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Businessplan – Executive Summary

Jedem Businessplan ist eine Zusammenfassung vorangestellt. Sie beschreibt das Unternehmen kurz und knackig auf einer, maximal zwei Seiten und bietet dem Leser einen ersten Überblick über alle wichtigen Punkte. Folgende Elemente des Businessplans sollten im Executive Summary besonders betont werden:

  • Produkt, Dienstleistung – Kundennutzen
  • relevanter Markt, Marktpotenzial
  • Fähigkeiten und Kenntnisse des Gründerteams
  • mögliche Rendite, Umsatz

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Der Leser kann sich nach dem Lesen ein umfassendes Bild machen zu:

  • langfristigen Unternehmenszielen
  • Besonderheit der Idee und Differenzierung zu bisherigen Angeboten
  • Verständlichkeit der Darstellung des Kundennutzens
  • Kunden- und Zielgruppen
  • relevante Märkte
  • Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten der Gründer
  • Stärken, Schwächen, Chancen, Risiken

Die Zusammenfassung platzieren Sie direkt hinter dem Deckblatt vor oder nach dem Inhaltsverzeichnis.

Wozu dient ein Businessplan?

Der rechtliche Rahmen steht fest, Sie haben einen Überblick über Coaching- und Beratungsangebote, jetzt geht es ans Eingemachte – die Entwicklung des Businessplan.

Umfang des Businessplans

Das Gute: Ein Businessplan hat keine vorgeschriebene Form, die Benennung und Reihenfolge der Kapitel variiert ebenso wie der Umfang. Während einige Gründer mit zehn Seiten auskommen, beschreiben andere ihr Vorhaben auf 50 Seiten. Grundsätzlich gilt: So umfangreich wie nötig, so kurz wie möglich. Komplexe High-Tech-Gründungen sind sicherlich erklärungsbedürftiger als ein Kiosk. Und gerade Banken sind glücklich, wenn sie keine Romane durchackern müssen, sondern sich das Vorhaben schnell erschließt.

Doch sparen Sie nicht an der falschen Stelle – mit einer fünfseitigen Kurzfassung, aus der Ihr Vorhaben nicht deutlich hervorgeht, tun Sie sich selbst keinen Gefallen. Behalten Sie immer im Hinterkopf, dass ein Außenstehender nach dem Durchlesen verstanden haben muss, was Sie planen. Überzeugen Sie den Leser von Ihrer Idee.

Achten Sie auf die Außenwirkung: Eselsohren und Kaffeeflecken hinterlassen gewiss keinen guten Eindruck. Beeindrucken Sie durch Übersichtlichkeit, Struktur und ein durchgehendes Design, das vielleicht sogar zu Ihrem Vorhaben passt und bereits erste Logos oder das künftige Corporate Design nutzt.

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Wozu ein Businessplan?

Eine verbreitete Meinung ist die Annahme, dass der Businessplan ausschließlich zur Vorlage bei der Bank dient, um die Finanzierung sicherzustellen. Keine Frage, dies mag der Hauptgrund sein. Doch kann der Plan weitaus mehr: Aufgrund des Finanzteils lassen sich auch nach der Gründung Soll-Ist-Vergleiche: Wo wollten Sie zum Zeitpunkt X sein, wo sind Sie tatsächlich?

Es gibt kaum ein besseres Controlling-Instrument als einen permanent aktualisierten Businessplan. Neben der Vorlage bei Banken im Rahmen von Existenzgründungen sind die Einsatzmöglichkeiten damit breit gefächert: Neugründungen, Nachfolgeregelungen, Firmenverkäufe und -übernahmen, Strukturänderungen und Neuausrichtungen, Fusionen, Kooperationen, Neuprodukteinführungen, Expansion in andere Märkte, Kapitalerhöhungen, Börsengänge, Beantragung öffentlicher Fördermittel, Erweiterungskredite bei Banken, Investitionsentscheidungen sowie die strategische Planung und Fortschreibung im operativen Geschäft.

Kommt ein Geschäftsplan firmenintern zum Einsatz, dient er außerdem der Fixierung interner Zielvereinbarungen auf strategischer oder operativer Ebene. Vor allem Konzerne nutzen Businesspläne im laufenden Betrieb für Produkteinführungen, Expansionen und Aufkäufe von Firmen zur weiteren Planung.

Was gehört in den Businessplan?

Ein Businessplan besteht im Wesentlichen aus den Teilen Zusammenfassung – Darstellung der Geschäftsidee – Unternehmen – Finanzteil – Marketing und Vertrieb – Marktanalyse und Konkurrenzanalyse sowie eine Risikoanalyse. Die Reihenfolge variiert je nach Vorlage. Lassen Sie sich davon nicht verwirren. Entscheidend ist letztlich, dass Sie alle Punkte berücksichtigt, d. h. auch durchdacht haben.

Die Formulierung von AGB und Impressumspflicht

Fast jeder hat sie – doch gesetzlich vorgeschrieben sind sie nicht – die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Denn alles, was in den Geschäftsbedingungen nicht gesondert aufgeführt wird, regelt das BGB. Doch: Das BGB ist unübersichtlich, eine Zusammenfassung der relevanten Bestimmungen erleichtert die Kommunikation mit Kunden und Lieferanten und vermeidet Missverständnisse. Vorgeschrieben hingegen ist die Impressumspflicht.

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Erlaubte Inhalte der AGB

  • Grundsätzlich gilt bei der Formulierung von AGB: Bei Abweichungen von rechtlichen Regelungen darf ein Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt werden, d. h. beispielsweise lässt sich die Haftung nicht ausschließen.
  • AGB geben standardisierte Geschäftsbedingungen wieder, d. h. stellen keine individuellen Vereinbarungen dar.
  • Es muss die Verwendungsabsicht geben, sie mindestens für drei Verträge zu verwenden.
  • Sie müssen so formuliert sein, dass ein Nichtjurist den Inhalt verstehen kann – Unklarheiten gehen zulasten des Verwenders.
  • Werden weitere Vereinbarungen individuell ausgehandelt, gelten die AGB für alle übrigen Punkte weiterhin, doch haben individuelle Absprachen Vorrang vor den AGB.
  • Die AGB müssen ausdrücklich Bestandteil von Verträgen sein, d. h. sollen Sie gelten, muss im Vertragstext ausdrücklich auf die AGB hingewiesen werden.

AGB zwischen Kaufleuten

Im kaufmännischen Verkehr gelten nicht so strenge Anwendungsregeln wie im Geschäftsverkehr mit Privatpersonen. AGB gelten hier ab dem Zeitpunkt, an dem für eine Partei erkennbar ist, dass das Gegenüber den Vertrag nur unter Einbeziehung der AGB schließen wollte, d. h. schlüssiges Verhalten kann zur Einbeziehung der AGB führen. Sind in einer Branche AGB üblich, werden sie auch ohne explizite Nennung Teil des Vertragsinhalts. Sie werden teilweise von Branchenverbänden entwickelt und einheitlich verwendet.

Verweisen kaufmännische Bestätigungsschreiben auf AGB, können sie ebenfalls Vertragsinhalt werden. Laufen die Punkte der AGBs der Vertragspartner konträr, werden nur die Punkte Vertragsbestandteil, die übereinstimmen. Für alle andere Punkte greift das BGB.

Wenngleich zahlreiche Muster-AGB im Internet erhältlich sind, empfiehlt sich keine 1:1-Übernahme ohne anwaltliche Beratung. Stimmen Sie die Formulierung der AGB auf Ihre individuellen Bedürfnisse ab.

Impressumspflicht

Alle gewerblichen Auftritte im Internet, d. h. auch gewerbliche Profile in sozialen Netzwerken sowie Fanseiten auf Facebook müssen über ein Impressum verfügen. Verzichten Sie auf das Impressum oder ist dies lückenhaft, droht eine Abmahnung. Bei Grobverstößen gegen das Telemediengesetz sind sogar Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 € möglich. Achtung: Auch Newsletter fallen unter das Telemediengesetz.

Bestandteile des Impressums

  • Name und Anschrift (Postfach ist nicht ausreichend!)
  • bei juristischen Personen: Vertretungsberechtigter mit Name und Anschrift
  • E-Mail-Adresse
  • Rechtsform
  • Sitz des Registergerichts und Register-Nummer (bei HR-Eintrag)
  • Umsatzsteueridentifikations-Nummer
  • Zugehörigkeit zur Kammer der freien Berufe, Vereine, Genossenschaften und Partnergesellschaften

Verlinkung zum Impressum

Die Verlinkung zum Impressum muss einfach erreichbar sein, d. h. von jeder Seite aus verlinkt und so benannt sein, dass die Bedeutung des Links deutlich erkennbar ist. Bei einer kommerziellen Nutzung von Telemedien müssen Seiten deutlich als solche erkennbar sein. Bei redaktioneller Ausrichtung muss ein inhaltlich Verantwortlicher genannt werden. Dieser muss sich ständig im Inland aufhalten und vollständig geschäftsfähig sein.

Nutzung von Externen Links

Das Setzen von Links ist grundsätzlich gestattet, wenn seitens des Seitenbetreibers keine ausdrückliche Unterlassung ausgesprochen wird. Doch Vorsicht bei inhaltlicher Haftung! Beim Betrieb von Foren haften Sie vollständig für die veröffentlichten Beiträge, unter Umständen sogar für rechtswidrige Inhalte. Sogenannte Disclaimer – pauschale Haftungsausschlüsse – sind zwar weit verbreitet, jedoch rechtlich wirkungslos.

Grundsätzlich für Haftungsfragen bei externen Links ist hingegen die Frage, ob Sie Kenntnis von den Inhalten hatten. Kennzeichnen Sie externe Links immer als solche, betten Sie die Inhalte nicht auf Ihrer eigenen Webseite als Frames ein, dann sind Sie auf der relativ sicheren Seite. Allerdings ist die Rechtsprechung dahingehend uneinheitlich – Gerichte haben unterschiedlich entschieden, ob ein Webseitenbetreiber eine Überwachungspflicht verlinkter Inhalte hat oder nicht.

Angaben zum Datenschutz

Seit Mai 2018 ist neben dem Impressum zudem ein von allen Seiten zugänglicher Link relevant, der zu einer Aufklärung über den Umgang mit personenbezogenen Daten führt.

Gründung im sozialen Bereich

Der soziale Bereich hat bei Gründungen bedingt durch gesellschaftliche und strukturelle Entwicklungen Konjunktur. Der Wandel des Marktes zugunsten zahlreicher privater Anbieter, die damit verbundene Relevanz von Qualitätsmanagement sowie der steigende Anteil pflegebedürftiger Menschen sind nur einige Gründe für den wachsenden Bedarf einer Gründung im sozialen Bereich.

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Dienstleistung oder Beratungsangebot?

Im Wesentlichen haben Sie zwei Optionen, um im sozialen Bereich zu gründen: Sie machen sich entweder mit Dienstleistungen für eine spezielle Zielgruppe selbstständig, oder Sie agieren als Berater und Organisationseinheit für die sozialen Einrichtungen. Ob Sie als Freiberufler oder Gewerbetreibender gelten, entscheidet das Finanzamt. Bringen Sie die Einstufung vorab in Erfahrung. Lassen Sie sich diese verbindlich mitteilen, damit am Ende keine Nachzahlungen aus einer fehlenden Gewerbeanmeldung auf Sie zukommen.

Anforderungen an Gründer im sozialen Bereich

Ebenso vielfältig wie die damit einhergehenden Anforderungen ist das Anforderungsprofil an Gründer – und auch die Formalitäten unterscheiden sich wesentlich. Grundsätzlich bedarf es einer hohen Fachkompetenz und Qualifikation – ohne diese ist eine Selbstständigkeit in einigen Bereichen nicht möglich. Ausgezeichnete Kenntnisse des Sozialrechts sind das A und O Ihres Berufes. Die Gesetzeslage ändert sich immer wieder, entsprechend ist eine permanente Fortbildung unumgänglich, Zusatzqualifikationen oder permanente Weiterbildungen sind meist ebenso wichtig wie Berufserfahrung und betriebswirtschaftliche Kenntnisse. Sicherlich steht häufig die Motivation des Helfens im Fokus, doch nur bei ausreichender Berücksichtigung des finanziellen Teils rechnet sich das Geschäft und Sie können Ihren Lebensunterhalt von der Tätigkeit bestreiten.

Wollen Sie Pflegeleistungen anbieten, gelten weitere Zulassungsvoraussetzungen: Vor Aufnahme der Tätigkeit ist für die ambulante eine Zulassung bei den Krankenkassen zu beantragen und ein Versorgungs- sowie ein Vergütungsvertrag abzuschließen. Bei stationären Pflegeleistungen richtet sich der Antrag an die Landesverbände der Pflegekassen und die Sozialhilfeträger. Die Grundlage dafür bildet ein Strukturerhebungsbogen, den Sie mit

  • Berufserlaubnis
  • Pflegekonzept
  • Mitgliedsbestätigung der BG
  • Betriebshaftpflichtversicherungsnachweis
  • Institutionskennzeichen
  • Meldebogen

bei den Behörden einreichen. Pflegekassen für die stationäre Pflege fordern zudem eine

  • Raumkonzeption
  • Leistungs-/Preisübersicht für Zusatzleistungen
  • Nachweis über hinreichende Berufserfahrung.

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Preisgestaltung bei der Gründung im sozialen Bereich

Gerade die Kalkulation gestaltet sich in sozialen Berufen vielfach als schwierig. Bedenken Sie, dass die Kassen zahlreiche Leistungen finanzieren. Auch gibt es Menschen, die durch die Sozialhilfe Hilfe zur Pflege erhalten und entsprechend nur Regelleistungen in Anspruch nehmen. Informieren Sie sich vorab genau über die Rahmenbedingungen, z. B. sind in einigen Marktsegmenten Versorgungsverträge mit den Krankenkassen notwendig. Darüber hinaus werden einige Leistungen privat abgerechnet, die nicht seitens der Kassen übernommen werden. Dennoch sind diese jedoch notwendig oder werden von Menschen mit Behinderungen in Anspruch genommen, die über ein persönliches Budget verfügen. Nehmen Sie solche Leistungen zusätzlich in Ihr Portfolio auf. Recherchieren Sie die möglichen Preise, die Sie für die Leistungen verlangen können, genau. Widmen Sie sich auch der Leistungsbeschreibung, ohne die eine Kostenübernahme nicht möglich ist. Diese sollte Angaben machen zu:

  • Zielgruppe
  • Ausschlusskriterien (z. B. Suchtproblematik)
  • Art und Umfang der Leistung
  • Ziele der Hilfe
  • Ausbildung, pädagogische Methoden
  • Schlüsselprozesse zur Hilfeerbringung
  • Qualitätsentwicklung und -kontrolle

Benötigen Sie besonderes Fachpersonal zur Durchführung der Leistungen, das hohe Kosten verursacht, denken Sie über Honorarverträge oder flexible Verträge nach.

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Kundengewinnung bei der Gründung im sozialen Bereich

Nur mit einem Netzwerk bekommen Sie Kontakte zu potenziellen Kunden

  • Kostenträger
  • Ämter und Behörden
  • Beratungs- und Pflegestellen
  • Fachberatungen
  • Berufsverbände
  • andere Anbieter

bieten nicht nur Informationen über aktuelle Entwicklungen, sondern helfen auch mit Musterverträgen und Kontakten zu Kunden weiter. Mit der Zeit eilt Ihnen hoffentlich ein guter Ruf voraus und Sie generieren neue Aufträge auch durch Weiterempfehlungen.

Neben der Vermittlung durch die Krankenkasse, Sozial- oder Jugendamt können Sie Ihre Dienstleistungen auch per Flyer bewerben, die Sie in Apotheken, Arztpraxen, Beratungseinrichtungen, Gemeindezentren, Gesundheitseinrichtungen, Kinos, Kirchengemeinden, Cafés, Psychosozialen Diensten, Sportvereinen, Stadtteilbüros, Tagungshäusern, Theater, Sanitätsfachgeschäften oder Reformhäusern auslegen. Richten Sie die Auslagestellen nach Ihrem Angebot.

Nutzen Sie auch

  • Internet
  • Anzeigenblätter
  • Veranstaltungen
  • Autowerbung
  • Infostände
  • Messen
  • die Mitarbeit in Gremien
  • Tag der Offenen Tür
  • Vorträge
  • Workshops,

um auf sich und Ihr Angebot aufmerksam zu machen. Achten Sie jedoch auf Werbebeschränkungen in Ihrer Branche.

Gründung im Import-Export-Geschäft

Weniger eine besondere Gründerform als vielmehr eine internationale Ausrichtung von Handelsgeschäften, die jedoch mit einigen Eigenheiten einhergeht – eine Gründung im Import-Export-Geschäft.

  • Verfügen Ihre Mitarbeiter über entsprechende Sprachkenntnisse?
  • Sind Ihnen kulturelle Besonderheiten des Landes bekannt, in dem Sie aktiv werden wollen?
  • Wie sieht es mit Zoll und Einfuhrabgaben aus?

Es gibt zahlreiche Regularien – eine rechtliche Beratung ist fast unumgänglich.

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Tipps zu Geschäften im Ausland

  • Die Zwischenschaltung eines Importhändlers macht Ihr Geschäft zu einem reinen Inlandsgeschäft. Das vereinfacht nicht nur steuerliche Angelegenheiten.
  • Identifizieren Sie Beschaffungs- bzw. Absatzmärkte für Ihre angestrebte Produktlinie nach Preis, Qualität und Lieferzuverlässigkeit. Berücksichtigen Sie neben politischen Rahmenbedingungen und Ausfuhrvorschriften beim Export auch die fremden Märkte, Kaufkraft und Kundenstruktur. Informationen bietet z. B. Germany Trade & Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH.
  • Zur Beschaffung von Geschäftspartnern nutzen Sie Kontaktbörsen, Anzeigen in Fachpublikationen, Messen, Branchenbücher.
  • Beim Import aus dem EU-Ausland entfallen Zölle, dennoch gibt es nationale Rechtsvorschriften, z. B. hinsichtlich der Etikettierung von Waren. Beachten Sie unterschiedlich hohe Umsatzsteuer-Abrechnungen: Aktuell bezahlen B2B-Händler die Sätze im Käuferland, Endkunden die Sätze des Ziellandes, wobei für den Versandhandel Sonderregelungen gelten.
  • Die Einfuhr von Bekleidung aus Asien ist nur begrenzt möglich, Tier- und Pflanzen nach dem Artenschutzabkommen dürfen generell nicht eingeführt werden. Einhaltung von Kennzeichnungs- und Schutzvorschriften, die in verschiedenen Ländern voneinander abweichen.
  • Für Auslandsgeschäfte gibt es spezielle Exportfinanzierungskredite.
  • Einige Güter unterliegen im Exportgeschäft laut Außenwirtschaftsverordnung einem Verbot bzw. einer Genehmigungspflicht (z. B. Waffen), möglicherweise unterliegen ganze Staaten einem Embargo.
  • Für den Exportverkehr gibt es spezielle Exportkreditversicherungen, die Versand und Ausfuhrrisiken abdecken sowie Absicherungen gegen Fabrikationsrisiken, eine Lieferantenkreditdeckung oder Ausfuhrversicherungen bieten.

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Analyse jedes einzelnen Marktes

Planen Sie, einen oder mehrere Auslandsmärkte zu betreten, scheren Sie nie zwei Staaten über einen Kamm. Analysieren Sie örtliche Gegebenheiten sorgfältig und entwickeln Sie jeweils originäre Marketingkonzepte. Nur wenn Sie in engem Kontakt zu Ihren Geschäftspartnern stehen, werden sich Türen öffnen und Sie bleiben langfristig erfolgreich.

Auskunft über die Do’s and Don’ts erteilt die Genehmigungsbehörde für Waren der gewerblichen Wirtschaft des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, für landwirtschaftliche Produkte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Bei Exportgeschäften hilft die Auslandshandelskammer weite. Teilweise sind Einfuhrlizenzen notwendig. Länderinformationen erhalten Sie bei Germany Trade & Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH.

Gründung im Bereich Kunst und Medien

Eine besondere Form der freien Berufe stellen Selbstständige im Bereich Kunst und Medien dar. Um sich im Bereich Kunst und Medien selbstständig zu machen, bedarf es keiner gesonderten Qualifikation – Quereinsteiger sind vor allem im journalistischen Bereich häufig anzutreffen, die Gründung im Bereich Kunst ist unkompliziert.

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Solo-Selbstständige: Gewerbe oder Freier Beruf?

Meist sind Kunst- und Medienschaffende als Solo-Selbstständige unterwegs, d. h. haben nur wenig Aufwand mit der Buchführung. Entscheidend ist hier vor allem vorab die Klärung der Frage, ob Sie den freien Berufen zuzurechnen sind oder nicht. Dabei gilt: Je höher der Gebrauchswert von Produkten, desto wahrscheinlicher ist die Einordnung als Kunstgewerbe oder -handwerk. Sind Sie nicht sicher, was für Sie zutreffend ist, konsultieren Sie Künstlersozialkasse (KSK), Berufsverband oder das zuständige Finanzamt. Arbeiten sie überwiegend für nur einen Arbeitgeber, sind Sie möglicherweise eher angestellt und nicht selbstständig tätig.

Freiberufler im Kunst- und Medienbereich kennzeichnen sich aus durch:

  • Entrichtung der Einkommenssteuer
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnungen zur Gewinnermittlung
  • überwiegende Besteuerung mit 7 %-iger Umsatzsteuer
  • Versicherung über die KSK
  • keine Entrichtung von Gewerbesteuern, d. h. kein Gewerbeschein erforderlich

Aufnahme der Geschäftstätigkeit als Künstler

Die Anmeldung der Tätigkeit erfolgt bis spätestens vier Wochen nach Beginn durch die Meldung beim Finanzamt, das Ihnen eine Steuernummer zuteilt. Möglicherweise ist die Kleinunternehmerregelung für Sie sinnvoll – erkundigen Sie sich dazu. Als Künstler sind Sie zudem verpflichtet, sich bei der Künstlersozialkasse zu melden. Hier handelt es sich um eine Pflichtversicherung – wer die Kriterien erfüllt, muss sich dort versichern. Die KSK übernimmt den Arbeitgeberanteil von Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung – und ist damit ein Segen für Sie. Ob Sie Mitglied in einer Berufsgenossenschaft werden müssen, erfahren Sie bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.

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Weitere Informationen zur Kreativwirtschaft

Weitere Informationen zur Kultur- und Kreativwirtschaft bietet die Bundesinitiative Kompetenzzentrum Kultur- und Kreativwirtschaft. Die Regionalbüros kommen dem Dilemma entgegen, dass sich kreative Gründer vielfach nicht durch die klassischen Gründungsvorhaben angesprochen fühlen und richten ihre Aktivitäten entsprechend aus.

Weitere Beratungsangebote:

Freie Berufe

Ein Freiberufler zeichnet sich durch die enge Verknüpfung von Persönlichkeit und beruflicher Selbstständigkeit aus: „Freie Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche, und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.“ (§1, 2 PartGG)

Freier Beruf oder Gewerbe?

Einer der Grundunterschiede, die bei der Gründung darüber entscheiden, ob Sie als Freiberufler oder nicht gelten, ist die Frage nach der Ausübung eines Gewerbes. Die Gewerbeordnung definiert ein Gewerbe als

  • legale Tätigkeit,
  • die mit einer Gewinnabsicht ausgeübt wird,
  • auf Dauer angelegt ist und
  • selbstständig stattfindet.

Das trifft allerdings auch für freie Berufe häufig zu. Weitere Unterscheidungsmöglichkeiten sind deshalb auf Seiten der Freiberufler zu suchen:

  • besondere berufliche Fachkenntnisse
  • Dienstleistungen erbringen hohen Wert für Gemeinschaft
  • haben Entscheidungsfreiheit und Kontrolle über Qualität
  • Honoraren liegen häufig Gebührenordnungen zugrunde.

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Die ausgeübte Tätigkeit ist entscheidend

Es ist nicht immer leicht zu klären, zu welcher Berufsgruppe eine Tätigkeit gehört. Differenziert wird dabei nach Katalogberufen, ähnlichen Berufen und Tätigkeitsberufen. Entscheidend ist dabei stets die ausgeübte Tätigkeit, nicht die Ausbildung. Gründen Sie eine Partnerschaft, muss jeder der Gesellschafter über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen, ansonsten ist die Gemeinschaft automatisch ein Gewerbebetrieb, und auch bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft mit anderen Freiberuflern handelt es sich grundsätzlich um einen Gewerbebetrieb.

  • Katalogberufe nach EstG §18: Heilberufe (Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Tierärzte), Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe (Rechts- und Patentanwälte, Notare, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, Wirtschaftsprüfer), naturwissenschaftliche Berufe (Ingenieure, Architekten, Lotsen) sowie sprach- und informationsvermittelnde Berufe (Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer). Das PartGG ergänzt die Liste um Dipl.-Psychologen, Masseure, Hebammen und Sachverständiger.
  • ähnliche Berufe: Berufe, die den Katalogberufen ähnlich sind, wobei die konkrete berufliche Tätigkeit vergleichbar sein muss.
  • Tätigkeitsberufe: wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten nach Einzelfallprüfung durch das Finanzamt.

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Formalia zur Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit

Einige Berufe unterliegen der Pflicht zur Kammermitgliedschaft oder der Berufsgenossenschaft. Die Mitgliedschaft bei der BG gilt gleichzeitig als gesetzliche Unfallversicherung. Zudem gelten für einige Berufsgruppen Vorgaben des Berufsrechts. Je nach gewählter Rechtsform ist außerdem die Eintragung ins Handels- oder Partnerschaftsregister obligatorisch.

Die Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit erfolgt selbstständig durch die Registrierung beim Finanzamt (formloses Schreiben reicht aus). Das Finanzamt schickt Ihnen dann einen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ zu, in dem Sie Angaben zu Tätigkeiten und erwarteten Einkünften ausfüllen. Nach der Rücksendung erhalten Sie eine Steuernummer zugeteilt. Alternativ können Sie das Formular online ausfüllen und dem Finanzamt zumailen.

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Bei der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für Freiberufler häufig eine Pflichtversicherung, von der Sie sich nicht befreien lassen können. Nur während der ersten drei Jahre der beruflichen Tätigkeit und nur, wenn Sie einen Auftraggeber haben, sind selbstständige Lehrer, Erzieher, Dozenten und alle auf Rechnung arbeitenden Lehrbeauftragten, Pflegepersonen ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, Hebammen, Seelotsen sowie selbstständige Künstler und Publizisten unter Umständen von der Versicherungspflicht befreit. Alle anderen Berufsgruppen können sich freiwillig versichern oder eine private Altersvorsoge abschließen. Hier ist teilweise die Abwicklung über berufsständische Versorgungswerke sowie die Künstlersozialkasse möglich.

Gründung im Handwerk

Nur bei einer entsprechenden Qualifizierung, d. h. dem Vorliegen der Zulassungsvoraussetzung für das Handwerk, können Sie sich in einigen Handwerksberufen selbstständig machen. Die Handwerksordnung unterscheidet nach zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerksberufen sowie handwerksähnlichen Berufen, aus denen sich unterschiedliche Anforderungen für die Gründung im Handwerk ergeben.

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Zulassungspflichtige Handwerksbetriebe

Für gefahrgeneigte und ausbildungsintensive Tätigkeiten wird laut der Handwerksordnung das Absolvieren der Meisterprüfung verlangt, bevor sich ein Handwerker selbstständig machen kann. In der Regel sind das Berufe, deren Ausübung für Laien eine Gefahr für sich und das Umfeld darstellt. Ausnahmen sind möglich. Dann darf ein Handwerker jedoch keine Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Tätigkeiten von Nachbargewerken erledigen. Ein Meister erhält die Ausübungsberechtigung hingegen ohne Probleme, sofern er die Fertigkeiten durch Lehrgänge nachweisen kann. Alternativ stellen Sie sich einen Meister ein und führen den Betrieb ohne eigenen Meisterbrief. Auch Gesellen dürfen zulassungspflichtige Gewerke nach sechsjähriger Berufsausübung (vier Jahre davon in leitender Position) selbstständig ausführen, Ausnahme: Gesundheitshandwerke und Schornsteinfeger. Der Nachweis erfolgt über Arbeitszeugnisse und Stellenbeschreibungen. Über die Erteilung einer Ausübungsberechtigung entscheidet die Handwerkskammer.

Die Meisterprüfung umfasst vier Prüfungsteile:

  • meisterhafte Erledigung von Tätigkeiten
  • fachtheoretische Kenntnisse
  • betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse
  • berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse

Sind die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, besteht die Möglichkeit zur Eintragung in die Handwerksrolle, die von der Handwerkskammer geführt wird. Der Gründer muss dazu persönlich erscheinen und die fällige Gebühr entrichten, Die Bescheinigung über die Eintragung ist wiederum Voraussetzung für die Anmeldung eines Gewerbes. Das Gewerbeamt informiert schließlich Finanzamt und Berufsgenossenschaft.

Mit der Eintragung in die Handwerksrolle beginnt außerdem für zulassungspflichtige Handwerksberufe die Rentenversicherungspflicht. Erst nach Ablauf von 216 Raten kann ein Befreiungsantrag gestellt werden. Von den Beiträgen an die Handwerkskammer sind Gründer für das Jahr der Anmeldung befreit, die beiden Folgejahre zahlen sie die Hälfte der regulären Beiträge. Berücksichtigen Sie die anfallenden Kosten im Kapitalbedarfsplan. Zulassungsfreie Berufe sind von der Versicherungspflicht ausgenommen.

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Zulassungsfreie Handwerke / handwerksähnliche Gewerbe

Ist nicht explizit eine Zulassungsvoraussetzung erforderlich, ist die Gründung ohne Meisterbrief möglich. Auch dürfen Sie hier Leistungen anderer zulassungsfreier Gewerke anbieten, was die Kundenfreundlichkeit der Angebote vergrößert. Der Meisterbrief bleibt jedoch nichtsdestotrotz ein Gütesiegel – viele Selbstständige ohne Meisterbrief schaffen es nicht, von ihrer Selbstständigkeit zu leben. Wettmachen kann dies meist nur ein fest etablierter Kundenstamm oder ein sehr spezialisiertes Angebot.

Vorsicht bei der Gründung im Bereich handwerksähnlicher Dienstleistungen: Schon oft kam es zu Abmahnungen, da die Gründer wesentliche Handwerkstätigkeiten ausführten. Als „einfache Tätigkeit“ gelten nur solche Arbeiten, die ein Berufsanfänger binnen zwei bis drei Monaten erlernen kann.

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Finanzielles und Rechtliches

Banken fühlen Handwerkern vor allem hinsichtlich kaufmännischer Kenntnisse auf den Zahn. Heben Sie entsprechend Ihre kaufmännischen Fähigkeiten hervor. Nutzen Sie – sofern nötig – spezielle Angebote für Existenzgründer, um Ihre Kompetenzen zu verbessern.

Machen Sie sich im Falle einer Gründung im Bau- oder Ausbaubereich vor allem auch mit der Frage vertraut, wann eine Leistung als erbracht gilt, welche Gewährleistungsfristen gelten und wer zur Erteilung von Aufträgen befugt ist. Berücksichtigen Sie in Ihrer Liquiditätsplanung, dass mit Gewährleistungsfristen beispielsweise meist die Einbehaltung von Restbeträgen aus der Auftragssumme einhergeht. Alternativ vermeiden Sie diese durch die Aufnahme von Bankbürgschaften für die Dauer der Gewährleistungsfrist.

Gründungen der Best Ager

Noch sind die meisten Gründer in Deutschland jünger als 44 Jahre, doch: Die Zahl älterer Gründer in Deutschland steigt an, Gründungen der Best Ager sind auf dem Vormarsch.

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Das größte Plus von Gründern „im besten Alter“ ist wohl der reichhaltige Erfahrungsschatz, auf den sie zurückgreifen können. Neben dem fachlichen Know-how ist nicht selten die soziale und/oder kommunikative Kompetenz weitaus ausgeprägter als bei jungen Gründern. Sie wissen besser um ihre eigenen Stärken und Schwächen, sind zielgerichteter und verfügen nicht selten über eine größere Summe Eigenkapital. Ältere Gründer verfolgen neben wirtschaftlichen Zielen häufig auch soziale und gesellschaftliche und sind häufiger im Bereich sozialer Unternehmungen zu finden. Am stärksten vertreten sind bei älteren Gründern der Dienstleistungsbereich, Unternehmensberatung, Werbung oder freie Gründungen als Architekten und Ingenieure. Doch bei allen Vorteilen – problematisch gestaltet sich die Finanzierung über Kredite – hier ist unbedingt an eine Nachfolge zu denken, jemand, der im Zweifelsfall den Kredit übernimmt. Denken Sie gegebenenfalls über eine Teamgründung nach – nicht zuletzt dann, wenn Ihr Wissen veraltet ist oder es an kaufmännischem Know-how mangelt.

Nach dem Erreichen des Regelrentenalters und Bezug einer Regelrente, dürfen Sie unbegrenzt im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit hinzuverdienen. Renten, die vor Erreichen der Altersgrenze gezahlt werden sowie Erwerbsminderungsrenten begrenzen den monatlichen Zuverdienst auf 450 €.

Vor allem Arbeitnehmer, die mehrere Jahre in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, sollten sich Gedanken über eine freiwillige Weiterversicherung machen. Diesen Antrag stellen Sie bis zu drei Monate nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit.

Gründer mit Migrationshintergrund

Jede vierte Gründung in Deutschland erfolgt durch Menschen mit Migrationshintergrund. Das wirtschaftliche Volumen der Gründer mit Migrationshintergrund ist immens, groß ist häufig der Wunsch nach Selbstständigkeit.

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Vorsicht: Nicht alle Formen des Aufenthaltsstatus oder der Erwerbstätigkeit erlauben eine selbstständige Tätigkeit. Mit der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG gehen hingegen keinerlei Einschränkungen einher.

  • Seit 2012 ist die Anerkennung ausländischer Abschlüsse möglich.
  • Innerhalb der EU gilt für die zeitlich begrenzte Ausübung der Tätigkeit die Niederlassungsfreiheit. Wer sich dauerhaft in Deutschland mit einem Betrieb ansiedeln möchte, benötigt jedoch ein Gutachten der zuständigen HwK.
  • Während der Antragstellung nehmen eventuell verschiedene Behörden Kontakt mit Ihnen auf, entscheidungsbefugt ist jedoch ausschließlich die Ausländerbehörde.
  • Legen Sie zum Nachweis Ihres wirtschaftlichen Hintergrundes Nachweise über Kapital und Kapitalbedarf, Ertragsvorschau, Vertragsentwürfe, ein unternehmerisches Konzept und einen Lebenslauf vor.
  • Vermeiden Sie vertragliche Verpflichtungen vor der Erlaubniserteilung oder ergänzen Sie Verträge um die Klausel, dass der Vertrag nur wirksam mit der Erlaubniserteilung durch die Ausländerbehörde ist.