Mit der Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses gelten einige Rechte und Pflichten von Azubis. Natürlich ist nicht nur dieser an Regeln gebunden – auch der Ausbilder muss sich an einige Vorgaben halten.
Rechtliche Grundlagen
Es gibt exakte gesetzliche Vorgaben, was ein Azubi darf – und was nicht. Diese finden sich in verschiedenen Regelwerken:
- Berufsbildungsgesetz BBiG (§13)
- Handwerksordnungen
- Jugendarbeitsschutzgesetz
- Ausbilder-Eignungsverordnung
- Arbeitszeitgesetz
Die konkrete Ausgestaltung der Rechte und Pflichten wird im Ausbildungsvertrag festgehalten.
Rechte von Azubis
Vergütung | Azubis haben ein Anrecht auf eine angemessene Ausbildungsvergütung |
Ausbildungsmittel | kostenlose Ausbildungsmittel, wie zum Beispiel Werkzeuge, die der Ausbildungsbetrieb zur Verfügung stellen muss |
Freistellung | Der Azubi hat ein Grundrecht auf die Freistellung zum Besuch des Berufsschulunterrichtes |
Ausbildungsziel | Der Azubi muss nur die Aufgaben erledigen, die seinem Ausbildungsziel dienen – private Besorgungen für den Chef oder das Reinigen der Toiletten gehören definitiv nicht dazu! |
Kündigungsrecht | Azubis haben besondere Kündigungszeiten von vier Wochen |
Zeugnis | Ein Azubi hat Anrecht auf ein Zeugnis zum Ende seiner Ausbildung |
Vertretung | Der Ausbildungsbetrieb muss unter bestimmten Voraussetzungen eine Jugend- und Auszubildendenvertretung bilden, die die Interessen der Jugendlichen vertritt. |
Urlaub | Der Azubi hat das Recht auf einen möglichst zusammenhängenden Urlaub. |
Arbeitszeiten | Bestimmte gesetzliche Regelungen zu Arbeitszeiten dürfen nicht überschritten werden. Diese sind im Arbeitszeitgesetz und gegebenenfalls dem Jugendschutzgesetz verankert und werden um gewerkschaftliche Tarifverträge ergänzt. |
Pausen | Während der Arbeitszeit gelten Pausen, die jeweils mindestens 15 Minuten lang sein müssen. Bereitschaftsdienst innerhalb der Pausenzeit ist nicht zulässig. |
Pflichten von Azubis
Lernpflicht | Der Azubi muss sich darum bemühen, die Ausbildung erfolgreich abzuschließen. |
Sorgfaltspflicht | Alle Tätigkeiten in Schule und Beruf müssen ordentlich und zuverlässig ausgeführt werden. |
Teilnahmepflicht | Der Azubi hat eine Teilnahmepflicht am Besuch der Berufsschule. Dazu gehört auch das Führen eines Berichtsheftes als Ausbildungsnachweis. |
Anweisungen | Der Azubi muss den Anweisungen des Ausbilders Folge leisten und Aufgaben erfüllen. |
Betriebsordnung | Der Azubi muss die Betriebsordnung einhalten. Sieht diese z. B. bestimmte Schutzkleidung vor, ist diese zu tragen. |
Bewahrungspflicht | Der Azubi muss sorgsam mit den Arbeitsmaterialien umgehen. |
Schweigepflicht | Der Azubi darf Betriebsgeheimnisse nicht preisgeben. |
Krankmeldung | Kann der Azubi die Arbeit krankheitsbedingt nicht aufsuchen, ist er zur Vorlage einer ärztlichen Krankmeldung verpflichtet. |
Erholungspflicht | Der Azubi ist verpflichtet, in seinem Urlaub jede dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit zu unterlassen. |
Benachrichtigungspflicht | Bleibt der Azubi dem Berufsschulunterricht, der betrieblichen Ausbildung oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen fern, muss er den Betrieb davon unterrichten. |
Zwischenprüfung | Auf dem Weg zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung muss der Azubi an der Zwischenprüfung teilnehmen. |
Stolperstein Krankschreibung
Bei der Krankmeldung sind einige Dinge zu beachten, um unangenehme Konsequenzen zu vermeiden:
- Vorlage der Krankmeldung beim Arbeitgeber: Ist ein Azubi nicht in der Lage arbeiten zu gehen, muss er dies dem Arbeitgeber unmittelbar mitteilen und auch die voraussichtliche Dauer der Erkrankung nennen. Er braucht dabei weder Gründe noch die Diagnose des Arztes nennen. Der Arbeitgeber darf keinen Druck zur Rückkehr des Azubis ausüben, sondern muss diesen in Ruhe lassen.
- Dauert die Krankheit an, so ist spätestens am vierten Arbeitstag ein ärztliches Attest vorzulegen. Nach einer besonderen Vereinbarung zwischen Azubi und Arbeitgeber kann letzter eine Krankmeldung bereits ab dem ersten Tag verlangen.
- Der Azubi erhält beim Arzt zwei Formulare. Das eine gibt er dem Arbeitgeber, das andere erhält die Krankenkasse.
- Fällt ein Krankheitstag auf die Berufsschule muss diese vor Unterrichtsbeginn informiert werden. Auch der Betrieb ist in einem solchen Fall zu informieren.
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Diese besteht für die Dauer von sechs Wochen durch den Arbeitgeber. Danach greift bei anhaltender Krankheit das Krankengeld der Krankenkasse.
- Der Azubi hat das Recht auf eine freie Arztwahl. Nur bei auffällig häufigen Fehltagen an Brückentagen kann der medizinische Dienst der Krankenkasse hinzugezogen werden.
- Erkrankt der Azubi im Urlaub, kann er für die entsprechenden Tage eine Krankmeldung vorlegen. Die Urlaubstage bleiben für diesen Fall bestehen.
- Während seiner Krankheit darf der Azubi nichts tun, das seine Heilung behindert. Was erlaubt ist, hängt damit sehr von der Krankheit ab.