Arbeitsmodelle

Überlegen Sie sich genau, welches Personal Sie benötigen, wie die Stellen zu besetzen sind und welche Anforderungen sowohl körperlicher als auch geistiger Natur notwendig sind, um Ihr Unternehmen weiter voranzutreiben. Erstellen Sie einen Personalbedarfsplan für die ersten drei Jahre. Die Kosten für das Personal berücksichtigen Sie in Ihrer Finanzplanung – Lohnnebenkosten liegen bei mindestens 20 % des Bruttolohns. Verschiedene Arbeitsmodelle im Überblick.

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Arbeitszeitmodelle

Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (450 €-Job): Sie als Arbeitgeber zahlen einen festgelegten Betrag in die Krankenversicherung des Mitarbeiters sowie eine Abgabe an die Rentenkasse und eine Pauschalsteuer für Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Dieser liegt aktuell bei 30 % der Lohnkosten: 15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung, 2 % Pauschalsteuer für Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (bei haushaltsnahen Dienstleistungen 5 %, 5 % und 2 %). Schwankt das Arbeitsaufkommen, entscheidet der Durchschnittswert nach zwölf Monaten darüber, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt. Achtung: Auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld fallen unter den Maximalbetrag.

Sie legen am Jahresende der Knappschaft Bahn See zu jedem Beschäftigungsverhältnis eine Abrechnung vor – im schlimmsten Fall wird die Beschäftigung als versicherungspflichtig eingestuft (allgemein ist die Toleranzgrenze jedoch hoch). Minijobber unterliegen seit 2013 der Rentenversicherungspflicht, eine Befreiung ist durch eine schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber möglich. Übt ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs aus, werden die Jobs addiert, d. h. sie sind sozialversicherungspflichtig, eine einzelne geringfügige Beschäftigung neben dem Hauptjob ist sozialversicherungsfrei.

Niedriglohn-Job (450-850 €): Die Besonderheit des Midi-Jobs: Der Arbeitgeber zahlt die vollen Sozialversicherungsbeiträge, d. h. für die Krankenkasse maximal einen Anteil von 21 % bei linearem Anstieg. Ansonsten ist alles wie beim Mini-Job.

Kurzfristige Beschäftigung: Die Tätigkeit ist begrenzt drei Monate Arbeitszeit beziehungsweise 70 Arbeitstage im Kalenderjahr. Egal, wie hoch das Einkommen ist – bei kurzfristigen Beschäftigungen fallen keine Pauschalbeträge für die Sozialversicherung an, jedoch besteht Steuerpflicht. Die Abrechnung erfolgt über Lohnsteuerkarte oder durch eine Pauschalversteuerung von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

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Teilzeitkräfte: Die Mitarbeiter unterscheiden sich von Vollzeitkräften durch die geringere Wochenarbeitszeit und bieten dementsprechend Kostenvorteile gegenüber Vollzeitkräften. Der Vorteil: Die Arbeitskraft wächst mit dem Umsatz zusammen mit. In Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern steht den Angestellten die Inanspruchnahme von Teilzeitmodellen gesetzlich zu, sofern der Arbeitsvertrag länger als sechs Monate besteht.

Befristete Anstellung: Teilzeit, Vollzeit, als Schwangerschaftsvertretung oder projektbezogen ist möglich. Die Beendigung des Arbeitsverhältnis erfordert keine gesonderte Kündigung, sondern endet automatisch. Die Befristung ist für maximal zwei Jahre möglich. Auch hier besteht Anmeldepflicht bei der Minijobzentrale.

Zeitarbeit: Der Arbeitnehmer ist bei der Zeitarbeitsfirma fest angestellt und wird Ihrem Betrieb gegen Rechnung überlassen. Vorteil: Sie haben keine Lohnnebenkosten oder zahlen Urlaubsgeld, sondern nur einen vertraglich festgelegten Stundensatz.

Freie Mitarbeiter sind gleichzeitig für andere Kunden tätig. Sie stellen ihre Arbeitsleistung gegen Rechnung zur Verfügung, sodass hier keine Nebenkosten für Sie als Arbeitgeber anfallen. Der Vorteil: Beide bleiben selbstständig, profitieren für den Rahmen eines Projektes jedoch voneinander. Bei Kooperationen ergeben sich zudem bestenfalls Synergien, Ressourcenbündelungen und eine Risikominimierung. Vorsicht: Ist ein Mitarbeiter für einen längeren Zeitraum nur für Sie tätig, stellen Sie ihm einen festen Arbeitsplatz zur Verfügung oder besteht zu festen Zeiten Anwesenheitspflicht liegt möglicherweise eine sogenannte Scheinselbstständigkeit vor. Ermittelt die Rentenversicherung eine solche Scheinselbstständigkeit, zahlen Sie alle Sozialleistungen nach (den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil!).

Vollzeitmitarbeiter: Sie stellen Mitarbeiter fest und unbefristet ein. Die Grundlage bildet ein schriftlicher Arbeitsvertrag, Sie zahlen Gehalt und Lohnnebenkosten.

Detaillierte, verbindliche Informationen liefern zum Thema Beschäftigung insbesondere Arbeitgeberverbände.

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Telearbeit oder im Büro?

Neben der Frage, ob Sie Mitarbeiter in Voll- oder Teilzeit einstellen, keimt im Zuge von flexiblen Arbeitsmodellen immer häufiger auch die Frage auf: Arbeitet ein Mitarbeiter in einem Büro oder von Zuhause aus? Gerade für Gründer stellt sich eventuell die Frage nach einem eigenen Büro, d. h. die Mithilfe eines Mitarbeiters ist zwar gefragt, jedoch arbeiten Sie selbst vom Küchentisch aus. Telearbeit kann eventuell Abhilfe schaffen, wenn die entsprechenden Arbeitsbedingungen gegeben sind. Telearbeit zeichnet sich aus durch einen vom Auftraggeber getrennten Arbeitsplatz, eventuell auch alternierende Arbeitsplätze sowie flexible Arbeitszeiten. Beide Arbeitsformen haben Vor- und Nachteile.

Vor- und Nachteile von Telearbeit (Home Office)

Vorteile der Telearbeit Nachteile der Telearbeit
  • geringe Kosten für Büro und Ausstattung
  • Flexibilität im Personaleinsatz
  • geringere Kosten für technische Einrichtung des Arbeitsplatzes
  • Kosteneinsparung in der Papierkommunikation
  • gesteigerte Mitarbeiterkommunikation
  • geringere Reise- und Fahrtkosten
  • schlechtere Überwachungsmöglichkeit
  • hohe Erstausstattungskosten für EDV
  • verminderte Vertraulichkeit
  • Abhängigkeit von Gebühren für allgemeine Kommunikationssysteme
  • Monotonie von Arbeitsaufgaben
  • geringere berufliche Aufstiegschancen
  • soziale Isolation
  • fließende Grenzen zwischen Arbeitseinsatz und Freizeit
  • Schwächung der betrieblichen / gewerkschaftlichen Interessenvertretung