Personalabbau

Mitarbeiter zu entlassen, ist immer eine undankbare Aufgabe, doch manchmal der einzige Weg, den Bestand des Unternehmens zu sichern. Prüfen Sie alle Möglichkeiten einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, bevor Sie Kündigungen aussprechen. Bleiben Sie beim Personalabbau fair. Und beachten Sie die Formalitäten wie Schriftform und Kündigungsfristen.

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Gesetzliche Kündigungsfristen

Grundsätzlich gelten die Kündigungsfristen für alle Mitarbeiter, die länger als sechs Monate Teil des Unternehmens sind. Ausnahmen gibt es nur für Kleinbetriebe mit weniger als fünf Vollzeitbeschäftigten (exklusive Auszubildende). Hier können Arbeitnehmer unter Einhaltung der Kündigungsfristen jederzeit gekündigt werden. Für alle andren Unternehmen muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein, d. h. entweder in der Person des Arbeitnehmers oder dessen Verhalten oder durch betriebliche Erfordernisse unumgänglich sein. Liegt kein Tarifvertrag vor, liegen die Kündigungsfristen bei einer einheitlichen gesetzlichen Mindestkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

Mit steigender Betriebszugehörigkeit steigen die Fristen (nur für den Arbeitgeber, sofern keine gesonderten Vereinbarungen getroffen werden) an:

  • 2 Jahre Betriebszugehörigkeit: 1 Monat zum Monatsende
  • 5 Jahre Betriebszugehörigkeit: 2 Monate zum Monatsende
  • 8 Jahre Betriebszugehörigkeit: 3 Monate zum Monatsende
  • 10 Jahre Betriebszugehörigkeit: 4 Monate zum Monatsende
  • 12 Jahre Betriebszugehörigkeit: 5 Monate zum Monatsende
  • 15 Jahre Betriebszugehörigkeit: 6 Monate zum Monatsende
  • 20 Jahre Betriebszugehörigkeit: 7 Monate zum Monatsende

Mit einer Kündigung einher geht für den Arbeitgeber die Pflicht zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses.

Besonderheiten bei Kündigungen

Eine fristlose Kündigung ist nur in sehr besonders schwerwiegenden Fällen möglich. Schwerbehinderte, werdende Mütter und Mütter in Elternzeit genießen hier einen besonderen Schutz.

Einer verhaltensbedingten Kündigung muss zwingend eine Abmahnung vorausgehen – eine deutliche Rüge des Arbeitgebers, die bei einem erneuten Fehlverhalten weitere Konsequenzen androht. Ausnahmen gibt es nur bei schwerem Vertrauensbruch, schweren Störungen im Bereich des betrieblichen Zusammenlebens, Fruchtlosigkeit bisheriger Abmahnungen oder einem Verhalten, bei welchem dem Arbeitnehmer klar war, dass es nicht ohne Konsequenz bleiben wird.

Abmahnung

Um wirksam zu sein, muss eine Abmahnung folgende Bestandteile enthalten:

  • kurze Beschreibung des konkreten Fehlverhaltens unter Angabe von Datum, Ort und Zeit
  • Hinweis auf die Vertragswidrigkeit des Verhaltens und die Aufforderung, künftig das vertragswidrige Verhalten einzustellen
  • Androhung, dass im Wiederholungsfalle mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen ist.

Es empfiehlt sich in jedem Fall die Schriftform. Nach der Abmahnung muss der Arbeitnehmer mindestens vier Wochen Zeit für eine Verbesserung seines Verhaltens eingeräumt bekommen.

Anstelle einer Kündigung kann auch ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden, der das Arbeitsverhältnis in gegenseitigen Einvernehmen aufhebt.