Öffentliches Auftragswesen

In manchen Branchen und bei städtischen Vorhaben ist die Vergabe für öffentliche Ausschreibungen vorgeschrieben, damit alle Anbieter die gleichen Chancen haben, um an einen solchen Auftrag zu kommen. Der Bereich öffentliches Auftragswesen zeichnet sich im Wesentlichen durch enge gesetzliche Rahmenbedingungen aus.

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öffentliches Auftragswesen – die Regelungen

Generieren Sie Ihre Aufträge über öffentliche Ausschreibungen, sind in der Regel zahlreiche Vorschriften relevant. Deutschlandweit gelten

  • Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
  • Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A)
  • Allgemeine Vertragsbedingungen für die Durchführung von Leistungen (VOL/B)
  • Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
  • Sektorenverordnung (SektVO)
  • Verteidigungs- und Sicherheitsvergaberichtlinie (VSVgV)
  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
  • Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV)
  • Bevorzugtenrichtlinien für Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge, Verfolgte, Evakuierte, Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten

Darüber hinaus gibt es weitere länderspezifische Regelungen, die Sie beachten müssen. Gesonderte Richtlinien gelten außerdem für europäische Auftragsvergaben:

  • Richtlinie 2014/24/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge
  • Sektorenrichtlinie (SKR) für Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
  • Richtlinie 2009/81 Verteidigungsrichtlinie
  • Richtlinie 2007/66/EG zur Änderung der Vergabenachprüfungsordnung
  • Richtlinie 2014/23/EU zur Vergabe von Konzessionen

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Vergabeverfahren

Entsprechend unterscheiden sich die Vergabeverfahren:

  • nationales Vergabeverfahren
  • europaweites Vergabeverfahren

Welches Verfahren genutzt wird, entscheidet sich nach der Bestimmung der Leistungsart sowie der Schätzung des Gesamtauftragswertes (netto).  Übersteigt der Schwellenwert die Höchstsumme, erfolgt eine europaweite Ausschreibung.

Tabelle: Vergabeverfahren im Vergleich

oberste und obere Bundesbehörden und vergleichbare Bundeseinrichtungen andere öffentliche Auftraggeber i.S.d. § 98 GWB
Lieferleistungen 133.000 € 206.000 €
Forschungs- und Entwicklungsleistungen 206.000 € 206.000 €
Dienstleistungen des Anhangs IB 206.000 € 206.000 €
übrige Dienstleistungen 133.000 € 206.000 €
Bauleistungen 5.150.000 € 5.150.000 €

Wahl des Vergabeverfahrens

Ein öffentlicher Auftraggeber kann die Vergabeart nicht frei wählen, sondern muss eine vorgegebene Hierarchie befolgen:

  • öffentliche Ausschreibung
  • beschränkte Ausschreibung
  • freihändige Vergabe

Nur wenn nicht öffentlich ausgeschrieben werden kann, darf eine beschränkte Ausschreibung erfolgen. Mit beiden Verfahren geht die Einhaltung bestimmter Fristen einher. Der Unterschied liegt jedoch in der Zahl der Bieter, die im öffentlichen Verfahren unbegrenzt, im beschränkten Verfahren holt der Auftraggeber eine begrenzte Anzahl von Angeboten nach individueller Aufforderung ein. Diesem vorangestellt ist jedoch in jedem Fall ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb.

Bei der freihändigen Vergabe fordert der Auftraggeber mindestens drei Bewerber zur Abgabe eines Angebotes auf. Die Durchführung dieses Verfahrens ist jedoch nur in Ausnahmefällen möglich.

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Sorgfältige Kalkulation

Für Sie als potenziellen Auftragnehmer ist es wichtig, bei der Abgabe des Angebotes sorgfältig zu kalkulieren, da die angegebenen Preise bindend sind. Es hilft Ihnen nicht, wenn Sie den Auftrag erhalten, sich das Geschäft jedoch als Verlust entpuppt.