kann der Verkäufer die Nachbesserung verweigern, der Käufer erhält sein Geld zurück.
  • Ein Rücktritt vom Kaufvertrag durch den Käufer ist möglich, wenn die Kaufsache einen erheblichen Mangel hat, der Verkäufer die Nacherfüllung aufgrund unverhältnismäßiger Kosten verweigert oder die vorgeschlagene Art der Nacherfüllung nicht zumutbar ist.
  • Alternativ ist eine Minderung des Kaufpreises möglich, nachdem eine (bestenfalls schriftlich genannte) Frist zur Mangelbeseitigung verstrichen ist.
  • Schadensersatz: Ist das Produkt mangelhaft, kann der Käufer über Rücktritt oder Minderung hinaus Schadensersatz geltend machen, der entweder anstelle der Leistung oder neben der Leistung gefordert wird. Der Anspruch besteht, wenn der Verkäufer am Mangel des Produktes mindestens fahrlässig, d. h. durch die Vernachlässigung seiner Sorgfaltspflicht, Schuld hat. Die Beweislast für Mängel liegt in den ersten sechs Monaten beim Verkäufer, danach wird nicht mehr angenommen, dass ein Produkt bereits defekt war, d. h. der Käufer muss nachweisen, dass der Schaden nicht durch unsachgemäße Verwendung entstanden ist.
  • Wertersatz: Überreicht der Verkäufer eine mängelfreie Sache, kann er vom Käufer die Herausgabe des mangelhaften Produktes fordern. Ist die Herausgabe nicht mehr möglich, muss der Käufer den Wert ersetzen.

Businessplan-hilfe.de - Kaufvertrag

Rückgaben von mängelfreien Waren sind grundsätzlich nicht möglich. Gewährt der Verkäufer kraft AGB ein Umtauschrecht, kann ein Käufer dieses Recht in Anspruch nehmen. Nur bei Waren, die unter das Fernabsatzgesetz fallen, hat der Käufer ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Innerhalb dieser Frist muss der Käufer keine Gründe nennen und kann Artikel zurücksenden.

Gewährleistung

Die Gewährleistungsansprüche kann der Käufer ausschließlich gegenüber einem Verkäufer, nicht aber einem Hersteller geltend machen. Dies auch nicht unbegrenzt, sondern im Rahmen gesetzlicher Fristen:

  • für bewegliche Objekte: ab Lieferung 2 Jahre

bei Gebrauchtwaren: Verkürzung auf 1 Jahr möglich

  • für Arbeiten an einem Grundstück: 2, evtl. 5 Jahre ab Übergabe
  • für Bauwerke und Materialien: 5 Jahre ab Übergabe
  • bei arglistiger Täuschung über einen Mangel: ab Kenntnis mindestens 3 Jahre

Garantie

Die Garantie ist eine über die gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsfristen getätigte Kulanz gegenüber dem Verkäufer. Durch die Aussprache einer Garantie sichert der Hersteller oder Verkäufer zu, dass ein Produkt eine bestimmte Beschaffenheit oder Lebensdauer hat (Produkt- oder Haltbarkeitsgarantie). Vorsicht bei der Gewährung von Garantien zu Verkaufszwecken! Damit verbunden ist immer auch ein finanzielles Risiko.

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Besonderheiten zwischen Kaufleuten

Zwischen gewerblichen Verkäufern gelten schärfere Regeln als bei Geschäftsvorgängen mit Verbrauchern.

  • Mündliche Vereinbarungen werden schriftlich bestätigt und erlangen Gültigkeit, wenn kein Einspruch erfolgt (kaufmännisches Bestätigungsschreiben). Führen sie also Verhandlungen und wollen den Verhandlungspartner darauf festnageln, schicken Sie im Anschluss ein Schreiben, in dem Sie die Kernpunkte nochmals benennen. Widerspricht der Empfänger nicht, gilt das Schweigen als Zustimmung.
  • Eine weitere Besonderheit gilt in der Kaufabwicklung: Beim Verkauf im B2B-Bereich geht die Haftung für Beschädigungen bei der Übergabe an den Transporteur auf diesen über. Bei Schäden muss sich der Käufer an diesen wenden.
  • Bei eCommerce-Verträgen ersetzt die elektronische Signatur die händische Unterschrift.
  • Der Käufer muss Waren sofort nach Erhalt prüfen und Mängel unverzüglich anzeigen (Rügepflicht ersetzt Gewährleistungspflicht des Verbraucherschutzes).
  • Verzugszinsen unter Kaufleuten sind höher.
  • Zurückbehaltungsrecht einer nicht bezahlten Ware, auch wenn die Ansprüche auf Kaufpreiszahlung nicht aus demselben Rechtsverhältnis stammen.
  • Kontokorrentabrede ermöglicht gegenseitige Verrechnung von Leistungen bei länger andauernden Geschäftsbeziehungen.
  • Recht, Waren bei Annahmeverzug kostenpflichtig zu lagern.

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Vertragsgestaltung bei Arbeitsverträgen

Ein Arbeitsvertrag hält Tätigkeitsbeschreibungen, Arbeitsbeginn und -ort, Angaben zu Arbeitszeiten, Gehalt und Urlaub ebenso wie Probezeiten und Kündigungsfristen fest. Spätestens einen Monat nach Aufnahme der Arbeit müssen dem Arbeitnehmer die wichtigsten Daten schriftlich zugehen, befristete Verträge bedürfen grundsätzlich  immer der Schriftform. Unter Umständen sind Tarifverträge bindend, alternativ ist eine freiwillige Anlehnung an diese möglich.

Inhalte von Arbeitsverträgen

  • Tätigkeitsbereich und Aufgaben
  • Tätigkeitsbeginn
  • wöchentliche Arbeitszeit, Kernarbeitszeiten, Aussagen zum Umgang mit Überstunden
  • Probezeiten, Laufzeit (ggf. Befristung)
  • Vergütung (Lohn, Urlaubsgeld, Nebenleistungen, ggf. mit Rückzahlungsklauseln)
  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (in der Regel gesetzliche 6-Wochen-Frist)
  • Urlaubsregelungen
  • Kündigungsfristen
  • Verschwiegenheitserklärung, ggf. Vertragsstrafen
  • Wettbewerbsverbote und Nebentätigkeiten
  • Ausschlussklauseln
  • individuelle Vereinbarungen

Bestimmung der Lohnhöhe

Orientieren Sie sich bei der Bezahlung an ortsüblichen Löhne und Gehälter. Geben Sie nicht dem Druck nach, horrende Löhne zu zahlen, um Mitarbeiter zu halten. Schaffen Sie gegebenenfalls andere Anreize, um Ihrem Unternehmen treu zu bleiben.

Betrieblicher Datenschutz

Betrieblicher Datenschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beschränkt sich im Wesentlichen auf personenbezogene Daten, die Rückschlüsse auf persönliche, sachliche und / oder tatsächliche Verhältnisse einer natürlichen Person – Kunden, Mitarbeiter und Lieferanten – zulassen. Für juristische Personen gelten Vorschriften wie das Betriebsgeheimnis.

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Was umfasst der Datenschutz?

Geschützt sind grundsätzlich Name, Geburtsdatum, Alter, Familienstand, Anschrift, Telefonnummer, Sozialversicherungsnummer sowie Daten über Reisen, Erkrankungen und Aufenthaltsorte. Dabei ist es unerheblich, ob die Daten schriftlich vorliegen oder als Foto, Röntgenbild o. ä. Der Umgang mit Daten findet in fünf Phasen statt:

  • Erheben
  • Speichern
  • Verändern
  • Übermitteln / Nutzen
  • Sperren und Löschen.

Betrieblicher Datenschutz

Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stehen im Vordergrund des betrieblichen Datenschutzes. Doch: Unter bestimmten Voraussetzungen darf der Arbeitnehmer in diese Rechte eingreifen. Dabei gilt das Transparenzgebot: Jeder Betroffene muss erkennen können, welche seiner personenbezogenen Daten wann, von wem, zu welchem Zweck und in welchem Umfang erhoben oder in sonst einer Weise verwendet wurden. Erlaubt ist die Nutzung im Rahmen vertraglicher oder vertragsähnlicher Zwecke, damit Pflichten erfüllt werden können. Verwendet werden dürfen auch Daten, die aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen. Möchte der Arbeitgeber jedoch Daten von abgelehnten Bewerbern dauerhaft speichern, so ist hier vorher die Erlaubnis einzuholen. Grundsätzlich gilt: Nur so lange der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran nachweisen kann, gilt die Erlaubnis zur Speicherung.

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Datenschutz und Videoüberwachung

Strengere Regeln gelten für die Videoüberwachung. Diese darf weder heimlich erfolgen noch dauerhaft eine Person kontrollieren. In öffentlichen Räumen ist sie nur dann erlaubt, wenn sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, Wahrnehmung des Hausrechts oder berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Arbeitnehmers nicht überwiegen. Die Daten müssen unverzüglich gelöscht werden, d. h. eine Speicherung ist nicht zulässig.

Eine Überwachung in nicht frei zugänglichen Unternehmensgebäuden ist hingegen nur zulässig, wenn die Interessen des Unternehmens nicht anders gewahrt werden können, d. h. beispielsweise die Fehlerhaftigkeit ohne die Überwachung sprunghaft ansteigt und so ein wirtschaftlicher Schaden entsteht. Gibt es andere Überwachungsmöglichkeiten, sind diese gegenüber der Videoüberwachung vorzuziehen. Das Erstellen von Bewegungsprofilen von Mitarbeitern ist gänzlich unzulässig. Fotos von Beschäftigten dürfen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung veröffentlicht werden, die jederzeit widerrufbar ist.

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Überwachung von Telefon und Internet

Besonders bekannt im Bereich des Datenschutzes sind wohl Fragen nach privater und beruflicher Nutzung von Telefon und Internet. Jeder Arbeitnehmer kennt die Frage, ob der Chef den E-Mail-Verkehr überwachen darf, oder ob private Telefonate während der Arbeitszeit verboten sind. Grundsätzlich nein! Die private Telefonnutzung am Arbeitsplatz ist zulässig, wenn der Arbeitgeber dies nicht explizit untersagt und keine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung erfolgt.

Bei privaten Gesprächen ist dabei das Telefongeheimnis zu wahren, dienstliche Gespräche kann ein Arbeitgeber hingegen uneingeschränkt kontrollieren. Ein heimliches Mithören ist jedoch unzulässig, vorher muss eine Ankündigung erfolgen beziehungsweise der Arbeitgeber muss sich das Einverständnis einholen. Zur Kostenüberwachung sind Stichproben von geführten Telefonaten gestattet, eine flächendeckende Kontrolle ist jedoch unzulässig. Die Speicherung von Telefondaten – Tag, Zeit und Dauer – ist erlaubt, bei Privatgesprächen müssen die letzten drei Ziffern unkenntlich gemacht werden. Die Speicherung darf üblicherweise nicht länger als drei Monate vorhalten.

Auch bei der Internetnutzung wird zwischen einer privaten und geschäftlichen Nutzung unterschieden. Geschäftliche E-Mails unterliegen nicht dem Fernmeldegeheimnis, die Kommunikation mit dem Betriebsrat schon. Der Arbeitgeber hat dabei die freie Wahl, ob er die private E-Mail- und Internetnutzung erlaubt – ohne ausdrückliches Verbot ist die Nutzung in angemessenem Umfang gestattet. Doch auch wenn der Arbeitgeber die private Nutzung ausschließt, darf er keine Vollkontrolle der Internetnutzung durchführen, d. h. die Zuordnung aufgerufener Seiten zu einem Arbeitnehmer widerspricht dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

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Personalakten und Datenschutz

Im Umgang mit Personalakten ist die Einwilligung des Mitarbeiters notwendig, sofern es sich nicht nur um personenbezogene Daten handelt, die zur unmittelbaren Ausübung der Tätigkeit relevant sind. Darunter fallen alle Daten, die für das Finanzamt relevant sind. Diese müssen auch dem Betriebsrat zur Verfügung gestellt werden – ohne, dass dieser ein generelles Recht zur Akteneinsicht hätte. Personalakten dürfen nur dann an Dritte weitergegeben werden, wenn dies durch den Arbeitsvertrag gedeckt ist. Führen sie Arbeitszeitkonten, sorgen Sie dafür, dass außer dem Mitarbeiter kein Dritter Zugriff hat. Vorgesetzte haben beispielsweise kein Recht zur Einsichtnahme, wenn nicht unmittelbar die Einhaltung von Vorschriften oder die Personalplanung davon abhängt.

Problematisch gestalten sich Bestenlisten, die Aufschluss über Leistungen geben, oder die direkte Publikation von Arbeitsergebnissen. Planen Sie dies als Arbeitgeber, legen Sie eine derartige Vereinbarung im Arbeitsvertrag fest.

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Missbrauch gegen das Datenschutzgesetz

Missbrauch gegen das Datenschutzgesetz können Sie Sie beim Landesbeauftragten für Datenschutz melden. Das heißt aber auch: Verstoßen Sie gegen das Gesetz, kann ein Dritter Sie melden, unabhängig davon, ob er selbst betroffen ist oder nicht.

Dabei bleibt trotz der Androhung teilweise hoher Strafen der erste Verstoß gegen das Datenschutzgesetz meist auf eine Mahnung beschränkt. Allerdings ist seit Ende Februar 2016 ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz offiziell abmahnbar – überprüfen Sie Ihre Datenschutzerklärung. Bei Regelmäßigkeiten drohen empfindliche Bußgelder. Nicht zu vernachlässigen ist jedoch der Reputationsschaden.

Datenschutzerklärung auf der Webseite

Im Rahmen der Datenschutzerklärung auf einer Webseite muss der Anbieter darüber informieren, ob und wie er mit personenbezogenen Daten umgeht. Mit der Neueinführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 haben sich die Anforderungen nochmals verschärft. Dies sind Angaben zu:

  • Datenübermittlung an den Server zu statistischen Zwecken
  • Bestandsdaten
  • Nutzungsdaten
  • Verwendung von Cookies
  • Auskunftsrecht

Verschiedene Webseiten wie www.e-recht24.com bieten kostenlose Mustervorlagen zu Datenschutzbestimmungen an, die Sie unter Nennung des entsprechenden Links für Ihren Webauftritt nutzen dürfen.

Gründung im Nebenerwerb

Die Gründung im Nebenerwerb bietet eine gute Möglichkeit, um die Luft der Selbstständigkeit zu schnuppern, gleichzeitig aber weiterhin Zeit für Freunde und Familie zu haben. Erziehenden bleibt weiterhin Zeit für die Kinderbetreuung, Studenten für den Studienabschluss, Vollzeitbeschäftigte für Ihren Job. Rechtlich stellt eine Gründung im Nebenerwerb gar kein Problem dar, so lange es nicht zu Konflikten kommt. Allerdings lohnt sich ein Blick in den Arbeitsvertrag, ob Sie den Arbeitgeber informieren sollten, auch wenn Ihre Idee nicht in Konkurrenz zu Ihrem Hauptberuf liegt. Diese gilt es unter allen Umständen zu vermeiden.

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Formales zur Gründung im Nebenerwerb

Als Rechtsformen kommen in der Regel Einzelunternehmen oder der Zusammenschluss als GbR infrage. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit erfolgt über das Gewerbeamt bzw. im Falle einer freiberuflichen Tätigkeit durch die Beantragung einer Steuernummer beim Finanzamt.

Auch bei Gründungen im Nebenerwerb besteht darüber hinaus eventuell die Pflicht zur Kammer- oder Berufsgenossenschaftsmitgliedschaft. Unter Umständen sind Sie bei Nichterreichen der Mindestumsätze beitragsfrei – eine Meldung muss jedoch dennoch erfolgen. Steuerlich gelten die Einkünfte aus der Gründung als Nebenerwerbseinkünfte (Anlage N für nichtselbstständige, Anlage G für gewerbliche oder Anlage S für selbstständige Einkünfte). Je nach der Höhe Ihrer Einkünfte werden Einkommenssteuer und Gewerbesteuer fällig. Haben Sie sich nicht für ein Dasein als Kleinunternehmer entschieden, sind Sie außerdem umsatzsteuerpflichtig.

Ob Sie wie Vollzeit tätige Selbstständige die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung aus eigener Tasche entrichten müssen, entscheidet die Krankenversicherung. Diese nimmt eine Einstufung nach Haupt- oder Nebenerwerb vor.

Eine hauptberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn Sie mehrere geringfügig Beschäftigte beschäftigen, mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen oder die wirtschaftliche Bedeutung und der zeitliche Aufwand überwiegen. Besonderheiten ergeben sich bei Studenten und Beamten: Beamte dürfen maximal 20 % der wöchentlichen Dienstzeit nebenberuflich selbstständig sein. Die Grenze für die Einnahmen beträgt 40 % des jährlichen Endgrundgehalts. Im Beamtengesetz sind weitere Besonderheiten geregelt, die sich durch das Dienstverhältnis ergeben, das den Arbeitsvertrag ersetzt.

Die Gründung von Franchise-Unternehmen

Es klingt verlockend: Eine Filiale einer gut laufenden, bereits etablierten Marke zu eröffnen und das Geschäft läuft von allein. Doch: Das ist ein Trugschluss. Die Marke allein führt nicht zum Erfolg, auch hier hängt dieser von der Gründerperson ab. Informationen zur Gründung von Franchise-Unternehmen.

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Die Vor- und Nachteile des Franchise-Konzeptes

Der Gründer agiert als selbstständiger Unternehmer und ist allein verantwortlich für das Tagesgeschäft, der Franchisegeber hingegen entwickelt, vermarktet und kontrolliert das Konzept. Liegt Ihnen das zugrundeliegende Konzept, haben Sie eine 15 % höhere Wahrscheinlichkeit als unabhängige Gründer, nach dem dritten Jahr noch am Markt zu bestehen. Anfallende Kosten werden häufig unter Franchisenehmern aufgeteilt. Sie profitieren vom Know-how und günstigen Einkaufskonditionen, unterliegen jedoch Restriktionen der Unternehmenspolitik, der Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum ist eingeschränkt. Deshalb: Prüfen Sie das System vorab gründlich.

  • Erhalten sie eine betriebswirtschaftliche Unterstützung?
  • Bietet der Franchisegeber Gebietsschutz an?
  • Können Sie den Anforderungen gerecht werden?

Finger weg, wenn der Franchisegeber keine Zahlen nennen will, keine Referenzen vorweist oder über kein Handbuch verfügt! Auch bei allzu neuen Konzepten ist das Risiko des Scheiterns groß.

Einen ersten Anhaltspunkt zur Seriosität gibt die Mitgliedschaft im Deutschen Franchise-Verband e. V. (DFV), der einen Systemcheck der Anwärter durchführt, bevor diese im Verband aufgenommen werden. Neben Vertrag und Handbuch sind Konzept, Leistungen, Strategie und die Franchisenehmer-Zufriedenheit Bestandteile des Tests. Mitglieder unterwerfen sich anschließend einem Ethikkodex, der einen fairen Umgang mit den Franchisenehmern garantieren soll.

Kosten für Franchisenehmer

Verläuft Ihre Prüfung positiv und entscheiden Sie sich für die Selbstständigkeit im Rahmen eines Franchise-Konzeptes, planen Sie für die Gründung 5.000 bis 25.000 € ein. Die laufenden Gebühren liegen zwischen einem und 15 % des monatlichen Nettoumsatzes.

Kostenlose Gründungsberatung bietet neben dem Deutschen Franchise-Verband e. V. der Deutsche Franchise-Nehmer Verband e. V..

Soziales Unternehmertum

Immer mehr im Kommen ist soziales Unternehmertum: Gründer, die gemeinnützig ticken, für die der Gewinn weitaus unwichtiger ist als der soziale Zweck, der Social Impact. Geschäftsideen basieren dabei auf gesellschaftlichen Schieflagen, die sich dem klassischen Marktgesetz von Angebot und Nachfrage entziehen.

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Am gleichen Strang ziehen

Haben Sie eine Idee in dem Bereich, lernen Sie zunächst die Zielgruppe genau kennen. Diese emotionale Aufladung wird später Ihren Erfolg begründen, wenngleich es Sozialunternehmen weniger um Konkurrenz geht, da alle am gleichen Strang ziehen und etwas verbessern wollen. Haben Sie die Idee und den sozialen Nutzen definiert, erfolgt die Strukturierung einer erfolgreichen Marktleistung um dieses Anliegen – ein Geschäftsmodell, das sowohl die erwünschte Wirkung erzielt als auch rentabel ist.

  • Mit welcher Leistung wollen Sie die Schieflage beseitigen?
  • Welches Angebot kann dabei Nachfrage schaffen?
  • Welche Kunden nutzen das Angebot?
  • Wie sieht das Vergütungsmodell aus?

Das Social Impact Lab Berlin unterscheidet zur erfolgreichen Umsetzung genau dieser Fragestellungen zehn unterschiedliche Geschäftsmodelle für Sozialunternehmen:

  • Stärke statt Schwäche: Kompetenzen von Benachteiligten für Dienstleistungen nutzen
  • Fachkräfte für Bildung: Bildung für Benachteiligte mit Mentoren oder Ehrenamtlichen
  • Social Business: Beschäftigungsbetriebe für Benachteiligte mit einfachen Produkten oder Dienstleistungen
  • Werteökonomie: soziale Werte im unternehmerischen Alltag vertreten
  • Querfinanzierung: Gewinnmargen für soziale Problemlösungen einsetzen
  • Upcycling: Abfallprodukte wieder nutzbar machen
  • Ressourcen-Sharing: die gemeinsame Nutzung von Gegenständen
  • Nachhaltige Produktion: ökologisch und fair hergestellte Produkte
  • Nachhaltiger Handel mit ökologischen und fair hergestellten Produkten
  • Nachhaltige Logistik: umweltfreundliche Transportdienstleistungen

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Finanzierungsmöglichkeiten sozialer Unternehmen

Aufgrund der nachhaltigen Ausrichtung der Unternehmen stehen hier neben den klassischen Finanzierungsmöglichkeiten weitere Optionen zur Verfügung. Die Identifizierung potenzieller Geldgeber ist nicht immer leicht.

  • Spenden (vor allem relevant für gemeinnützige Rechtsformen)
  • Stiftungen verteilen als gemeinnützige Akteure Spenden, eventuell sind auch Darlehen aus dem Stiftungsstock möglich
  • Unternehmen, die im Rahmen der CSR Sozialunternehmen fördern
  • Crowdfinanzierung
  • BonVenture gGmbH (unverzinste Darlehen und Fonds für gemeinnützige Projekte)
  • Social Venture Fund (Fremdkapital mit Partizipation am Unternehmenserfolg, Mezzanine-Finanzierungen und Beteiligungen)
  • Programm zur Finanzierung von Sozialunternehmen der KfW

FASE unterstützt Sozialunternehmen bei der Suche nach der passenden Finanzierung. Hierfür fallen jedoch Kosten in Höhe von 5 % der Investitionssumme an, die teilweise durch das Unternehmen selbst getragen werden. Beratungskosten sind durch öffentliche Fördermittel teilweise erstattungsfähig.

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Glaubwürdigkeit ist das A und O

Wichtig bei der Unternehmensführung: die Glaubwürdigkeit. Widmen Sie sich aktiv der Corporate Social Responsibility (CSR) – dem Umgang mit Mitarbeitern, Ressourceneinsatz, Klima- und Umweltschutz. Die CSR-Ziele verankern Sie in der Philosophie und setzen diese als Leitziele im Managementprozess fest. Engagieren Sie sich auch außerhalb des Unternehmens getreu dem Motto „Tue Gutes und rede darüber.“

Weitere Ansprechpartner für Informationen

Gründung in der Heilmittelbranche

Heilmittelerbringer sind kraft Gesetz den freien Berufen zuzurechnen. Dazu gehören grundsätzlich alle therapeutisch agierenden Personen, wobei die Krankenversicherungen Einschränkungen bei der Anerkennung machen. Im Gegensatz zu Ärzten und Apothekern sind Heilmittelerbringer nicht kammerpflichtig; dennoch unterliegen sie eigenen Gesetzen, die Berufsausübung und Zuständigkeiten regulieren. Entsprechend gibt es einige Besonderheiten bei der Gründung in der Heilmittelbranche.

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Der Start in die Selbstständigkeit

Beabsichtigen Sie, sich als Heilmittelerbringer selbstständig zu machen, treten Sie zunächst mit einem Zulassungsanliegen an die Landesverbände der Krankenkassen heran. Um Ihr Gewerbe anzumelden, müssen Sie sich außerdem an das Gesundheitsamt wenden. Der Landesverband entscheidet nach Durchsicht Ihrer Unterlagen über die Zulassung. Einzureichen sind:

  • Skizze der Praxisräume
  • Anmeldungsbestätigung der Praxis beim Gesundheitsamt
  • Anmeldung bei der BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
  • Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Polizeiliches Führungszeugnis
  • beglaubigte Kopie des Berufszertifikats
  • Gesellschaftervertrag
  • Mietvertrag
  • Anerkenntniserklärung
  • IK Nummer (wird von der SVI – Sammel- und Verteilungsstelle IK der Arbeitsgemeinschaft Institutionenkennzeichen vergeben).
  • Nachweis über Patientendokumentation

Eine Gewerbesteuerpflicht besteht aufgrund der freiberuflichen Tätigkeit nicht. Auch eine Umsatzsteuerpflicht besteht nicht, solange die Leistung im Rahmen von Vorsorge- und Reha-Maßnahmen geleistet wird. In einigen Fällen ist der Status als Freiberufler jedoch gefährdet: Eröffnen Sie eine zweite Praxis oder beschäftigen mehr als drei Mitarbeiter, verkaufen Sie Therapiematerial, stellen fachfremde Freiberufler ein oder beteiligen einen Gewerbetreibenden am Gewinn, steht Ihre Freiberuflichkeit auf dem Spiel.

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Ausführliche Informationen bieten die Fachverbände

Gründung im sozialen Bereich

Der soziale Bereich hat bei Gründungen bedingt durch gesellschaftliche und strukturelle Entwicklungen Konjunktur. Der Wandel des Marktes zugunsten zahlreicher privater Anbieter, die damit verbundene Relevanz von Qualitätsmanagement sowie der steigende Anteil pflegebedürftiger Menschen sind nur einige Gründe für den wachsenden Bedarf einer Gründung im sozialen Bereich.

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Dienstleistung oder Beratungsangebot?

Im Wesentlichen haben Sie zwei Optionen, um im sozialen Bereich zu gründen: Sie machen sich entweder mit Dienstleistungen für eine spezielle Zielgruppe selbstständig, oder Sie agieren als Berater und Organisationseinheit für die sozialen Einrichtungen. Ob Sie als Freiberufler oder Gewerbetreibender gelten, entscheidet das Finanzamt. Bringen Sie die Einstufung vorab in Erfahrung. Lassen Sie sich diese verbindlich mitteilen, damit am Ende keine Nachzahlungen aus einer fehlenden Gewerbeanmeldung auf Sie zukommen.

Anforderungen an Gründer im sozialen Bereich

Ebenso vielfältig wie die damit einhergehenden Anforderungen ist das Anforderungsprofil an Gründer – und auch die Formalitäten unterscheiden sich wesentlich. Grundsätzlich bedarf es einer hohen Fachkompetenz und Qualifikation – ohne diese ist eine Selbstständigkeit in einigen Bereichen nicht möglich. Ausgezeichnete Kenntnisse des Sozialrechts sind das A und O Ihres Berufes. Die Gesetzeslage ändert sich immer wieder, entsprechend ist eine permanente Fortbildung unumgänglich, Zusatzqualifikationen oder permanente Weiterbildungen sind meist ebenso wichtig wie Berufserfahrung und betriebswirtschaftliche Kenntnisse. Sicherlich steht häufig die Motivation des Helfens im Fokus, doch nur bei ausreichender Berücksichtigung des finanziellen Teils rechnet sich das Geschäft und Sie können Ihren Lebensunterhalt von der Tätigkeit bestreiten.

Wollen Sie Pflegeleistungen anbieten, gelten weitere Zulassungsvoraussetzungen: Vor Aufnahme der Tätigkeit ist für die ambulante eine Zulassung bei den Krankenkassen zu beantragen und ein Versorgungs- sowie ein Vergütungsvertrag abzuschließen. Bei stationären Pflegeleistungen richtet sich der Antrag an die Landesverbände der Pflegekassen und die Sozialhilfeträger. Die Grundlage dafür bildet ein Strukturerhebungsbogen, den Sie mit

  • Berufserlaubnis
  • Pflegekonzept
  • Mitgliedsbestätigung der BG
  • Betriebshaftpflichtversicherungsnachweis
  • Institutionskennzeichen
  • Meldebogen

bei den Behörden einreichen. Pflegekassen für die stationäre Pflege fordern zudem eine

  • Raumkonzeption
  • Leistungs-/Preisübersicht für Zusatzleistungen
  • Nachweis über hinreichende Berufserfahrung.

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Preisgestaltung bei der Gründung im sozialen Bereich

Gerade die Kalkulation gestaltet sich in sozialen Berufen vielfach als schwierig. Bedenken Sie, dass die Kassen zahlreiche Leistungen finanzieren. Auch gibt es Menschen, die durch die Sozialhilfe Hilfe zur Pflege erhalten und entsprechend nur Regelleistungen in Anspruch nehmen. Informieren Sie sich vorab genau über die Rahmenbedingungen, z. B. sind in einigen Marktsegmenten Versorgungsverträge mit den Krankenkassen notwendig. Darüber hinaus werden einige Leistungen privat abgerechnet, die nicht seitens der Kassen übernommen werden. Dennoch sind diese jedoch notwendig oder werden von Menschen mit Behinderungen in Anspruch genommen, die über ein persönliches Budget verfügen. Nehmen Sie solche Leistungen zusätzlich in Ihr Portfolio auf. Recherchieren Sie die möglichen Preise, die Sie für die Leistungen verlangen können, genau. Widmen Sie sich auch der Leistungsbeschreibung, ohne die eine Kostenübernahme nicht möglich ist. Diese sollte Angaben machen zu:

  • Zielgruppe
  • Ausschlusskriterien (z. B. Suchtproblematik)
  • Art und Umfang der Leistung
  • Ziele der Hilfe
  • Ausbildung, pädagogische Methoden
  • Schlüsselprozesse zur Hilfeerbringung
  • Qualitätsentwicklung und -kontrolle

Benötigen Sie besonderes Fachpersonal zur Durchführung der Leistungen, das hohe Kosten verursacht, denken Sie über Honorarverträge oder flexible Verträge nach.

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Kundengewinnung bei der Gründung im sozialen Bereich

Nur mit einem Netzwerk bekommen Sie Kontakte zu potenziellen Kunden

  • Kostenträger
  • Ämter und Behörden
  • Beratungs- und Pflegestellen
  • Fachberatungen
  • Berufsverbände
  • andere Anbieter

bieten nicht nur Informationen über aktuelle Entwicklungen, sondern helfen auch mit Musterverträgen und Kontakten zu Kunden weiter. Mit der Zeit eilt Ihnen hoffentlich ein guter Ruf voraus und Sie generieren neue Aufträge auch durch Weiterempfehlungen.

Neben der Vermittlung durch die Krankenkasse, Sozial- oder Jugendamt können Sie Ihre Dienstleistungen auch per Flyer bewerben, die Sie in Apotheken, Arztpraxen, Beratungseinrichtungen, Gemeindezentren, Gesundheitseinrichtungen, Kinos, Kirchengemeinden, Cafés, Psychosozialen Diensten, Sportvereinen, Stadtteilbüros, Tagungshäusern, Theater, Sanitätsfachgeschäften oder Reformhäusern auslegen. Richten Sie die Auslagestellen nach Ihrem Angebot.

Nutzen Sie auch

  • Internet
  • Anzeigenblätter
  • Veranstaltungen
  • Autowerbung
  • Infostände
  • Messen
  • die Mitarbeit in Gremien
  • Tag der Offenen Tür
  • Vorträge
  • Workshops,

um auf sich und Ihr Angebot aufmerksam zu machen. Achten Sie jedoch auf Werbebeschränkungen in Ihrer Branche.