Arbeitslosen- und Berufsunfähigkeitsversicherung für Gründer

Ist ein Gründer über einen längeren Zeitraum nicht erwerbsfähig, fehlt es meist an einer ausreichenden finanziellen Absicherung. Unter Umständen empfiehlt sich hier eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Gründer.

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Abschluss einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung

Die freiwillige Arbeitslosenversicherung muss spätestens drei Monate nach Aufnahme der Selbstständigkeit bei der Agentur für Arbeit beantragt werden und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen:

  • Innerhalb der letzten 24 Monate muss für mindestens 12 Monate ein Versicherungsverhältnis bestanden haben.
  • Der Antragsteller muss unmittelbar vor der Selbstständigkeit Arbeitslosengeld erhalten haben (Dauer egal).
  • Die wöchentliche Arbeitszeit der Selbstständigkeit beträgt mindestens 15 Wochenstunden
  • Der Antragsteller darf nicht grundsätzlich versicherungsfrei sein (Beamter, Richter).

Der Beitragssatz liegt aktuell bei 3 %, Gründer zahlen ab Gründungsdatum bis zum Ende des Folgejahres nur die Hälfte. Scheitert Ihre Unternehmung, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Bezugsdauer ist abhängig von der Dauer, in der sie in den letzten beiden Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eingezahlt haben. Die Höhe der Leistung richtet sich nach einem fiktiven Gehalt.

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Berufsunfähigkeitsversicherung/Erwerbsminderungsrente

Können Sie Ihrem bisher ausgeübten Beruf aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht mehr nachgehen, greift die private Berufsunfähigkeitsversicherung für Gründer. Sie ergänzt das Vorsorgepaket von privater Lebens- und Rentenversicherung. Die Zahlung der Raten sollte entsprechend so gewählt sein, dass ein fließender Übergang zur Rentenzahlung gegeben ist. Zudem ist ein Staffelsystem sinnvoll, das bereits bei einer 25 %-igen Berufsunfähigkeit einsetzt.

Zusätzlich ist eventuell eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente fällig. Diese zahlt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer – unabhängig von seinem zuletzt ausgeübten Beruf – keinerlei Tätigkeiten mehr nachgehen kann. Sind weniger als drei Stunden tägliche Arbeitszeit möglich, wird die volle Rente fällig, bei einer möglichen Arbeitsbelastung von drei bis sechs Stunden täglich die halbe Rente. Die Zahlung ist in der Regel auf drei Jahre befristet und wird nur auf Antragstellung bei anhaltender Erwerbsunfähigkeit fortgesetzt.