Freie Berufe

Ein Freiberufler zeichnet sich durch die enge Verknüpfung von Persönlichkeit und beruflicher Selbstständigkeit aus: „Freie Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche, und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.“ (§1, 2 PartGG)

Freier Beruf oder Gewerbe?

Einer der Grundunterschiede, die bei der Gründung darüber entscheiden, ob Sie als Freiberufler oder nicht gelten, ist die Frage nach der Ausübung eines Gewerbes. Die Gewerbeordnung definiert ein Gewerbe als

  • legale Tätigkeit,
  • die mit einer Gewinnabsicht ausgeübt wird,
  • auf Dauer angelegt ist und
  • selbstständig stattfindet.

Das trifft allerdings auch für freie Berufe häufig zu. Weitere Unterscheidungsmöglichkeiten sind deshalb auf Seiten der Freiberufler zu suchen:

  • besondere berufliche Fachkenntnisse
  • Dienstleistungen erbringen hohen Wert für Gemeinschaft
  • haben Entscheidungsfreiheit und Kontrolle über Qualität
  • Honoraren liegen häufig Gebührenordnungen zugrunde.

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Die ausgeübte Tätigkeit ist entscheidend

Es ist nicht immer leicht zu klären, zu welcher Berufsgruppe eine Tätigkeit gehört. Differenziert wird dabei nach Katalogberufen, ähnlichen Berufen und Tätigkeitsberufen. Entscheidend ist dabei stets die ausgeübte Tätigkeit, nicht die Ausbildung. Gründen Sie eine Partnerschaft, muss jeder der Gesellschafter über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen, ansonsten ist die Gemeinschaft automatisch ein Gewerbebetrieb, und auch bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft mit anderen Freiberuflern handelt es sich grundsätzlich um einen Gewerbebetrieb.

  • Katalogberufe nach EstG §18: Heilberufe (Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Tierärzte), Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe (Rechts- und Patentanwälte, Notare, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, Wirtschaftsprüfer), naturwissenschaftliche Berufe (Ingenieure, Architekten, Lotsen) sowie sprach- und informationsvermittelnde Berufe (Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer). Das PartGG ergänzt die Liste um Dipl.-Psychologen, Masseure, Hebammen und Sachverständiger.
  • ähnliche Berufe: Berufe, die den Katalogberufen ähnlich sind, wobei die konkrete berufliche Tätigkeit vergleichbar sein muss.
  • Tätigkeitsberufe: wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten nach Einzelfallprüfung durch das Finanzamt.

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Formalia zur Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit

Einige Berufe unterliegen der Pflicht zur Kammermitgliedschaft oder der Berufsgenossenschaft. Die Mitgliedschaft bei der BG gilt gleichzeitig als gesetzliche Unfallversicherung. Zudem gelten für einige Berufsgruppen Vorgaben des Berufsrechts. Je nach gewählter Rechtsform ist außerdem die Eintragung ins Handels- oder Partnerschaftsregister obligatorisch.

Die Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit erfolgt selbstständig durch die Registrierung beim Finanzamt (formloses Schreiben reicht aus). Das Finanzamt schickt Ihnen dann einen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ zu, in dem Sie Angaben zu Tätigkeiten und erwarteten Einkünften ausfüllen. Nach der Rücksendung erhalten Sie eine Steuernummer zugeteilt. Alternativ können Sie das Formular online ausfüllen und dem Finanzamt zumailen.

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Bei der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für Freiberufler häufig eine Pflichtversicherung, von der Sie sich nicht befreien lassen können. Nur während der ersten drei Jahre der beruflichen Tätigkeit und nur, wenn Sie einen Auftraggeber haben, sind selbstständige Lehrer, Erzieher, Dozenten und alle auf Rechnung arbeitenden Lehrbeauftragten, Pflegepersonen ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, Hebammen, Seelotsen sowie selbstständige Künstler und Publizisten unter Umständen von der Versicherungspflicht befreit. Alle anderen Berufsgruppen können sich freiwillig versichern oder eine private Altersvorsoge abschließen. Hier ist teilweise die Abwicklung über berufsständische Versorgungswerke sowie die Künstlersozialkasse möglich.