Krankenversicherung für Selbstständige

Als Selbständiger haben Sie die Wahl, ob Sie sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern. In jedem Fall muss die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit der Krankenkasse gemeldet werden – auch, ob diese Haupt- oder nebenberuflich erfolgt. Infos zur Krankenversicherung für Selbstständige.

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Höhe der Beiträge

Für die Beitragshöhe sind der zeitliche Rahmen sowie die voraussichtliche Höhe der Einnahmen (Einkommen sowie Einnahmen durch Vermietung, Kapitalerträge etc.) erforderlich. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt aktuell bei 4.237,50 € – alles, was Sie monatlich darüber hinaus verdienen, bleibt bei der Beitragsberechnung unberücksichtigt. Bei privaten Krankenversicherungen gibt es Basistarife, deren Leistungsumfang mit dem der gesetzlichen Krankenkassen vergleichbar ist. Sind Sie häufig im Ausland tätig, ist außerdem der Abschluss einer Auslands-Krankenversicherung wichtig.

Es besteht die Möglichkeit, sich für den Fall einer Erkrankung durch Krankengeld abzusichern. Der Beitragssatz dafür liegt aktuell 0,6 % über der Krankenversicherung. Alternativ besteht die Option einer zusätzlich Krankentagegeld-Versicherung bei einer privaten Versicherung. Die Pflegeversicherung hingegen ist fest mit der Krankenversicherung verknüpft – hier haben nur Privatversicherte die Möglichkeit zu kombinieren.

Ausnahmen beim Gründungszuschuss und Teilzeitselbstständigen

Existenzgründer, die einen Gründungszuschuss erhalten, unterliegen Sonderregeln: Hier liegt eine Mindestbemessungsgrenze von 1.452,50 € vor, die alle Einnahmen und auch den Gründungszuschuss impliziert (ausschließlich der 300 €, die zur sozialen Sicherung vorgesehen sind).

Teilzeitselbstständige mit einem monatlichen Einkommen unter 415 € dürfen beitragsfrei in der Versicherung bleiben.

Die Entscheidung, in eine private Krankenkasse zu wechseln, sollte sorgfältig überdacht sein – haben Sie gewechselt, können Sie im Rahmen der beruflichen Selbstständigkeit nicht mehr in eine gesetzliche Versicherung zurückkehren. Aufgrund steigender, altersabhängiger Beiträge kann die private Krankenversicherung im Alter zu einer Existenzbedrohung werden.

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Künstlersozialkasse und berufsständische Versorgungswerke

Über die Künstlersozialkasse  können bzw. müssen sich Künstler und Publizisten gesetzlich renten-, kranken- und pflegeversichern – wer die Voraussetzungen zur Aufnahme in die KSK erfüllt, ist versicherungspflichtig. Die KSK tritt dabei wie ein Arbeitgeber auf, der den Arbeitgeberanteil der Versicherungen übernimmt – Ihr Vorteil: Ihr Eigenanteil sinkt etwa auf die Hälfte. Die finanziellen Mittel stammen dabei aus der Künstlersozialabgabe (Verwertungsunternehmen von publizistischen und künstlerischen Leistungen leisten Abgaben) und Zuschüssen.

Angehörige verkammerter freier Berufe sind von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und müssen sich eigenständig in berufsständischen Versorgungswerken versichern. Die Beiträge zur berufsständischen Versorgung werden analog zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich gefördert (www.abv.de).

Zusätzliche Versorgungswerke wie die Versorgungsanstalten der Deutschen Bühnen und der Deutschen Kulturorchester oder das Versorgungswerk der Presse ermöglichen den Mitgliedern neben der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersvorsorge.