Mit der Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses gelten einige Rechte und Pflichten von Auszubildenden. Natürlich sind nicht nur diese an Regeln gebunden – auch der oder die Ausbilder:in muss sich an einige Vorgaben halten.

Rechtliche Grundlagen
Es gibt exakte gesetzliche Vorgaben, was ein:e Auszubildende:r darf – und was nicht. Diese finden sich in verschiedenen Regelwerken:
- Berufsbildungsgesetz BBiG (§13)
- Handwerksordnungen
- Jugendarbeitsschutzgesetz
- Ausbilder-Eignungsverordnung
- Arbeitszeitgesetz
Die konkrete Ausgestaltung der Rechte und Pflichten wird im Ausbildungsvertrag festgehalten.
Rechte von Auszubildenden
Vergütung | Azubis haben ein Anrecht auf eine angemessene Ausbildungsvergütung |
Ausbildungsmittel | kostenlose Ausbildungsmittel, wie zum Beispiel Werkzeuge, die der Ausbildungsbetrieb zur Verfügung stellen muss |
Freistellung | Der oder die Auszubildende hat ein Grundrecht auf die Freistellung zum Besuch des Berufsschulunterrichtes |
Ausbildungsziel | Der oder die Auszubildende muss nur die Aufgaben erledigen, die dem Ausbildungsziel dienen – private Besorgungen für den Chef oder das Reinigen der Toiletten gehören definitiv nicht dazu! |
Kündigungsrecht | Auszubildende haben besondere Kündigungszeiten von vier Wochen |
Zeugnis | Ein:e Auszubildende:r hat Anrecht auf ein Zeugnis zum Ende seiner Ausbildung |
Vertretung | Der Ausbildungsbetrieb muss unter bestimmten Voraussetzungen eine Jugend- und Auszubildendenvertretung bilden, die die Interessen der Jugendlichen vertritt. |
Urlaub | Ein:e Auszubildende:r hat das Recht auf einen möglichst zusammenhängenden Urlaub. |
Arbeitszeiten | Bestimmte gesetzliche Regelungen zu Arbeitszeiten dürfen nicht überschritten werden. Diese sind im Arbeitszeitgesetz und gegebenenfalls dem Jugendschutzgesetz verankert und werden um gewerkschaftliche Tarifverträge ergänzt. |
Pausen | Während der Arbeitszeit gelten Pausen, die jeweils mindestens 15 Minuten lang sein müssen. Bereitschaftsdienst innerhalb der Pausenzeit ist nicht zulässig. |

Pflichten von Auszubildenden
Lernpflicht | Der oder die Auszubildende muss sich darum bemühen, die Ausbildung erfolgreich abzuschließen. |
Sorgfaltspflicht | Alle Tätigkeiten in Schule und Beruf müssen ordentlich und zuverlässig ausgeführt werden. |
Teilnahmepflicht | Der oder die Auszubildende hat eine Teilnahmepflicht am Besuch der Berufsschule. Dazu gehört auch das Führen eines Berichtsheftes als Ausbildungsnachweis. |
Anweisungen | Der oder die Auszubildende muss den Anweisungen des Ausbilders oder der Ausbilderin Folge leisten und Aufgaben erfüllen. |
Betriebsordnung | Auszubildende müssen die Betriebsordnung einhalten. Sieht diese z. B. bestimmte Schutzkleidung vor, ist diese zu tragen. |
Bewahrungspflicht | Er oder sie muss sorgsam mit den Arbeitsmaterialien umgehen. |
Schweigepflicht | Ein:e Auszubildende:r darf Betriebsgeheimnisse nicht preisgeben. |
Krankmeldung | Kann ein:e Auszubildende:r die Arbeit krankheitsbedingt nicht aufsuchen, ist er zur Vorlage einer ärztlichen Krankmeldung verpflichtet. |
Erholungspflicht | Der oder die Auszubildende ist verpflichtet, in seinem Urlaub jede dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit zu unterlassen. |
Benachrichtigungspflicht | Bleibt er oder sie dem Berufsschulunterricht, der betrieblichen Ausbildung oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen fern, muss der oder die Auszubildende den Betrieb davon unterrichten. |
Zwischenprüfung | Auf dem Weg zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung muss ein:e Auszubildende:r an der Zwischenprüfung teilnehmen. |

Stolperstein Krankschreibung
Bei der Krankmeldung sind einige Dinge zu beachten, um unangenehme Konsequenzen zu vermeiden:
- Vorlage der Krankmeldung beim Arbeitgeber: Ist ein:e Auszubildende:r nicht in der Lage arbeiten zu gehen, muss er dies dem Arbeitgeber unmittelbar mitteilen und auch die voraussichtliche Dauer der Erkrankung nennen. Er oder sie braucht dabei weder Gründe noch die Diagnose des Arztes oder der Ärztin zu nennen. Der Arbeitgeber darf keinen Druck zur Rückkehr ausüben, sondern muss den oder die Auszubildende:n in Ruhe lassen.
- Seit dem 01. Januar 2023 ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für gesetzlich Versicherte digital. Die Arztpraxis übermittelt die Krankschreibung elektronisch an die Krankenkasse. Arbeitgeber rufen die Krankschreibung dann digital bei der Krankenkasse ab, die versicherte Person erhält einen Papierausdruck für die Unterlagen.
- Privat versicherte Auszubildende erhalten weiterhin drei Formulare (für die Krankenkasse, den Arbeitgeber und sich selbst), die sie eigenständig an die zuständigen Stellen weiterleiten müssen.
- Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist wie bisher auch ab dem 4. Tag verpflichtend. Arbeitgeber haben das Recht, diese bereits ab dem ersten Krankheitstag einzufordern.
- Fällt ein Krankheitstag auf die Berufsschule, muss diese vor Unterrichtsbeginn informiert werden. Auch der Betrieb ist in einem solchen Fall zu informieren.
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Diese besteht für die Dauer von sechs Wochen durch den Arbeitgeber. Danach greift bei anhaltender Krankheit das Krankengeld der Krankenkasse.
- Ein Auszubildede:r hat das Recht auf eine freie Arztwahl. Nur bei auffällig häufigen Fehltagen an Brückentagen kann der Medizinische Dienst der Krankenkasse hinzugezogen werden.
- Erkrankt ein:e Auszubildende:r im Urlaub, kann er oder sie für die entsprechenden Tage eine Krankmeldung vorlegen. Die Urlaubstage bleiben für diesen Fall bestehen.
- Während einer Krankheit darf ein:e Auszubildende:r nichts tun, das die Heilung behindert. Was erlaubt ist, hängt damit sehr von der Krankheit ab.